RS OGH 2025/8/12 4Ob50/74; 4Ob84/75; 4Ob119/76; 4Ob2/77; 4Ob25/78; 4Ob60/78; 9ObA16/87; 9ObA269/90;

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Veröffentlicht am 22.10.1974
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Rechtssatz

Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrages angehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen.Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrages angehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, 7, ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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