TE OGH 1973/11/22 6Ob224/73

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Veröffentlicht am 22.11.1973
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Norm

ABGB §1298

Kopf

SZ 46/116

Spruch

Ein Rechtsanwalt, in dessen Kanzlei eine Klientin stürzt, ist beweispflichtig, daß sie keiner Gefährdung in den Kanzleiräumen ausgesetzt war (Kokosläufer ohne Gleitschutz, 20.000 S Schmerzensgeld für eine Schulterprellung)

OGH 22. November 1973, 6 Ob 224/73 (OLG Linz 3 R 44/73, LG Linz 4 Cg 158/71)

Text

Die Klägerin erlitt am 14. Mai 1970 als Klientin des Beklagten in dessen Rechtsanwaltskanzlei einen Unfall dadurch, daß sie zu Boden stürzte und Verletzungen erlitt. Sie begehrte ein Schmerzengeld von 30.000 S.

Der Beklagte bestritt seine Schadenersatzpflicht im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin sei durch eigene Unachtsamkeit auf einem Kokosläufer ausgeglitten und gestürzt. Er bestritt den Schmerzengeldanspruch auch der Höhe nach.

Das Erstgericht sprach der Klägerin ein Schmerzengeld in der begehrten Höhe von 30.000 S samt Anhang zu und stellte fest:

Die Klägerin war seit vielen Jahren Klientin des Beklagten und kam wiederholt in seine Kanzlei, wobei sie, um in den großen Kanzleiraum zu gelangen, über einen im Wartezimmer liegenden Kokosläufer in einer Länge von 4m und einer Breite von 90cm bis 100cm gehen mußte, der auf dem gewachsten Parkettboden des Wartezimmers lag. Auf dem Kokosläufer stand ein Fuß einer Sitzbank und die beiden Vorderfüße eines Fauteuils, wobei es sich um keine besonders schweren Möbelstücke handelte. Durch den gleichen Raum verließ die Klägerin die Kanzlei des Beklagten. Der Parkettboden war ursprünglich versiegelt, doch wurde er seit Jahren von Zeit zu Zeit mit Wachs eingelassen und gebürstet. Obwohl der Teppich bereits seit etwa 15 Jahren im Wartezimmer lag, rutschte oder stolperte bis zum Unfallstag noch niemand auf dem Teppich oder mit dem Teppich. Dies, obwohl der Teppich nicht nur von Klienten des Beklagten, sondern auch von seinen Angestellten, vom Beklagten selbst und seiner Gattin täglich wiederholt begangen wurde.

Als die Klägerin am 14. Mai 1970 in der Kanzlei des Beklagten vorsprach, trug sie ein Paar leichte Sommerschuhe, die eine glatte Sohle aus Hartgummi oder aus Leder hatten und mit halbhohen Absätzen versehen waren. Sie begab sich durch das Wartezimmer in den Kanzleiraum des Beklagten. Nach Beendigung der Besprechung schritt die Klägerin vom Kanzleiraum des Beklagten im raschen Gang in das Wartezimmer und trat auf den Kokosläufer. Sie betrat den Läufer mit dem rechten Fuß, wobei sie auf die Ausgangstür blickte. In diesem Augenblick rutschte der Teppich in Richtung zur Eingangstür weg, die Klägerin verlor das Gleichgewicht und stürzte. Sie stürzte also nicht deshalb, weil sie auf dem Teppich ausgerutscht war, sondern deswegen, weil der Teppich, als sie den rechten Fuß daraufsetzte, wegrutschte. Nach dem Sturz war der Teppich noch nicht gewellt.

Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine Schulterprellung links zu. Ein Sprung im Oberarmkopf konnte nicht sicher festgestellt werden. Am 15. Mai 1970 suchte die Klägerin die Ambulanz des Allgemeinen Krankenhauses in Linz auf. Dort wurde ihr ein Dessaultverband angelegt, den sie fünf Tage lang zu tragen hatte. Am 20. Mai 1970 mußte sie eine angegipste Triangel tragen, die am 3. Juni 1970 entfernt wurde. Anschließend erhielt sie zehn Kurzwellenbäder, Massagen und Bestrahlungen. In der Folge begab sie sich in die Universitätsklinik Ulm, wo sie vom 2. August 1970 bis 15. August 1970 in stationärer Behandlung stand. Dort wurde primär die unfallunabhänge Fettsucht der Klägerin behandelt, doch wurden auch die Folgen der erlittenen Schulterprellung mit Reizstrom, Wärme, Massagen und Bewegungsübungen behandelt. Es trat zwar eine geringe Besserung ein, doch kann die Klägerin nach wie vor keine Bierkiste heben, welche Tätigkeit ihr Beruf als Büffetinhaberin erfordert. Die Klägerin war als selbständige Büffetinhaberin zwar nicht im Krankenstand, doch mußte sie wegen ihrer Schmerzen im Bereich der Schulter durch fünf Monate eine Aushilfe nehmen. Nunmehr findet sich links eine ausgeprägte Deltoideusatrophie, sonst aber keine Muskelverschmächtigung. Bei Bewegungen besteht ein deutliches Reibegeräusch im linken Armgelenk sowie eine geringe Druckempfindlichkeit. Es handelt sich um eine leichte Arthrose mit Weichteilverhärtungen und vermutlichen Schleimbeutelverkalkungen. Die Schultergelenksveränderungen waren schon vor dem Unfall vorhanden, doch ist es durch den Sturz zur Schmerzmanifestierung und zur vorübergehenden Verschlechterung gekommen. Für die Beweglichkeitseinschränkung im Schultergelenk ist die lange Dauer der Gipsbehandlung mit Fixierung ursächlich. Da schon primär eine Arthrose bestand, die durch die Prellung eine zeitliche Verschlechterung erfuhr, sind, nach der langwierigen Dauer der Beschwerden zu schließen, zusammengerafft durch drei Wochen mittelstarke und durch vier bis fünf Wochen leichte Schmerzen anzunehmen.

Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht die Entscheidung erster Instanz dahin ab, daß es der Klägerin ein Schmerzengeld von nur 20.000 S samt Anhang zusprach und ein Mehrbegehren von weiteren 10.000 S samt Anhang abwies.

Zum Grund des Schmerzengeldanspruches führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus:

Der Schadenersatzkläger habe in der Regel neben Verursachungszusammenhang und Rechtswidrigkeit das Verschulden des angeblichen Schädigers zu behaupten und zu beweisen. Im Zweifel gelte die Vermutung, daß ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden sei. Werde aber jemand durch Nichterfüllung einer vertragsmäßigen Verbindlichkeit geschädigt, so habe jener, der die Verbindlichkeit nicht erfüllt habe, zu behaupten und zu beweisen, daß er ohne sein Verschulden an der Erfüllung verhindert worden sei. Nicht allein bei der Nichterfüllung einer vertraglichen Hauptverpflichtung, sondern auch bei gleicher Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung sei Nichterfüllung und nicht Schlechterfüllung anzunehmen, so daß auch in solchen Fällen die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB stattzufinden habe. Dabei sei das Element der Rechtswidrigkeit regelmäßig mit dem der Schuld und Verursachung verbunden.

