RS OGH 2025/6/24 6Ob224/73; 5Ob184/75; 1Ob545/76; 5Ob257/75; 7Ob641/76; 5Ob649/76; 8Ob137/77; 7Ob635

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Veröffentlicht am 22.11.1973
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Rechtssatz

Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB findet auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (Sorgfaltspflicht) ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses statt.Die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB findet auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (Sorgfaltspflicht) ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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