TE OGH 1990/2/21 1Ob684/89

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ferdinand B***, Rechtsanwalt, Korneuburg, Schubertstraße 10, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Walter B*** (6 S 23/86 des Kreisgerichtes Korneuburg) und im Konkurs über das Vermögen der Walter B*** & Co (6 S 29/86 des Kreisgerichtes Korneuburg), wider die beklagte Partei A***-D*** Kraftfahrzeug Vertriebs- und Reparatur-Gesellschaft mbH, Schwechat, Hainburgerstraße 1, vertreten durch Dr. Rudolf Hanifle und Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Anfechtung eines Pfandrechtsvertrages und einer Pfandrechtseinverleibung sowie Löschung eines Pfandrechtes (Streitwert 400.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20. Juli 1989, GZ 3 R 12/89-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 10. Oktober 1988, GZ 3 Cg 94/87-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 14.221,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.370,30 S Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Walter B*** war persönlich haftender Gesellschafter der Walter B*** & Co (im folgenden B*** & Co) mit dem Betriebsgegenstand Kfz-Handel und Betrieb einer Reparaturwerkstätte sowie Inhaber des unter der Firma "Walter B***" (im folgenden Walter B***) betriebenen Unternehmens mit den Betriebsgegenstand Großhandel mit Mineralölprodukten, Transportgewerbe, Handel mit Landmaschinen und deren Reparatur sowie eines Gartenbaubetriebes. Sämtliche Unternehmen waren am 31. Dezember 1985 zahlungsunfähig. Walter B*** bezog die von ihm vertriebenen Traktoren von der Beklagten; im Schriftverkehr wurde gelegentlich auch die Stampiglie "Walter B*** & Co" verwendet. Seit Mitte 1985 bestand die Regelung, daß Walter B*** die Typenscheine für an ihn gelieferte Traktoren nur dann von der Beklagten erhielt, wenn er gleichzeitig die Rechnung für früher gelieferte Traktoren bezahlte. Anfangs 1986 stellte Walter B*** der Beklagten in Aussicht, er werde verschiedene, ihm allein gehörige Grundstücke veräußern und vom Erlös etwa 2,000.000 S zur Begleichung offener Rechnungen der Beklagten verwenden. Im ersten Quartal 1986 hatte Walter B*** von der Beklagten fünf Traktoren unter Eigentumsvorbehalt als Ausstellungsstücke erhalten und war "prinzipiell" berechtigt, diese an seine Kunden unter Verschaffung von Volleigentum zu verkaufen; er sollte jedoch die Beklagte sofort von einem solchen Verkauf informieren und ihr den Verkaufserlös überweisen. Walter B*** verkaufte diese fünf Traktoren, ohne die Beklagte zu verständigen und ohne die kassierten Kaufpreise zu überweisen. Davon erlangte die Beklagte im April 1986 Kenntnis. Es kam deshalb am 21. Mai 1986 zu einer Besprechung, bei der sich Walter B*** bereit erklärte, der Beklagten verschiedene Grundstücke zur Besicherung seiner Verbindlichkeiten von 7,454.923,56 S zuzüglich des Kaufpreises für die fünf genannten Traktoren von 1,817.000 S zu verpfänden. Dabei wurde vereinbart, daß vorerst nur Rangordnungsgesuche eingebracht werden. Am 28. Mai 1986 unterzeichnete Walter B***, auch namens der B*** & Co, die vom Rechtsfreund der Beklagten entworfene Pfandbestellungsurkunde; derzufolge erklärte und bestätigte er, der Beklagten einen Betrag von 7,454.923 S für Warenlieferungen zu schulden und zur Sicherung aller der Beklagten gegen die B*** & Co und ihn persönlich bestehenden Forderungen die ihm gehörigen Liegenschaften EZ 2399, 2749, 3697, 5548 und 5625, je KG Hollabrunn, EZ 960 KG Sonnberg und EZ 331 KG Raschala, alle im Gerichtsbezirk Hollabrunn, zum Pfand zu bestellen. Gleichzeitig unterfertigte Walter B*** eine in dieser Urkunde enthaltene Aufsandungserklärung. Er verfplichtete sich weiters, sämtliche, dem Pfandrecht der Beklagten vorangehende Pfandrechte nach deren Tilgung im Grundbuch jeweils löschen zu lassen. An dem, dem 3. Juni 1986 vorangehenden Wochenende entschloß sich Walter B*** einen Ausgleichsantrag zu stellen. Diese Absicht hatte er beim Gespräch vom 22. Mai 1986 noch nicht; er gab den Organen der Beklagten lediglich zu erkennen, daß es ihm "finanziell schlecht gehe". Am 29. Juli 1986 wurde über das Vermögen des Walter B*** der Anschlußkonkurs und am 1. September 1986 über das Vermögen der B*** & Co der Konkurs eröffnet; in beiden Verfahren wurde der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Der Kläger begehrt auszusprechen,

