Norm
StPO §15Rechtssatz
Abtretung der Berufung an das OLG nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285 a Z 2; 285 d Abs 1 Z 1 StPO, weil für die Zuständigkeit des OGH nach § 296 Abs 1, letzter Satz, StPO nur der Sachentscheidung eine maßgebende Bedeutung zukommt!Abtretung der Berufung an das OLG nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285, a Ziffer 2,; 285 d Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil für die Zuständigkeit des OGH nach Paragraph 296, Absatz eins,, letzter Satz, StPO nur der Sachentscheidung eine maßgebende Bedeutung zukommt!
Entscheidungstexte