TE OGH 2018/3/13 5Ob20/18d

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. H*, wegen Löschung von Anmerkungen ob EZ *, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Dezember 2017, AZ 54 R 108/17d, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Ablehnung der amtswegigen Löschung der Anmerkungen iSd § 130 GBG richtet, wird er als unzulässig zurückgewiesen.1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Ablehnung der amtswegigen Löschung der Anmerkungen iSd Paragraph 130, GBG richtet, wird er als unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Löschung der Anmerkungen des Gläubigerwechsels bei vier Pfandrechten an der Liegenschaft des Antragstellers ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung der amtswegigen Löschung der Anmerkungen als unzulässig iSd § 130 GBG wendet, im Übrigen zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung der amtswegigen Löschung der Anmerkungen als unzulässig iSd Paragraph 130, GBG wendet, im Übrigen zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Da der Antragsteller in eigener Sache als Partei einschreitet, ist er als emeritierter Rechtsanwalt gemäß § 28 Abs 1 ZPO iVm § 6 Abs 4 AußStrG und § 126 Abs 3 GBG von der Anwaltspflicht im Revisionsrekursverfahren befreit (RIS-Justiz RS0119575).1. Da der Antragsteller in eigener Sache als Partei einschreitet, ist er als emeritierter Rechtsanwalt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, AußStrG und Paragraph 126, Absatz 3, GBG von der Anwaltspflicht im Revisionsrekursverfahren befreit (RIS-Justiz RS0119575).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (RIS-Justiz RS0060928; RS0060931) dienen die Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen. Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch durch das Rekursgericht erfolgt sein. Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die von Kodek (in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 130 GBG Rz 22) vertretene Auffassung, die Löschung unzulässiger Eintragungen nach § 130 GBG sei zwingend, für ein gerichtliches Ermessen bestehe hier kein Raum, bedarf hier schon deshalb keiner Erörterung, weil sich § 130 GBG – wie schon das Rekursgericht zutreffend
erkannte – lediglich auf schon ursprünglich abstrakt unzulässige Eintragungen bezieht, nicht aber auf abstrakt zulässige Eintragungen, die nur im konkreten Fall zu Unrecht bewilligt wurden (5 Ob 114/17a; vgl RIS-Justiz RS0020435; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 130 GBG Rz 4/1 mwN). Abstrakt unzulässig sind die hier zu beurteilenden einverleibten Übertragungen von vier Pfandrechten an der Liegenschaft des Antragstellers an neue Pfandgläubiger nicht (vgl RIS-Justiz RS0016154). Hinsichtlich der Ablehnung eines amtswegigen Vorgehens iSd § 130 GBG durch die Vorinstanzen war der Revisionsrekurs somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (RIS-Justiz RS0060928; RS0060931) dienen die Maßnahmen nach Paragraph 130 und Paragraph 131, GBG der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen. Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd Paragraphen 130, ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch durch das Rekursgericht erfolgt sein. Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die von Kodek (in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 130, GBG Rz 22) vertretene Auffassung, die Löschung unzulässiger Eintragungen nach Paragraph 130, GBG sei zwingend, für ein gerichtliches Ermessen bestehe hier kein Raum, bedarf hier schon deshalb keiner Erörterung, weil sich Paragraph 130, GBG – wie schon das Rekursgericht zutreffend, erkannte – lediglich auf schon ursprünglich abstrakt unzulässige Eintragungen bezieht, nicht aber auf abstrakt zulässige Eintragungen, die nur im konkreten Fall zu Unrecht bewilligt wurden (5 Ob 114/17a; vergleiche RIS-Justiz RS0020435; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 130, GBG Rz 4/1 mwN). Abstrakt unzulässig sind die hier zu beurteilenden einverleibten Übertragungen von vier Pfandrechten an der Liegenschaft des Antragstellers an neue Pfandgläubiger nicht vergleiche RIS-Justiz RS0016154). Hinsichtlich der Ablehnung eines amtswegigen Vorgehens iSd Paragraph 130, GBG durch die Vorinstanzen war der Revisionsrekurs somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.

