TE OGH 1990/2/20 14Os173/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Feber 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig S*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.August 1989, GZ 6 e Vr 3454/89-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 8.März 1950 geborene Ludwig S*** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG schuldig erkannt, weil er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Ende Oktober 1988 Haschisch dadurch in einer großen Menge in Verkehr setzte, daß er ca 2 kg an unbekannte Interessenten veräußerte.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist nicht berechtigt.

Sie macht geltend, das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, daß der Angeklagte das Suchtgift durch Veräußerung in Verkehr setzte. Solche könnten auch aufgrund der widersprüchlichen Beweisergebnisse nicht getroffen werden.

Soweit solcherart mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ein Feststellungsmangel behauptet wird, läßt die Nichtigkeitsbeschwerde die eindeutigen Urteilskonstatierung außer acht, daß der selbst nicht dem Suchtgift ergebene Angeklagte das Haschisch an verschiedene unbekannte Interessenten weiterverkaufte (US 5). Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund entbehrt daher einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

In diesem Zusammenhang liegt aber auch ein formeller Begründungsmangel (Z 5) nicht vor. Das Schöffengericht stellte auf Grund der Aussage des Zeugen Josef L*** vor der Polizei (AS 415/I) fest, daß dieser dem Angeklagten das Suchtgift zum Zweck des Weiterverkaufs anbot, der seinerseits zum Zweck der Weiterveräußerung daran Interesse zeigte (US 4). Im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß der Angeklagte dabei prononciert wirtschaftliche Überlegungen anstellte (Erzielung einer beträchtlichen Preisreduzierung, US 5) und bei ihm, obwohl nicht selbst süchtig, das Suchtgift nicht mehr vorgefunden wurde (US 8), widerspricht die Schlußfolgerung, daß er das Haschisch weiterveräußerte, weder den Denkgesetzen noch ist sie so weit hergeholt, daß das Urteil mit logischen Mängeln behaftet wäre. Daß auch andere als die vom erkennenden Gericht abgeleitete, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Tatrichter aber dennoch für die festgestellte Version entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (EvBl 1972/18).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

Anmerkung

E19922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00173.89.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19900220_OGH0002_0140OS00173_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten