RS OGH 2014/2/11 9Os70/71, 10Os139/76, 11Os154/76, 13Os61/79, 11Os83/79, 9Os152/80, 11Os180/80, 12Os

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Veröffentlicht am 23.11.1971
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Rechtssatz

Mittäterschaft: Es muß nicht jeder Mittäter den ganzen strafbaren Tatbestand verwirklichen; vielmehr genügt eine vom gleichen bösen Vorsatz getragene, wenn auch zeitlich beschränkte Mitwirkung in irgendeiner Phase der Ausführung der Straftat auch ohne gleichzeitige Anwesenheit am Tatort, mithin ohne daß die Mittäter zugleich tätig werden müssen. Auch ist es nicht nötig, daß die Handlung des einen Mittäters nicht auch von anderen vorgenommen werden, daß die Handlungen aller Mittäter nicht von einem von ihnen allein verrichtet werden könnten. Darnach verantwortet jeder Mittäter den ganzen, aus der Gesamtheit aller Handlungen hervorgegangenen Erfolg.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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