Aus den Feststellungen folge, daß die Klägerin jahrelang Klientin des Beklagten gewesen sei und in dieser Eigenschaft die Kanzlei des Beklagten am 14. Mai 1970 betreten habe, um mit ihm eine Besprechung zu führen. Es könne unerörtert bleiben, ob das Rechtsverhältnis der Klägerin als Klientin zum Beklagten als ihrem Rechtsanwalt den Bestimmungen über den Werkvertrag oder denjenigen über den Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellen sei. Wesentlich sei vielmehr, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien zum Zeitpunkt des Unfalles auf einem Vertragsverhältnis überhaupt beruht hätten und dieses auch am Unfallstag noch aufrecht gewesen sei. Daraus ergebe sich die auf den Vertrag gegrundete Nebenverpflichtung, für die körperliche Integrität der Klägerin als Klientin in den Kanzleiräumen des Beklagten, sofern sich diese dort befugt aufgehalten habe, Sorge zu tragen. Die auf diesem speziellen Rechtsgrund fußende Sicherungspflicht habe erfordert, daß der Beklagte seine Kanzleiräume so einzurichten hatte, daß ein Klient von zumutbaren durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Aufmerksamkeit durch die Kanzleieinrichtungen nicht beschädigt werde. Daß der Klägerin ein leichtfertiges Verhalten angelastet werden könne, wodurch der Sturz ausgelöst worden wäre, gehe aus den Feststellungen nicht hervor. Mit dem Rutschen des Teppichs habe sie nicht rechnen müssen, weil sie andererseits darauf habe vertrauen können, daß der Beklagte im Rahmen seiner Sicherungsverpflichtung für die Rutschfestigkeit des Teppichs Sorge getragen habe. Umstände, die der Klägerin bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätten auffallen müssen und woraus sie schließen hätte sollen, daß der Teppich rutschgefährlich gewesen sei, seien weder behauptet noch festgestellt worden. Da die Klägerin nach Betreten des Teppichs gestürzt sei und sich dadurch verletzt habe, sei bewiesen, daß die vertragsmäßige Verpflichtung des Beklagten, seine Klientin vor Schäden in seiner Kanzlei zu bewahren, nicht erfüllt worden sei. Daher sei dem Beklagten der Beweis oblegen, daß er den Körperschaden der Klägerin nicht rechtswidrig verschuldet habe. Doch sei ihm dieser Beweis nicht gelungen. Es treffe zwar zu, daß der Teppich durch 15 Jahre in der Kanzlei gelegen sei und noch niemand ausgerutscht sei. Doch vermöge dieser Umstand den Beklagten nicht zu entlasten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei nicht auszuschließen gewesen, daß der Teppich nicht doch wegrutschen könnte, weil er auf dem gewachsten Parkettboden aufgelegt gewesen sei, wogegen übliche Sicherungsmittel (Gleitschutz) hätten eingesetzt werden können. Da trotz langjähriger Verwendung des Teppichs ein Wegrutschen infolge des gewachsten Fußbodens nicht auszuschließen gewesen sei und der Beklagte keine Tatsachen bewiesen habe, aus denen abzuleiten wäre, daß entgegen allgemeiner Lebenserfahrung das Anbringen eines Gleitschutzes nicht erforderlich gewesen wäre und auch nicht bewiesen worden sei, daß im Falle einer Verwendung solcher Gleitschutzmittel derselbe Erfolg eingetreten wäre, sei dem Beklagten der Beweis für seine Schuldlosigkeit und mangelnde Rechtswidrigkeit nicht gelungen. Daher sei entgegen der Auffassung des Beklagten der Unfall nicht auf einen Zufall im Sinne des § 1311 ABGB, sondern auf das zu vermutende Verschulden des Beklagten zurückzuführen. Er habe daher für die Folgen des Unfalles zu haften.

Zur Frage der Höhe des Schmerzengeldes führte das Berufungsgericht aus:

Im wesentlichen habe die Klägerin eine Prellung der linken Schulter erlitten, die eine Verschlechterung der bereits vorhandenen Arthrose ausgelöst habe, wodurch es auch zur Schmerzmanifestation gekommen sei. Wohl sei der Behandlungsverlauf im Verhältnis zum Umfang der Verletzung infolge der vorhandenen Arthrose und dem Alter der Klägerin langwierig und schmerzhaft gewesen, doch sei nicht zu übersehen, daß es durch die Behandlung der Beweglichkeit des Oberarmes mit relativer Schmerzfreiheit gekommen sei und der Unfall, wenn auch als das wesentliche Moment der Bewegungseinschränkung, doch nicht seine alleinige Ursache sei. Daher erscheine dem Berufungsgericht ein Schmerzengeld von 20.000 S als adäquate Abgeltung alles von der Klägerin durch den Unfall erlittenen Ungemaches.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsrichters, es treffe ihn gemäß § 1298 ABGB, die Beweislast, weil eine Nebenverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis nicht vorliege. Dabei sei es auch nicht gleichgültig, ob der Vertrag den Bestimmungen über den Werkvertrag oder über den Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellen sei. Bei einem Vertrag mit einem Rechtsanwalt oder einem Notar handle es sich eindeutig um einen Bevollmächtigungsvertrag und nicht um einen Werkvertrag.

