Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO musste der Beklagte nicht wissen, dass er etwas erhalte, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte; es kommt vielmehr nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an (abweichend von 1 Ob 332/52, 1 Ob 333/52).Bei einer Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO musste der Beklagte nicht wissen, dass er etwas erhalte, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte; es kommt vielmehr nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an (abweichend von 1 Ob 332/52, 1 Ob 333/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018