RS OGH 2025/8/5 5Ob3/92; 5Ob1145/95; 5Ob281/98d; 5Ob151/00t; 5Ob35/01k; 3Ob314/01z; 5Ob46/05h; 5Ob62

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

GBG §130
GBG §132 Abs2 iVm §134 litd

Rechtssatz

Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein.Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der Paragraphen 130, ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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