1.) der zwischen den beiden Gemeinschuldnerinnen und der Beklagten am 28. Mai 1986 abgeschlossene Pfandrechtsvertrag, mit welchem der Gemeinschuldner Walter B*** die ihm gehörigen obgenannten Liegenschaften für die Forderung von 7,454.923 S samt 15 % Zinsen und einer Nebengebührenkaution von 1,118.238 S zum Pfande bestellte, sei den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam;

2.) die Beklagte sei schuldig, in die Löschung des Pfandrechtes für die Forderung der Beklagten im Betrag von 7,454.923 S und einer Nebengebührenkaution von 1,118.238 S im Range der Rangordnung COZ 24 und die Anmerkung der Löschungsverpflichtung zugunsten der genannten Pfandgläubigerin gemäß § 469 a ABGB hinsichtlich mehrerer vorrangiger Pfandrechte hinsichtlich der EZ 5548 KG Hollabrunn einzuwilligen, sodaß das zugunsten der Beklagten einverleibte Pfandrecht samt Anmerkung der Löschungsverpflichtung gelöscht werden könne. Gestützt wird die Klage auf die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 KO. Die Zahlungsunfähigkeit beider Gemeinschuldner sei mit 31. Dezember 1985 eingetreten, die Verfpändung der Liegenschaften daher zu einem Zeitpunkt erfolgt, als Walter B*** bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagte habe dadurch eine inkongruente Deckung erhalten. Walter B*** habe aber auch in der Absicht gehandelt, die Beklagte zu bevorzugen; daher sei die Anfechtung auch wegen Begünstigungsabsicht (§ 30 Abs 1 Z 3 KO) berechtigt. Überdies sei der Beklagten bekannt gewesen bzw müsse ihr auf Grund der Umstände bekannt gewesen sein, daß Walter B*** und die B*** & Co zahlungsunfähig gewesen seien, weshalb auch der Anfechtungstatbestand des § 31 KO vorliege. Die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit sei gegeben, weil bei der Verwertung der genannten Liegenschaften ohne Berücksichtigung der angefochtenen Pfandrechte ein um etwa 400.000 S höherer Verwertungserlös erzielt werden könne. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, die Zahlungsunfähigkeit der beiden Gemeinschuldnerinnen sei für sie nicht erkennbar gewesen. Mit der Pfandbestellung sei lediglich eine Ersatzbesicherung - an Stelle des durch den Verkauf der Traktoren verloren gegangenen Vorbehaltseigentums - vorgenommen worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es sei zwar nicht der Anfechtungsgrund des § 31 KO, wohl aber jener nach § 30 Abs 1 Z 1 KO gegeben. Im Mai 1986 seien sowohl Walter B*** als auch die B*** & Co zahlungsunfähig gewesen; hinsichtlich des Walter B*** liege die Befriedigungshandlung auch innerhalb der 60-tägigen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 KO, weil im Anschlußkonkurs Fristen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (3. Juni 1986) zurückwirkten. Die in einer Sachverpfändung bestehende, wegen Begünstigung anfechtbare Rechtshandlung sei nicht erst mit der grundbücherlichen Durchführung, sondern bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen anzusehen, in dem der spätere Gemeinschuldner alle Voraussetzungen für eine rechtswirksame Verpfändung, das heißt seine erforderliche Mitwirkung am modus unwiderruflich getroffen habe; im Falle der Pfandbestellung durch grundbücherliche Einverleibung also bereits mit Unterfertigung der mit einer zur Einverleibung hinreichenden Aufsandungserklärung versehenen Pfandbestellungsurkunde (28. Mai 1986). Der Argumentation der Beklagten, die Pfandbesicherung sei kongruent, weil sie nur an die Stelle anderer Sicherheiten getreten sei, könne nicht gefolgt werden. Durch die Pfandbestellung sei nicht nur der Kaufpreis für die fünf Traktoren von 1,800.000 S sondern es seien damit alle Außenstände, somit auch jene, bezüglich derer das Vorhandensein irgendwelcher Sicherheiten im Mai 1986 nicht einmal behauptet worden sei, besichert worden. Die fünf Traktoren seien am 21. Mai 1986 bereits an Kunden übergeben gewesen und hätten sich nicht mehr im Besitz des Walter B*** befunden, bei der Verpfändung am 28. Mai 1986 hätten daher keine Sicherheiten für die Beklagten mehr bestanden. Der Gemeinschuldner habe sich auch niemals verpflichtet, im Falle des Verlustes von Sicherheiten andere Sicherheiten zu gewähren. Durch die Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde habe die Beklagte daher eine Sicherstellung erlangt, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe. Ein zeitlicher Zusammenhang sei nicht einmal mit dem Verkauf der fünf Traktoren zu sehen, da ja deren Weiterverkauf und Übergabe bereits abgewickelt