3.1. Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0061010; RS0060992). Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 136 GBG besteht hingegen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht, etwa weil sich der Rechtstitel als unrichtig oder ungültig herausgestellt hat (RIS-Justiz RS0060992 [T5]). Im Fall einer – hier behaupteten – grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist § 136 GBG nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0060992 [T7, T8]; 5 Ob 209/16w; 5 Ob 114/17a). Voraussetzung für die Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist, dass die begehrte Eintragung nur deklarative Bedeutung hat, sodass als Grundlage in diesem Fall der „Nachweis der Unrichtigkeit“ ausreicht, der an die Stelle der sonst (§§ 31 f GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen tritt. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010).3.1. Die Anwendung des Paragraph 136, GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0061010; RS0060992). Keine Berichtigungsmöglichkeit nach Paragraph 136, GBG besteht hingegen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht, etwa weil sich der Rechtstitel als unrichtig oder ungültig herausgestellt hat (RIS-Justiz RS0060992 [T5]). Im Fall einer – hier behaupteten – grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist Paragraph 136, GBG nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0060992 [T7, T8]; 5 Ob 209/16w; 5 Ob 114/17a). Voraussetzung für die Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG ist, dass die begehrte Eintragung nur deklarative Bedeutung hat, sodass als Grundlage in diesem Fall der „Nachweis der Unrichtigkeit“ ausreicht, der an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, f GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen tritt. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010).

3.2. Schon nach dem Vorbringen im Antrag liegt hier kein Fall einer nachträglichen Rechtsänderung vor. Im Wesentlichen behauptet der Antragsteller, die am 18. Mai 1995 bewilligte Eintragung des Gläubigerwechsels zu vier Pfandrechten sei auf Basis einer unrichtigen und verfälschten Aufsandungsurkunde und einer untauglichen Vollmacht bewilligt worden und seinen Rekurs dagegen habe er nur aufgrund des Drucks der Rechtsanwaltskammer zurückgezogen. Damit bringt der Antragsteller nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Rekursgerichts keine Umstände vor, aus denen sich eine außerbücherlich nach Bewilligung bereits eingetretene Rechtsänderung im Sinn der zitierten Rechtsprechung ableiten ließe. Mangels Offenkundigkeit der Unrichtigkeit wäre diese hier iSd § 136 GBG im Übrigen durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, die der Antragsteller nicht vorgelegt hat. Schlichte Kopien der Korrespondenz sind keine öffentlichen Urkunden iSd § 136 Abs 1 GBG (vgl RIS-Justiz RS0061010 [T21] zu schlichten Kopien einer öffentlichen Urkunde).3.2. Schon nach dem Vorbringen im Antrag liegt hier kein Fall einer nachträglichen Rechtsänderung vor. Im Wesentlichen behauptet der Antragsteller, die am 18. Mai 1995 bewilligte Eintragung des Gläubigerwechsels zu vier Pfandrechten sei auf Basis einer unrichtigen und verfälschten Aufsandungsurkunde und einer untauglichen Vollmacht bewilligt worden und seinen Rekurs dagegen habe er nur aufgrund des Drucks der Rechtsanwaltskammer zurückgezogen. Damit bringt der Antragsteller nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Rekursgerichts keine Umstände vor, aus denen sich eine außerbücherlich nach Bewilligung bereits eingetretene Rechtsänderung im Sinn der zitierten Rechtsprechung ableiten ließe. Mangels Offenkundigkeit der Unrichtigkeit wäre diese hier iSd Paragraph 136, GBG im Übrigen durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, die der Antragsteller nicht vorgelegt hat. Schlichte Kopien der Korrespondenz sind keine öffentlichen Urkunden iSd Paragraph 136, Absatz eins, GBG vergleiche RIS-Justiz RS0061010 [T21] zu schlichten Kopien einer öffentlichen Urkunde).

3.3. Hinsichtlich des Antrags auf Berichtigung nach § 136 Abs 1 GBG war der Revisionsrekurs somit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen (§ 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG).3.3. Hinsichtlich des Antrags auf Berichtigung nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG war der Revisionsrekurs somit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen (Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG).

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E121091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E121091

Im RIS seit

06.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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