Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Verena Michaela V*****, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Spittal/Drau an das Bezirksgericht Favoriten laut Beschluß des erstgenannten Gerichtes vom 25.11.1994, P 251/93-52, wird genehmigt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Selbst ein (nahezu) entscheidungsreifer offener Unterhaltserhöhungsantrag steht der Übertragung der Zuständigkeit einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes dann nicht entgegen, wenn sich - wie hier - inzwischen alle Beteiligten am neuen Gerichtsort aufhalten und das bisher zuständige Gericht nur so kurz mit der Pflegschaftssache befaßt war, daß es keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen gewinnen konnte. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten (vgl EFSlg 72.832; EFSlg 72.834; EFSlg 72.838).Selbst ein (nahezu) entscheidungsreifer offener Unterhaltserhöhungsantrag steht der Übertragung der Zuständigkeit einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes dann nicht entgegen, wenn sich - wie hier - inzwischen alle Beteiligten am neuen Gerichtsort aufhalten und das bisher zuständige Gericht nur so kurz mit der Pflegschaftssache befaßt war, daß es keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen gewinnen konnte. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten vergleiche EFSlg 72.832; EFSlg 72.834; EFSlg 72.838).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050ND00502.95.0223.000Dokumentnummer
JJT_19950223_OGH0002_0050ND00502_9500000_000