Norm
ABGB §481, ABGB §844, GBG §5, GBG §12 Abs2, GBG §94 Abs1 Z1 B, GBG §94 Abs1 Z3 D, GBG §136Rechtssatz
Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in § 844 Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht zwar der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG zur Verfügung. Lässt sich allerdings anhand des der bücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Servitutsbestellungsvertrags der reale Umfang des herrschenden Guts nicht eindeutig klären und damit nicht eindeutig bestimmen, hinsichtlich welcher Teile der herrschenden Liegenschaft das Recht begründet wurde, so können solche Fragen der Vertragsauslegung im Rahmen eines (erleichterten) Verfahrens nach § 136 GBG jedenfalls keiner Lösung zugeführt werden.Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in Paragraph 844, Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht zwar der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG zur Verfügung. Lässt sich allerdings anhand des der bücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Servitutsbestellungsvertrags der reale Umfang des herrschenden Guts nicht eindeutig klären und damit nicht eindeutig bestimmen, hinsichtlich welcher Teile der herrschenden Liegenschaft das Recht begründet wurde, so können solche Fragen der Vertragsauslegung im Rahmen eines (erleichterten) Verfahrens nach Paragraph 136, GBG jedenfalls keiner Lösung zugeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125913Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014