TE OGH 1988/3/23 2Ob527/88

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Sachwalterschaftssache des Leonhard L***, geboren am 2. November 1943, 9363 Metnitz, Klachl, infolge Revisionsrekurses des Franz K***, Besitzer, 9363 Metnitz, Klachl Nr. 10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 20. Jänner 1988, GZ 3 R 7/88-142, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 15. Dezember 1987, GZ 1 SW 38/87-138, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Rechtsmittelwerber stellte als seinerzeitiger Beistand des Entmündigten Leonhard L*** am 20. März 1979 (Band I ON 16) den Antrag, die zwischen ihm und dem Entmündigten am 15. März 1979 vor einem Notar getroffene Vereinbarung einer Abgeltung der Arbeitsleistungen und Aufwendungen des Beistandes auf dem Bauernhofe des Entmündigten mit dem Betrage von 1,192.755 S pflegschaftsbehördlich zu genehmigen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen (Band I ON 18), daß der Entmündigte Leonhard L*** in rechtlicher Hinsicht gar nicht fähig gewesen sei, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Am 18. Februar 1987 stellte der Rekurswerber den Antrag (Band II ON 125), "den 'Notariatsakt' vom 15. März 1979 zur vollstreckbaren Urkunde zu verfassen, ihn grundbücherlich sicherzustellen und den säumigen Vertragspartner ohne weiteres Prozeßverfahren zur Vertragserfüllung zu zwingen". Mit Beschluß vom 4. März 1987 (Band II, ON 126) wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche sei vom Pflegschaftsgericht bereits rechtskräftig entschieden worden. Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß am 8. April 1987 (Band II, ON 129) mit der Maßgabe, daß der Antrag zurückgewiesen werde. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen von Franz K*** erhobenen Revisionsrekurs am 16. Juni 1987 (Band II, ON 133) als verspätet zurück.

Am 30. November 1987 beantragte Franz K*** erneut, "den 'Notariatsakt' vom 15. März 1979 zur vollstreckbaren Urkunde zu verfassen, ihn grundbücherlich sicherzustellen und den säumigen Vertragspartner ohne weiteres Prozeßverfahren zur Vertragserfüllung zu zwingen und seinen rechtskräftigen Antrag vom 20. März 1979 zu genehmigen". Das Erstgericht wies diesen Antag zurück. Ein Aktenvermerk eines Notars sei kein Exekutionstitel nach der EO und könne auch nicht zur vollstreckbaren Urkunde erklärt werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Franz K*** nicht Folge. Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren komme eine formelle und materielle Rechtskraftwirkung zu, welche in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sei. Dasselbe Begehren, das auf einen identischen Rechtsgrund gestützt wird, könne nicht neuerlich gestellt werden. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren und eine neuerliche sachliche Entscheidung darüber wären nichtig. Der Rekurs erweise sich somit im Ergebnis als unberechtigt. Die Zurückweisung des Antrages hätte schon auf Grund der bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen über dieses Begehren des Rekurswerbers erfolgen sollen. Daher erübrige es sich, auf die Rechtswirkungen eines bloßen Aktenvermerkes eines Notars einzugehen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs Franz K***, in welchem er "Gesetzes- und Aktenwidrigkeiten sowie Nichtigkeitsgründe" geltend macht, im wesentlichen sich aber dagegen wendet, daß das Rekursgericht die Zurückweisung seines Antrages vom 30. November 1987 wegen der Rechtskraftwirkung der diesem Antrag vorausgehenden Beschlüsse bestätigte.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird aber keiner der im § 16 AußStrG allein zulässigen Anfechtungsgründe dargelegt. Über denselben Antrag des Rechtsmittelwerbers wurde bereits in einem früheren Rechtsgang, wie dies oben dargestellt wurde, rechtskräftig entschieden. Auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren sind - wie sich aus § 18 AußStrG ergibt - der materiellen und formellen Rechtskraft fähig (SZ 23/276; SZ 38/194; JBl. 1974, 268; NZ 1982, 77; ÖAV 1984, 44). Nur wenn sich nachträglich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat, kann auch die Entscheidung abgeändert oder widerrufen werden (EvBl. 1968/32; JBl. 1974, 268; ÖAV 1984, 44; 1 Ob 546/87). Die Frage der Rechtskraftwirkung einer vorausgegangenen Entscheidung ist eine Verfahrensfrage (6 Ob 199/73; 7 Ob 504/88). Diese wurde vom Rekursgericht richtig gelöst, indem es zutreffend darauf verwies, daß der Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 18. Februar 1987 und jener vom 30. November 1987 inhaltlich ident sind. Eine Änderung des behaupteten Sachverhaltes ist einem Vergleich der beiden Anträge (ON 125 und 135) in dem für die Entscheidung maßgeblichen Belang nicht zu entnehmen. Der Annahme des Rekursgerichtes, daß die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehe, ist daher zuzustimmen; die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E13509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00527.88.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19880323_OGH0002_0020OB00527_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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