gewesen und sohin keine Sicherheit vorgelegen sei, an deren Stelle die Pfandrechte hätten treten können. Eine Begünstigung der Beklagten sei darin zu sehen, daß sie zumindest in Höhe von 400.000 S für ihre Forderungen eine dingliche Sicherheit erlangt habe, die anderen andrängenden Konkursgläubigern, deren Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätten, nicht gewährt worden sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen. In rechtlicher Hinsicht teilte es in der Frage der Inkongruenz den Standpunkt des Erstgerichtes. Zur Frage, ob die Beklagte verpflichtet sei, in die Löschung des einverleibten Pfandrechtes einzuwilligen, sei der Beklagten einzuräumen, daß in der Rechtsprechung (JBl. 1966, 376) unter Berufung auf Bartsch-Pollak I3, 159 Anm 26 die Ansicht vertreten worden sei, daß bei der Anfechtung eines Pfandrechtes das Ergebnis nie die Löschung der Hypothek sein könne. Diese Ansicht berücksichtige nicht ausreichend den Umstand, daß die Verwertung von Liegenschaften durch Masseverwalter vor allem durch Freihandverkauf erfolge. Werde die verpfändete Liegenschaft gerichtlich veräußert (§ 119 KO), sei die Löschung des angefochtenen Pfandrechtes in der Tat nicht erforderlich, weil es bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen und nach Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers (in der Regel) zu löschen sei. Um einen Freihandverkauf durchführen zu können, müsse der Masseverwalter aber in die Lage versetzt werden, die Liegenschaft lastenfrei zu stellen, weil andernfalls ein Käufer das angefochtene Pfandrecht mitübernehmen müßte, wodurch ein Freihandverkauf unmöglich gemacht würde. Bartsch-Pollak (aaO) führten auch nicht aus, daß das angefochtene Pfandrecht nicht gelöscht werden dürfe, sondern betonten nur, Ergebnis der Anfechtung könne nie ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein, die Anfechtung wirke vielmehr wie eine Übertragung der Vorhypothek auf den Gemeinschuldner, also wie eine Eigentümerhypothek für den Gemeinschuldner. Dies habe bei der zwangsweisen Versteigerung im Konkurs zur Folge, daß der auf ein infolge Anfechtung gelöschtes Pfandrecht entfallende Betrag der allgemeinen Konkursmasse zuzuweisen sei. Die genannten Autoren gingen daher offenbar davon aus, daß ein erfolgreich angefochtenes Pfandrecht im Grundbuch zu löschen sei. Richtig sei, daß der Masseverwalter nicht berechtigt wäre, bloß die Löschung des angefochtenen Pfandrechtes herbeizuführen, wenn ein Freihandverkauf nicht durchgeführt werden solle. Für ein solches pflichtwidriges Vorgehen wäre der Masseverwalter allen Beteiligten gemäß § 81 Abs 3 KO verantwortlich. Um die bestmögliche Verwertung der Konkursmasse zu ermöglichen, müsse ihm aber das Recht, die Löschung einverleibter und erfolgreich angefochtener Pfandrechte herbeizuführen, eingeräumt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind nicht gerechtfertigt (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Beklagten wurden vom Gemeinschuldner Walter B*** vertragliche Pfandrechte auf insgesamt sieben Liegenschaften eingeräumt und die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung angemerkt, tatsächlich wurde ein Pfandrecht nur auf der Liegenscahft EZ 5548 KG Hollabrunn einverleibt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Anfechtungsgrund des § 30 Abs 1 Z 1 KO (Anfechtung wegen objektiver Begünstigung) gegeben ist. Nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Das Vorliegen der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen wie die Vornahme der Sicherstellung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der beiden Gemeinschuldnerinnen, aber nicht früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung (§ 30 Abs 2 KO) und die Befriedigungstauglichkeit als Eignung zu einer Vermehrung der Konkursmasse sowie die Begünstigung vor den anderen Gläubigern ist im Revisionsverfahren nicht strittig; diese Voraussetzungen sind auch gegeben. Bei der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an, das heißt, die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zur Zeit der Vornahme der Sicherstellung des Gläubigers muß nur objektiv gegeben sein. Es ist nicht erforderlich, daß die Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger auch bekannt war oder bekannt sein mußte (SZ 45/57 ua). Der Anfechtungsgegner muß auch nicht wissen, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder nicht so, wie er es erhielt, gebührte (SZ 58/213, SZ 57/87, SZ 46/57 ua;

