Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zu Tage gekommen sind oder wenn sich die getroffene Verfügung auf Grund besonderer Umstände als nicht durchführbar oder doch als unzweckmäßig erwies.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007148Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024