Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen kann das Gericht auch zur Überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen kommen und diese somit gleichfalls als erwiesen ansehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098597Im RIS seit
26.01.1971Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023