Petschek-Reimer-Schiemer, Involvenzrecht 329;

Bartsch-Pollak aaO, 204; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 241).

Eine objektive Begünstigung liegt vor, wenn der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt (sogenannte abweichende oder inkongruente Deckung). Durch die Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 1 KO will der Gesetzgeber unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen die objektive Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen unter anderem durch Sicherstellung verhindern und damit die Gleichbehandlung aller Gläubiger sichern. Im Interesse der Durchsetzung dieses Gesetzeszweckes sind an die, eine Anfechtung nach der genannten Bestimmung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen (JBl 1989, 53 mit zust Anm von Schumacher; SZ 52/147; König aaO, Rz 241). Eine Sicherstellung ist dann inkongruent, wenn sie nicht auf Grund eines vor der kritischen Frist begründeten oder gesetzlichen Anspruchs zustandekam oder wenn der sichergestellte Anspruch, der erst während der kritischen Frist begründet wurde, bei seiner Begründung eine solche Sicherstellung nicht vorsah (JBl 1989, 53; König aaO, Rz 246 und die dort zitierte Rechtsprechung). Kongruente oder gebührende, eine die Anfechtung somit ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben hatte. Aus dem Bereich des § 30 KO scheiden insbesondere solche Akte der Sicherstellung aus, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellen; in diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen (ÖBA 1988, 284 mit Anm von Hügel; SZ 52/147 ua; Petschek-Reimer-Schiemer aaO, 314; Bartsch-Pollak aaO, 202). Werden wie im vorliegenden Fall innerhalb der Fristen des § 30 Abs 1 und 2 KO Pfandrechte - die in einem Fall zur Einverleibung führten - als Sicherstellung für schon früher bestandene Schulden eingeräumt, ist nur dann kongruente Deckung anzunehmen, wenn vor Beginn dieser Frist bereits ein Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag (ein Pfandversprechen) und damit ein klagbares Recht auf sofortigen Abschluß des Pfandvertrages bestand (ÖBA 1987, 840; WBl 1987, 96; SZ 46/57). Davon kann hier keine Rede sein.

