RS OGH 2016/1/20 1Ob88/73, 4Ob624/75, 6Ob183/75, 5Ob868/76, 8Ob520/78, 7Ob697/80, 6Ob767/80, 4Ob559/

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Veröffentlicht am 23.05.1973
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO musste der Beklagte nicht wissen, dass er etwas erhalte, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte; es kommt vielmehr nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an (abweichend von 1 Ob 332/52, 1 Ob 333/52).Bei einer Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO musste der Beklagte nicht wissen, dass er etwas erhalte, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte; es kommt vielmehr nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an (abweichend von 1 Ob 332/52, 1 Ob 333/52).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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