RS OGH 1981/3/24 5Ob529/81, 5Ob28/90, 5Ob177/08b, 5Ob182/09i, 4Ob96/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1981
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Norm

ABGB §431
AußStrG §174 Abs2 Z2 B
AußStrG 2005 §178 Abs1 Z3
AußStrG 2005 §178 Abs2 Z2
AußStrG 2005 §181 Abs1
AußStrG 2005 §181 Abs3
GBG §136 Abs1
WEG 1975 §8

Rechtssatz

Wird einem Miterben mit Berufung auf die vor der Einantwortung bereits vorgenommene Erbteilung, die der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentums Rechnung tragend, dem Miterben diesen Anteil überlässt, eingeantwortet, so erwirbt er daran Eigentum nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch, sondern bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung. Hingegen gibt die nach Rechtskraft der Einantwortung getroffene Vereinbarung, das ursprüngliche Erbenübereinkommen zu berichten und abzuändern, nur einen Titel zum Eigentumserwerb an den mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 529/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 529/81
    Veröff: NZ 1981,109 = MietSlg 33461
  • 5 Ob 28/90
    Entscheidungstext OGH 15.05.1990 5 Ob 28/90
    Veröff: SZ 63/79 = NZ 1990,235 (Hofmeister) = JBl 1991,51
  • 5 Ob 177/08b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 177/08b
    Vgl; Beisatz: Haben die Erben ein Erbteilungsübereinkommen im Sinn des § 181 Abs 1 AußStrG 2005 geschlossen, erfolgt der dem Übereinkommen entsprechende Eigentumsübergang mit Rechtskraft der Einantwortung; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter. (T1)
  • 5 Ob 182/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 182/09i
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wird eine Erbteilung vor der Einantwortung vorgenommen, erwirbt der Miterbe bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht nicht nur quotenmäßig, sondern unmittelbar an den ihm aufgrund der Vereinbarung zufallenden Bestandteilen des Nachlasses. (T2)
    Beisatz: Es liegt dann eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor. (T3)
    Beisatz: Dies gilt auch im Fall eines privaten (außergerichtlichen) Erbteilungsübereinkommens. (T4)
    Beisatz: Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf sonstige Beteiligte übertragbar, deren Ansprüche zwar nach §181 Abs 3 AußStrG ebenfalls zulässiger Gegenstand einer Erbteilungsvereinbarung sein können, die aber nicht wie Erben nach § 797 ABGB bereits unmittelbar durch die rechtskräftige Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger werden können. Erwerben solche Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen, zB als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, hat die bücherliche Eintragung konstitutive Wirkung. (T5)
  • 4 Ob 96/15v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 96/15v
    Auch; Beisatz: Auch bei Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens erwerben die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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