- 5 Ob 59/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 5 Ob 59/73
Veröff: EvBl 1973/271 S 554
- 2 Ob 156/73
Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 156/73
- 5 Ob 56/82
Entscheidungstext OGH 07.12.1982 5 Ob 56/82
Auch; Beisatz: Hier: Löschung des Pfandrechts nach
§ 24 WEG 1975. (T1)
- RS0061010">5 Ob 27/86
Beisatz: Hier: Löschung eines Wiederkaufsrechtes nach
§ 24 WEG. (T2) Veröff: NZ 1987,106 (zustimmend Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56
- RS0061010">5 Ob 106/95
Beisatz: Hier: Löschung eines Vorkaufsrechtes wegen Verschmelzung jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung (
§ 96 GmbHG in Verbindung mit
§ 226 Abs 4 AktG), die das Grundbuch als Vorkaufsberechtigte auswies. (T3)
- RS0061010">5 Ob 80/99x
Auch; nur: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach
§ 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T4) nur: Der Nachweis der Unrichtigkeit ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T5)
- RS0061010">5 Ob 35/01k
Auch; nur T4
- RS0061010">5 Ob 129/01h
Auch; nur T4
- RS0061010">3 Ob 314/01z
Vgl auch; nur T4; Beisatz:
§ 136 GBG findet keine Anwendung, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht. (T6)
- RS0061010">5 Ob 288/02t
nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach
§ 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. (T7)
- RS0061010">5 Ob 2/03k
Auch
- RS0061010">5 Ob 105/03g
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Gesellschaftliche Änderungen (Spaltung und Übernahme) der einverleibten Berechtigten. (T8)
- RS0061010">5 Ob 252/03z
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichtes betreffend den Verschmelzungsvorgang nach
§ 96 GmbHG ist eine öffentliche Urkunde, auf die ein Berichtigungsantrag nach
§ 136 Abs 1 GBG gestützt werden kann. (T9)
- RS0061010">5 Ob 152/04w
Beisatz: Aus dem BGBl Nr 257/1994 im Zusammenhang mit den darin zitierten Übereinkommen vom 28. Juli 1923 und 16. Juli 1927 lässt sich eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in Eigentumsrechte aus dieser völkervertragsrechtlichen Vereinbarung nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten. (T10)
- RS0061010">5 Ob 199/04g
Auch; Beis wie T8
- RS0061010">5 Ob 132/06g
nur T4; nur T5; nur T7; Beisatz: Die in
§ 87 Abs 1 GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll. (T11); Beisatz: Hier: Eine vom Notar beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamtes, die den Eintritt des Todes des Buchberechtigten bestätigt, ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des
§ 136 Abs 1 GBG. (T12)
- RS0061010">5 Ob 94/06v
- RS0061010">5 Ob 238/06w
nur T4; Beis wie T6
- RS0061010">5 Ob 15/08d
Auch; nur T5; Beisatz: Im Fall des
§ 136 Abs 1 GBG ist der „Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. (T13)
- RS0061010">5 Ob 181/08s
Vgl; Beisatz: Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des
§ 136 Abs 1 GBG nicht aus. (T14)
- RS0061010">5 Ob 177/08b
Vgl; Beisatz: Im Fall eines Eigentumsübergangs durch Einantwortung liegt eine dem
§ 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor. (T15)
- RS0061010">5 Ob 234/08k
Vgl; Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T16); Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises des Vollzugs der Enteignung nicht mehr. (T17); Beisatz: Hier: Der urkundliche Beleg des Vollzugs der Enteignung ist nicht erforderlich, weil die Antragstellung zur grundbücherlichen Durchführung durch die Enteigneten selbst erfolgte. (T18)
- RS0061010">1 Ob 49/09a
- RS0061010">5 Ob 182/09i
Vgl; Beis wie T15; Bem: Hier: Erwerb durch Einantwortung nach vorheriger Erbteilung; siehe dazu auch
RS0008347. (T19)
- RS0061010">5 Ob 216/09i
nur: Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des
§ 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T20); Beisatz: Eine schlichte Kopie einer öffentlichen Urkunde ist keine öffentliche Urkunde iSd
§ 136 Abs 1 GBG. Damit eine Kopie die Qualität einer öffentlichen Urkunde erlangt, ist deren gerichtliche (§ 187 AußStrG) oder notarielle (
§ 77 NO) Beglaubigung erforderlich. (T21)
- RS0061010">7 Ob 38/10d
Auch
- RS0061010">5 Ob 1/10y
Bem: Hier: Nachvollzug der in § 844 Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten; siehe auch
RS0125913. (T22)
- RS0061010">5 Ob 59/10b
Beis wie T7 nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach
§ 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T23); Veröff: SZ 2010/61
- RS0061010">5 Ob 190/10t
Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren bewirken Änderungen iSd
§ 136 GBG. (T24)
- RS0061010">5 Ob 37/11v
Auch, Beis wie T7; Beisatz: Hier: Berichtigung nach
§ 21 GUG. (T25)
- RS0061010">5 Ob 104/11x
Vgl; nur T4; nur T7; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu
5 Ob 2/03k). (T26)
- RS0061010">5 Ob 108/14i
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 108/14i
Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd
§ 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde. (T27)
- RS0061010">5 Ob 110/14h
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 110/14h
Vgl auch; Beis wie T21
- RS0061010">5 Ob 154/14d
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 154/14d
Vgl auch
- RS0061010">5 Ob 62/15a
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 62/15a
Vgl auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2015/28
- RS0061010">5 Ob 20/18d
Auch; nur T21
- RS0061010">5 Ob 218/17w
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts. (T28)
- RS0061010">5 Ob 111/19p
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 111/19p
Beis wie T14; Beis wie T21
- RS0061010">5 Ob 136/19i
Veröff: SZ 2019/124
- RS0061010">1 Ob 173/19a
- RS0061010">5 Ob 174/19b
nur T20; Beis wie T23
- RS0061010">5 Ob 166/21d
Vgl; nur T4
- RS0061010">5 Ob 155/21m
Beisatz: Hier: Löschung eines Fruchtgenussrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots aufgrund verlassenschaftsgerichtlicher Beschlüsse anstatt Sterbeurkunden. (T29)
- RS0061010">5 Ob 55/21f
vgl; nur Beisatz wie T23
Anm: Veröff: SZ 2021/86
- RS0061010">5 Ob 113/22m
Beis wie T21
- RS0061010">5 Ob 223/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Löschung einer auflösend bedingten Dienstbarkeit. (T30)
- RS0061010">5 Ob 126/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 126/24a
vgl; nur T5
- RS0061010">5 Ob 98/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 98/24h
vgl; nur T5
Beisatz: Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach
§ 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung des
§ 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen. (T31)
- RS0061010">5 Ob 224/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 224/24p
vgl
- RS0061010">5 Ob 81/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.08.2025 5 Ob 81/25k
- RS0061010">5 Ob 28/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.10.2025 5 Ob 28/25s
vgl; nur T4; nur T7; nur T20