RS OGH 2018/5/9 5Ob236/73, 3Nd513/81, 1Nd504/87, 8Ob507/87, 3Nd510/87, 3Nd505/90, 4Nd510/90, 5Nd501/

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Veröffentlicht am 28.11.1973
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Norm

JN §111
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein stichhältiger Grund, die Übernahme der Pflegschaftssache zu verweigern. Es würde dem Zweck des § 111 JN weitgehend zunichte machen, wenn die Parteien eine im Interesse der Pflegebefohlenen notwendige Übertragung der Zuständigkeit dadurch verhindern könnten, dass sie laufend unbegründete Anträge stellen.Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein stichhältiger Grund, die Übernahme der Pflegschaftssache zu verweigern. Es würde dem Zweck des Paragraph 111, JN weitgehend zunichte machen, wenn die Parteien eine im Interesse der Pflegebefohlenen notwendige Übertragung der Zuständigkeit dadurch verhindern könnten, dass sie laufend unbegründete Anträge stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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