TE OGH 1992/9/30 9ObA601/92

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Handel Transport Verkehr, Wien 1., Teinfaltstraße 7, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die Antragsgegnerin Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, über den nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird festgestellt:

Die Erste Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft (DDSG) hat gemäß Punkt I lit d des Kollektivvertrages vom 23.September 1991, womit der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft vom 1.Dezember 1959 idF vom 28. März 1989 zum Zwecke der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wurde, an die Pensionskasse einen Kapitalbetrag zu leisten, bei dessen Berechnung die ab 1.Jänner 1992 wirksam gewordene Erhöhung der ASVG-Pensionen nicht anzurechnen ist.

Text

Begründung:

Der Kollektivvertrag vom 1.Dezember 1959 (im folgenden: Pensionsvereinbarung) bestimmte unter anderem folgendes:

".......

§ 3

(1) a) Die Zuschußpension ist die Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf einen Gesamtbezug gemäß Abs(2)....

b) Die bedingte Pension wird bis zum Anfall einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaße des Gesamtbezuges - unbeschadet der Bestimmungen nach den §§ 16 ff - bemessen.

(2) a) Grundlage der Bemessung der gesellschaftlichen Leistung ist der Gesamtbezug, der von der letzten Bemessungsgrundlage, für welche Beiträge geleistet wurden, berechnet wird und

bei 10 anrechenbaren Beitragsjahren 40 % der Bemessungsgrundlage (§ 4)

bei 35 anrechenbaren Beitragsjahren 100 % der Bemessungsgrundlage

beträgt.

§ 4

Die Bemessungsgrundlage beträgt für die Bediensteten des Land- und Schiffsdienstes einheitlich 80 % der ständigen Bezüge.

Als ständige Bezüge gelten die in den Gehaltstafeln des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Donauschiffahrt verlautbaren Grundgehälter sowie die Bezüge nach Vertrag.

Abschnitt II. Zuschußpension

§ 6

(1) Die Zuschußpension besteht

a) für Bedienstete in der Ergänzung der jeweils anfallenden Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-) bzw. Altersrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf den Gesamtbezug gemäß § 3,

b) für Hinterbliebene (Witwen und Waisen) in einer Ergänzung der Hinterbliebenenrente gemäß §§ 10 und 12.

(4) Die Zuschußpension kann nicht weniger als 15 % des Gesamtbezuges gemäß § 3 betragen; erreicht sie diese Höhe nicht, so ist auf diesen Betrag zu ergänzen.

(6) Die nach § 6 zu leistende Zuschußpension erhöht sich nach stattgefundenen Gehaltserhöhungen, und zwar in der Weise, daß der letzte um das Ausmaß der Gehaltserhöhung vermehrte Aktivbezug die Grundlage zur Errechnung des neuen Pensionsbezuges bildet. Das Recht der Gesellschaft, die Rente aus der öffentlich-rechtlichen Pensionsversicherung in ihrer jeweiligen Höhe in Anrechnung zu bringen, wird hiedurch nicht eingeschränkt.

Abschnitt III. Bedingte Pension

§ 16

1) Die Gesellschaft gewährt den unter diese Pensionsvereinbarung fallenden Bediensteten, welche die Wartezeit gemäß § 2 (1)b) erfüllt haben, eine bedingte Pension im Ausmaß den Gesamtbezuges nach § 3, wenn

a) das Dienstverhältnis nach vollendetem 60.Lebensjahr (bei weiblichen Bediensteten nach vollendetem 55.Lebensjahr) und 35 Beitragsjahren beendet wird,

b) das Dienstverhältnis nach unterbrochener 15jähriger Beitragsleistung durch Kündigung durch die Gesellschaft endet,

ohne daß der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit (Invalidität) oder des Alters nach der gesetzlichen Pensionsversicherung eingetreten ist.

......"

