TE OGH 1980/11/11 9Os154/80

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Veröffentlicht am 11.11.1980
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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Müller, Dr. Steininger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Kadir A wegen des Vergehens des Glücksspieles nach § 168 Abs. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Mai 1980, GZ. 29 Vr 3348/79-14, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5. Mai 1948 geborene Kadir A, ein türkischer Staatsangehöriger, des Vergehens des Glücksspiels nach § 168 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil eines anderen Gerichtes gemäß §§ 31, 40 StPO zu einer Zusatzgeldstrafe verurteilt. Von der wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB erhobenen (weiteren) Anklage wurde er hingegen (rechtskräftig) freigesprochen.

Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte im März und April 1979 in Telfs als Geschäftsführer und Kellner des Gastlokales 'B' ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abhängen, nämlich das türkische Kartenspiel 'Kilic' durch Zurverfügungstellen der Spielkarten gegen Entgelt gefördert, um sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die lit. a und b der Z 9 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Es ist zunächst die Rechtsrüge insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, als der Angeklagte in ihr - dem Sinne nach - die Beweiskraft der vom Erstgericht für den Schuldspruch herangezogenen Argumente mit dem Ziel erörtert, zu anderen, für ihn günstigeren Feststellungen zu gelangen. Solcherart wendet er sich in Wahrheit nämlich nicht gegen die Lösung der Rechtsfrage, sondern gegen die Beweiswürdigung des Gerichtes, die jedoch im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogen ist. Es läßt ferner die Beschwerde - in der der Angeklagte (mit der Behauptung, er habe nicht gewußt, daß seine Gäste das verbotene Glücksspiel 'Kilic' um höhere Einsätze spielen, und auch nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, weil er von den Spielern nur den Ersatz seiner Auslagen für die Anschaffung der verliehenen Karten begehrte) einen Mangel am subjektiven Tatbestand einwendet - eine dem Gesetz entsprechende Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO nicht erkennen. Denn es ist das Gericht, das im Urteil von Gewinnchancen bis S 2.000,--

und von Spielverlusten des Angeklagten in der Höhe mehrerer tausend Schillingen spricht, bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer als gelegentlicher Mitspieler die Höhe der Einsätze kannte und sich durch Einhebung eines über die Anschaffungskosten der Karten hinausgehenden Kartengeldes sowie durch die mit dem Kartenspiel verbundene Erhöhung des Umsatzes in seinem Lokal, an dem er beteiligt war, einen Vermögensvorteil verschaffen wollte (siehe dazu insbes. S 128 und 129 d.A; vgl. ÖJZ-LSK 1979/173).

In gleicher Weise geht auch der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es komme ihm ein schuldausschließender Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zugute, weil er als Ausländer nicht wußte, daß 'Kilic' ein verbotenes Glücksspiel sei und ihn sein Arbeitgeber mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertraut gemacht habe, nicht von den im Urteil dazu getroffenen Feststellungen aus. Diesbezüglich hat nämlich das Gericht (auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten) als erwiesen angenommen, daß er den Charakter des 'Kilic' als Glücksspiel kannte (S 75 verso, 118 f und 129 f d.A) und auch wußte, daß das Veranstalten bzw. Fördern von Glücksspielen um höhere Beträge nach den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften unzulässig ist (S 130 d. A).

Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß 'Kilic' nach den Urteilsannahmen zwar zu den Spielen zählt, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist, weshalb es - wie der Angeklagte zutreffend erkannte (S 75

verso d.A) - als Glücksspiel zu werten ist, nicht aber zu den im § 168 Abs. 1 StGB angeführten ausdrücklich verbotenen Spielen, weil es derzeit eine allgemeine Aufzählung verbotener Spiele überhaupt nicht gibt (vgl. Leukauf-Steininger2 1113).

Da sohin die Beschwerde in keinem Punkt dem Erfordernis einer gesetzmäßigen Darstellung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Nichtigkeitsgründe entspricht, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285

a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und im Sinne des § 285 b Abs. 6

StPO die Entscheidung über die vom Angeklagten gleichfalls erhobene Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (RZ 1973, 106, EvBl. 1974, 179 ua).

Anmerkung

E02855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00154.8.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19801111_OGH0002_0090OS00154_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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