TE OGH 1979/1/22 13Os6/79

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Veröffentlicht am 22.01.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Ernst A und Werner B (und einen anderen) wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2, Z. 1 und 129 Z. 1 StGB, Ernst A wegen des Versuchs dieses Verbrechens nach § 15 StGB, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ernst A und die Berufung des Angeklagten Werner B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 20. Oktober 1978, GZ. 1 a Vr 6.078/78-41, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ernst A wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 285 b Abs. 6 StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Ernst A und Werner B an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ernst A die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der Gelegenheitsarbeiter Ernst A (als Beteiligter nach § 12 StGB an einem vollendeten Diebstahl) des Verbrechens des (rechtsirrtümlich /allerdings nicht zu Lasten des Angeklagten / angenommen: bloß) versuchten Diebstahls nach den § 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.August 1978 in Wien in Gesellschaft des Werner B und des Kurt C seinen Entschluß, an der Tathandlung der Genannten, die Verfügungsberechtigten der Fa. D eine Bohrmaschine und eine Trennscheibe im Wert von ca. 3.000 S durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch diese Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlungen, nämlich 'durch Aufsuchen des Tatortes und Betreten der Kellerräume der Lagerhalle sowie Leistung von Aufpasserdiensten' mitzuwirken, betätigte, sich aber noch vor Rückkehr seiner in weitere Lagerräume eingedrungenen Diebsgenossen vom Tatort entfernte.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte A mit einer unter Anrufung bloß des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO die Zubilligung eines strafaufhebenden Rücktrittes vom Versuch reklamierenden Nichtigkeitsbeschwerde an, die jedoch nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt ist: denn die Beschwerde geht unter Zitierung eines aus dem Zusammenhang der Beschuldigtenverantwortung gelösten Wortes mit der Behauptung, der Angeklagte habe keine Aufpasserdienste geleistet, sich vielmehr ernstlich um die Verhinderung der Tatausführung bzw. Erfolgsabwendung bemüht, nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen aus, die das Erstgericht in Ablehnung der leugnenden Verantwortung dieses Angeklagten getroffen hat.

Rechtliche Beurteilung

Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes hätte folglich die Nichtigkeitsbeschwerde vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den § 285 a Z. 2, 285 b Abs. 1 StPO zurückgewiesen und der Akt mit den vorliegenden Strafberufungen der Angeklagten Ernst A und Werner B - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr diese Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen;

im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO war die Entscheidung über die gesetzmäßig erhobene Berufung des Angeklagten Ernst A und die - auf ihre Rechtzeitigkeit hin noch besonders zu prüfende - Berufung des Angeklagten Werner B dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00006.79.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19790122_OGH0002_0130OS00006_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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