RS OGH 2025/10/30 5Ob109/69; 5Ob75/72; 2Ob156/73; 5Ob1/77; 5Ob31/80; 5Ob3/92; 5Ob1028/93; 4Ob528/93;

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Veröffentlicht am 23.04.1969
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Norm

GBG §136

Rechtssatz

Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine derartige Rechtsänderung dar.Die Anwendung des Paragraph 136, GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine derartige Rechtsänderung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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