Im vorliegenden Fall erwarb die beklagte Gläubigerin die nun

angefochtenen Pfandrechte, ohne daß sie auf diese einen gesetzlichen

oder einen vertraglichen Anspruch gehabt hätte. Die Bestellung von

Pfandrechten auf Liegenschaften des Walter B*** war nicht Gegenstand

der Kaufverträge über Traktoren zwischen der Beklagten als

Verkäuferin und des Walter B*** als Vorbehaltskäufer. Die Beklagte

hat sich bei Abschluß der Kaufverträge über Traktoren keine

Sicherstellung dieser, sondern anderer Art (Eigentumsvorbehalt)

ausbedungen, sie ist daher begünstigt, weil sie Sicherstellung durch

neue und andere Sicherungsmittel, nämlich Grundpfandrechte erlangt

hat; sie hat damit etwas erhalten, "was sie nicht zu beanspruchen

hatte". Die abweichende Deckung besteht darin, daß die tatsächliche

Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit

der Leistung voneinander abweichen (SZ 57/87 = die vom

Berufungsgericht zitierte E EvBl 1985/92 = JBl 1985, 494 =

RdW 1984, 242 mwN ua). Es sei auch darauf verwiesen, daß die neuen Sicherheiten nach dem Inhalt der Pfandbestellungsurkunde zur Besicherung einer Forderung von 7,454.923 S samt Nebengebühren ausgestellt wurde und nicht nur zur Besicherung des Kaufpreises von - höchstens fünf -

Traktoren, hinsichtlich derer der Eigentumsvorbehalt nach den Behauptungen der Beklagten noch nicht erloschen gewesen sein soll. Wenn bei den verkauften Traktoren der Eigentumsvorbehalt erloschen war, bedeutet die Pfandbestellung an Liegenschaften die Gewährung einer neuen Sicherheit, war der Eigentumsvorbehalt noch nicht erloschen, handelt es sich um eine zusätzliche Sicherheit anderer Art zugunsten der beklagten Gläubigerin, die gleichfalls inkongruent ist.

Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustandes, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (SZ 59/228). Weil die Anfechtung nur gegenüber den Konkursgläubigern die Wirkung der Rechtshandlung beiseitigt (relative Unwirksamkeit), kann das Anfechtungsergebnis auch nur diesen zugute kommen. Wenn daher der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner, also wie eine Eigentümerhypothek (§§ 469, 1446 ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner (JBl 1966, 376; SZ 26/33 zu § 12 AnfO, 1 Ob 583/79 zu § 29 Z 1 KO; Bartsch-Pollak aaO, 159 Anm 26; Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung2 § 27 KO Rz 24). Bei der Anfechtung eines dinglichen Rechts geht der Anspruch deshalb nicht auf Löschung, das wäre der Leistungsnaturalanspruch, sondern regelmäßig nur auf Unwirksamerklärung (König aaO, Rz 358).

Die Anfechtung einer von mehreren, im Range aufeinanderfolgender Belastungen (zB Hypotheken) darf somit keineswegs zum Aufrücken nachstehender Realgläubiger führen. Nur deshalb darf der Masseverwalter die Anfechtungsklage nicht auf Löschung der anfechtbaren Belastung richten. War aber das angefochtene Grundpfandrecht die einzige oder letzte Belastung, so kann der Masseverwalter, die Klage auf Bewilligung der Löschung richten (vgl Lent in Jaeger, Konkursordnung8, § 29 dKO Rz 8 mwN). Nach der vom Revisionsgericht eingeholten Grundbuchsabschrift betreffend die Liegenschaft EZ 5548 Hollabrunn ist das zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundpfandrecht das letzte in der Reihe der Belastungen, sodaß gegen dessen Löschung die in der Revision vorgetragenen Bedenken nicht bestehen können.

Die in der Revision als "Kostenrekurs" bezeichnete Kostenanfechtung strebt ausschließlich bei der angestrebten anderen Sachentscheidung eine ihre entsprechende Kostenentscheidung an. Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00684.89.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19900221_OGH0002_0010OB00684_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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