RS OGH 2025/6/24 1Ob150/73 (1Ob152/73-1Ob155/73); 2Ob21/74; 6Ob113/74; 7Ob248/74; 5Ob246/74; 1Ob86/7

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Veröffentlicht am 03.10.1973
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Rechtssatz

Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (7 Ob 20/72).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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