RS OGH 2014/9/26 5Ob1/10y, 5Ob154/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2014
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Norm

ABGB §481, ABGB §844, GBG §5, GBG §12 Abs2, GBG §94 Abs1 Z1 B, GBG §94 Abs1 Z3 D, GBG §136
  1. ABGB § 481 heute
  2. ABGB § 481 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in § 844 Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht zwar der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG zur Verfügung. Lässt sich allerdings anhand des der bücherlichen Eintragung zugrundeliegenden  Servitutsbestellungsvertrags der reale Umfang des herrschenden Guts nicht eindeutig klären und damit nicht eindeutig bestimmen, hinsichtlich welcher Teile der herrschenden Liegenschaft das Recht begründet wurde, so können solche Fragen der Vertragsauslegung im Rahmen eines (erleichterten) Verfahrens nach § 136 GBG jedenfalls keiner Lösung zugeführt werden.Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in Paragraph 844, Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht zwar der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG zur Verfügung. Lässt sich allerdings anhand des der bücherlichen Eintragung zugrundeliegenden  Servitutsbestellungsvertrags der reale Umfang des herrschenden Guts nicht eindeutig klären und damit nicht eindeutig bestimmen, hinsichtlich welcher Teile der herrschenden Liegenschaft das Recht begründet wurde, so können solche Fragen der Vertragsauslegung im Rahmen eines (erleichterten) Verfahrens nach Paragraph 136, GBG jedenfalls keiner Lösung zugeführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125913

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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