Norm
StPO §33 Abs2 ARechtssatz
Auch aus Anlaß einer von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann der OGH eine durch diese Beschwerde nicht betroffene unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil des Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 (292) StPO von Amts wegen wahrnehmen.Auch aus Anlaß einer von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann der OGH eine durch diese Beschwerde nicht betroffene unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil des Angeklagten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, (292) StPO von Amts wegen wahrnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023