Der Kollektivvertrag vom 23.September 1991 (im folgenden: KV) enthält in der Präambel die Formulierung:

.....womit der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft (im folgenden: DDSG) vom 1.Dezember 1959 idF vom 28.März 1989 zum Zwecke der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wird:"

Weiters enthält der KV unter anderem folgende Bestimmungen:

"I. Im Hinblick auf die durch eine Betriebsvereinbarung und den Abschluß eines Pensionskassenvertrages durchzuführende Übertragung der Anwartschaften und Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag auf die ÖIAG-Pensionskasse AG wird der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) aufgehoben und durch eine oder mehrere Betriebsvereinbarungen bzw Vereinbarungen gemäß § 3 Abs 5 Betriebspensionsgesetz ersetzt, die folgende Regelungen umzusetzen haben:

a) Erfaßt werden sämtliche Dienstnehmer der DDSG zum 30.September 1991, die in die Pensionsvereinbarung einbezogen sind und Eigenbeiträge an die DDSG geleistet haben sowie sämtliche Bezieher von Pensionsleistungen nach der kollektivvertraglichen Pensionsvereinbarung.

d) Hinsichtlich der zum 30.September 1991 bereits auszubezahlenden Zuschußpensionen wird die DDSG einen solchen Betrag an die Pensionskasse leisten, daß diese Zuschußpensionsleistungen zum Stichtag 1.Jänner 1992 in betragsmäßig unveränderter Höhe entsprechend den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages übernimmt und die DDSG aus der Leistungsverpflichtung ausscheidet. Die DDSG verpflichtet sich aber, an die Pensionskasse erforderlichenfalls weitere Zuschüsse in solcher Höhe zu leisten, die für eine jährliche Mindesterhöhung von 2 % unter Anrechnung der sich aus den Geschäftsplänen der Pensionskasse ergebenden Valorisierung erforderlich ist.

III. Diese Aufhebung des Kollektivvertrages über eine Pensionsvereinbarung gilt unter der Voraussetzung, daß entsprechend den vorstehenden Regelungen ein Pensionskassenvertrag und die Betriebsvereinbarung betreffend Beitritt der DDSG zur ÖIAG-Pensionskasse AG abgeschlossen wird, die Übertragung nach Punkt

b) durch eine Erklärung des Eigentümers der DDSG sichergestellt ist, und die vorgesehene Überleitung der Dienstverhältnisse auf die Tochtergesellschaften DDSG-Cargo GmbH und DDSG-Donaureisen GmbH abgewickelt wird. ...."

Der Pensionskassenvertrag für ehemalige Arbeitnehmer der DDSG vom 23. September 1991 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 1 Umfang der Pensionsverpflichtungen

Die DDSG überträgt der ÖIAG-PK und diese übernimmt die gegenüber den ehemaligen Dienstnehmern bzw deren Hinterbliebenen bestehenden Pensionsverpflichtungen auf (Zuschußpension) gemäß dem Kollektivvertrag der DDSG vom 23.September 1991 und beiliegender Namensliste.

§ 2 Umfang der Schuldübernahme

Die ÖIAG-PK verpflichtet sich, diese übernommenen Verpflichtungen nach Maßgabe des § 9 unbedingt zu erfüllen, erteilt jedoch hinsichtlich der Erfüllung der aus den in den Pensionszusagen enthaltenen Wertsteigerungsklauseln nur eine bedingte Zusage. Diese zusätzliche Zusage erfüllt sie insoweit voll, als die DDSG bzw deren Rechtsnachfolger der in § 6 vereinbarten Nachschußpflicht voll nachkommen.

§ 3 Umfang der Gegenleistung für die Schuldübernahme

Die DDSG verpflichtet sich, den Gegenwert der von der ÖIAG-Pensionskasse übernommenen Pensionsverpflichtungen zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß § 9 der ÖIAG-PK zu überweisen. Die Raten sind marktkonform zu verzinsen. Darüber hinaus verpflichtet sich die DDSG gegenüber der ÖIAG-PK, den vom Aktuar ermittelten Wert aus der Nachschußpflicht gemäß den dafür vereinbarten Zahlungsbedingungen zu überweisen. Der Gegenwert entspricht dem Deckungserfordernis gemäß § 7 zum 31.12.1991. Dabei wird von der gemäß § 2 berechneten und in den Jahresabschluß einzustellenden Pensionsrückstellung zum 31.12.1991 ausgegangen. ....

§ 5 Leistungsvoraussetzung für strittige Wertsicherungsansprüche

Die ÖIAG-PK übernimmt die Leistungsverpflichtung aus den Verträgen in den Umfang, wie diese derzeit von der DDSG erfüllt werden. .....

