Norm
StPO §58Rechtssatz
Gibt der OGH der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 e StPO Folge, so überläßt er die Entscheidung über die hinsichtlich eines Mitangeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, vorliegende Berufung dem hiefür zuständigen OLG.Gibt der OGH der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, e StPO Folge, so überläßt er die Entscheidung über die hinsichtlich eines Mitangeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, vorliegende Berufung dem hiefür zuständigen OLG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097284Dokumentnummer
JJR_19741011_OGH0002_0090OS00037_7400000_001