TE OGH 1991/1/9 5Nd501/91

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Veröffentlicht am 09.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melitta Maria G***, geboren am 28. September 1976, infolge Vorlage der Akten P 357/76 des Bezirksgerichtes Villach durch dieses Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs. 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Villach verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Vormundschaftssache der mj. Melitta Maria G*** an das Bezirksgericht Dornbirn wird genehmigt.

Text

Begründung:

Die mj. Melitta Maria G*** ist die uneheliche Tochter der am 16. Februar 1942 geborenen Maria G*** und des am 30. November 1945 geborenen Manfred W***. Die Minderjährige ist seit 18. April 1979 im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe im SOS-Kinderdorf Dornbirn untergebracht und besucht dort die Pflichtschule. Ihre Mutter befindet sich seit Ende 1988 im Landespflegeheim in Villach und ist ein Pflegefall. Mit Beschluß vom 7. Juli 1989 (ON 10 dA) wurde der Mutter die ihr gemäß § 166 ABGB zustehende Obsorge ua für die minderjährige Melitta Maria G*** gemäß § 176 ABGB im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand entzogen und das Stadtjugendamt Villach zum Vormund für die Minderjährige bestellt (§§ 187, 213 ABGB), weil der Vater der Minderjährigen wegen seiner zahlreichen Vorstrafen und seiner Inhaftierung als Vormund nicht in Frage kam. Zuletzt befand sich der Vater der Minderjährigen bis 6. Juli 1990 in Strafhaft. Derzeit ist er unbekannten Aufenthalts. Mit Beschluß vom 31. August 1990 übertrug das Bezirksgericht Villach gemäß § 111 Abs. 1 und 2 JN seine Zuständigkeit zur Besorgung dieser Vormundschaftssache zur Gänze an das Bezirksgericht Dornbirn, weil die Minderjährige dort ihren ständigen Aufenthalt genommen habe (ON 14 dA). Das Bezirksgericht Dornbirn lehnte die Übernahme der Vormundschaftssache "bis zur Entscheidung über den offenen Antrag vom 6. 8. 1990, ON 13" (Antrag des Vormundes auf Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters und Bewilligung der Verfahrenshilfe) ab.

Rechtliche Beurteilung

Nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an einen für den Vater der Minderjährigen bestellten Zustellkurator und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses legte das Bezirksgericht Villach die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs. 2 JN vor. Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Dornbirn ist gerechtfertigt. Es entspricht dem Kindeswohl, wenn das Gericht des ständigen Aufenthaltsortes des Minderjährigen den Pflegschaftsakt führt. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mittelpunkt der Lebensführung der Minderjährigen in den Sprengel eines anderen als des vorerst zuständig gewesenen Gerichtes verlegt, so ist die Übertragung der Zuständigkeit in der Regel zu genehmigen (EFSlg. 43.963, 49.271, 54.951 ua). Offene Anträge hindern im allgemeinen die Zuständigkeitsübertragung nicht (EFSlg. 43.978, 49.279, 54.969, 57.698 ua). Da der im Sprengel des bisherigen Vormundschaftsgerichtes verbliebenen Mutter der Minderjährigen im Hinblick auf deren Gesundheitszustand und den Entzug der Obsorge in dem hier offenen Unterhaltsverfahren keine besondere Stellung zukommt und der Vater der Minderjährigen unbekannten Aufenthaltes ist, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Einleitung und Durchführung des Unterhaltsverfahrens durch den bisherigen Richter der Minderjährigen vorteilhaft wäre. Es erscheint vielmehr im Interesse eines wirksamen Schutzes der Minderjährigen zweckmäßig, wenn die Besorgung der Vormundschaft an das Bezirksgericht Dornbirn übertragen wird.

Anmerkung

E22392

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050ND00501.91.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19910109_OGH0002_0050ND00501_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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