Demgegenüber ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, zwar vorausgesetzt daß es sich um die Nichterfüllung eines Vertrages handelt, daß aber dahingestellt bleiben kann, ob die Parteien dieses Rechtsstreites in einem Bevollmächtigungs- oder in einem Werkvertrag standen, wenn sie nur überhaupt in einem Vertragsverhältnis standen. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob der Beklagte die Klägerin im Außenverhältnis zu vertreten hatte oder ob die Klägerin andere Leistungen in Anspruch nahm, wie etwa die Erteilung einer Rechtsauskunft oder eines juristischen Rates. Fest steht jedenfalls, daß die Klägerin am Unfallstag in ihrer Eigenschaft als Klientin den Beklagten in seiner Rechtsanwaltskanzlei aufsuchte und bei dem Versuch, die Kanzlei wieder zu verlassen, zum Sturz kam. Es bestand also sehr wohl ein Vertragsverhältnis der einen oder anderen Art zwischen den Parteien, und zwar jedenfalls ein solches, aus dem dem Beklagten die vertragliche Nebenpflicht erwuchs, die Klägerin als Klientin keiner Gefährdung in seinen Kanzleiräumen auszusetzen. Daraus ergibt sich aber im Sinne der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichtes die von der Revision bekämpfte Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. Der Freibeweis ist nicht gelungen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte gegenüber seinen Klienten, und insbesondere gegenüber der Klägerin, in fahrlässiger Weise seine Sorgfaltspflicht bei der Haltung seiner Rechtsanwaltskanzlei vernachlässigte, beruft sich der Beklagte auf den Rechtsgrundsatz, daß die Anforderungen an die Sorgfalt bei der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Dies ist wohl richtig, doch trifft das Berufungsgericht keinesfalls der Vorwurf, diesen Grundsatz verletzt zu haben. Eine Gefahrenquelle für die Benützer der Kanzlei war der Kokosläufer schon deshalb, weil er auf dem gewachsten Parkettboden die Neigung haben mußte, seinerseits zu rutschen und dadurch einen Sturz von Personen zu begünstigen. Mit Recht hat das Berufungsgericht gesagt, daß die Vernachlässigung eines Gleitschutzes dem Beklagten als Fahrlässigkeit anzulasten ist. Für den Standpunkt des Beklagten läßt sich aus der Feststellung nichts gewinnen, daß innerhalb von fünfzehn Jahren vor dem Unfall kein derartiger Unfall vorgekommen ist. Abgesehen davon, daß offen bleibt, ob die Gefährlichkeit des Bodens durch Wachsung ohne Gleitschutz innerhalb dieser fünfzehn Jahren bestanden hat, ist die Rechtsfrage der Fahrlässigkeit des Beklagten nach der Gefährdung am Unfalltag zu beurteilen. Die Fahrlässigkeit besteht schon dann, wenn Personen einer Gefahr ausgesetzt werden, wie sie durch den Unfall der Klägerin zutage getreten ist. Wenn andere Benützer des Kanzleiraumes unter der Annahme einer gleichen Bodenbeschaffenheit nicht gestürzt sind, so können sie doch gefährdet gewesen sein. Der Hinweis des Beklagten, es sei eine Erfolgshaftung für einen Fall der vorliegenden Art nicht vorgesehen, verfehlt das Thema, weil das Berufungsgericht eine Erfolgshaftung ohnehin nicht angenommen hat.

Somit vermag die Ausführung der Revision des Beklagten die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu widerlegen.

Die Klägerin strebt die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz mit dem Hinweis an, nur ein Schmerzengeld von 30.000 S sei dem erlittenen Ungemach angemessen. Die Revision vermag aber nicht zu überzeugen. Sie stellt dieses Ungemach stärker dar als es sich aus den Feststellungen ergibt. Schließlich ist zu beachten, daß der Klägerin schwere Schmerzen überhaupt erspart geblieben sind und daß sie durch drei Wochen mittelstarke sowie durch vier bis fünf Wochen leichte Schmerzen erlitt. Diese Beurteilung ist ohnehin schon eine Zusammenraffung der zeitlich zerstreuten Schmerzperioden. Das vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzengeld ist auch unter Berücksichtigung seelischer Unlustgefühle angemessen. Auf Dauerfolgen hat die Klägerin den Anspruch auf Schmerzengeld nicht gestützt.

Da somit das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich des Gründes des Anspruches als auch hinsichtlich der Ausmessung des Schmerzengeldes der Höhe nach richtig entschieden hat, war beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z46116

Schlagworte

Beweislast des Rechtsanwaltes, daß Klienten in Kanzleiräumen keiner, Gefährdung ausgesetzt sind, Kanzleiräume, Beweislast des Rechtsanwaltes, daß Klienten dort keiner, Gefährdung ausgesetzt sind, Klage auf Rechnungslegung eines Angestellten zur Bemessung einer, Vergütung für eine Diensterfindung, Klienten, Beweislast des Rechtsanwaltes, daß sie in Kanzleiräumen, keiner Gefährdung ausgesetzt sind, Rechtsanwalt, Beweislast, daß Klienten in Kanzleiräumen keiner, Gefährdung ausgesetzt sind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:0060OB00224.73.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19731122_OGH0002_0060OB00224_7300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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