§ 7 Deckungserfordernisse

Das Deckungserfordernis der unbedingt zu übernehmenden Verpflichtungen wird für Zwecke der Ermittlung der Nachschußpflicht zum Übertragungsstichtag (31.12.1991) und für alle Folgestichtage mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % und nach dem Teilwertverfahren errechnet. .....

§ 9 Finanzierung der Übertragung des Deckungserfordernisses

Die Finanzierung erfolgt über einen 10-jährigen Zeitraum in

gleichbleibenden, vorschüssigen Jahresraten, wobei die aushaftenden

Raten marktüblich zu verzinsen sind. .......

Hinsichtlich der Erfüllung der Übertragungsverpflichtung durch die

DDSG wird auf beiliegende Erklärung des Bundesministeriums für

Finanzen hingewiesen. Insoweit das Trägerunternehmer seiner

Verpflichtung auf volle Erfüllung der Übertragungsverpflichtung nicht

nachkommt, hat die Pensionskasse die übernommenen

Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen und haftet nicht für

die darüber hinausgehenden Leistungsansprüche. Sie ist auch nicht zu

allfälligen Eintreibungsschritten verpflichtet.

........"

Im Dezember 1991 sandte die DDSG an alle Bezieher von

Zuschußpensionen ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt:

"........ Die zum Stichtag 1.1.1992 unter Berücksichtigung der 4

%igen Erhöhung der ASVG-Pensionen ermittelte Zuschußleistung wird im Sinne des erwähnten Kollektivvertrages gleichzeitig um 2 % aufgewertet und beträgt in ihrem Falle monatlich

brutto                 öS                    .......

Ihr Gesamtpensionsbezug liegt damit über jenem pro Dezember 1991.

Künftighin wird dieser Betrag alljährlich unabhängig von der Entwicklung der ASVG-Leistungen bzw Aktivbezüge auf jeden Fall um jeweils 2 % angehoben. ....."

Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Antragsgegnerin ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß bei der Berechnung des von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft (DDSG) gemäß Punkt I lit d des Kollektivvertrages vom 23.9.1991, womit der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Erste Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft zum 1.12.1959 idF vom 28.3.1989 zum Zwecke der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzung abgeändert wird, an die Pensionskasse zu leistenden Kapitalbetrages die am 1.1.1992 wirksam gewordene Erhöhung der ASVG-Pensionen nicht anzurechnen sei.

Die strittige Rechtsfrage sei für mehr als drei ehemalige Arbeitnehmer der DDSG von Bedeutung.

Zur Begründung seines Feststellungsantrages brachte der Antragsteller vor:

Zwischen den Streitteilen sei am 23.September 1991 ein Kollektivvertrag zur Abänderung der im Feststellungsbegehren angeführten Pensionsvereinbarung geschlossen worden. Am selben Tag sei zwischen der DDSG und der ÖIAG-Pensionskasse AG - im folgenden Pensionskasse - ein als "Pensionskassenvertrag für ehemalige Arbeitnehmer der DDSG" bezeichneter Vertrag betreffend die Übertragung von Pensionsrückstellungen und die Erfüllung von Pensionsverpflichtungen abgeschlossen worden. Zweck beider Vereinbarungen sei es gewesen, die Verpflichtungen der DDSG aus der Pensionsvereinbarung sowohl gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern, die bereits Pensionsleistungen der DDSG bezogen, als auch gegenüber aktiven Arbeitnehmern, die Anwartschaftsrechte auf Pensionsleistungen der DDSG erworben hatten, gegen Leistung einer Kapitalzahlung durch die DDSG auf die Pensionskasse zu übertragen. Nach der Pensionsvereinbarung aus dem Jahre 1959 sei von der DDSG den aus dieser Vereinbarung berechtigten ehemaligen Arbeitnehmern eine Zusatzpension als Ergänzung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf einen in der Pensionsvereinbarung genau definierten Gesamtbezug auszuzahlen gewesen. Nach § 6 Abs 6 der Pensionsvereinbarung habe sich die Zuschußpension jeweils bei kollektivvertraglichen Erhöhungen der Aktivbezüge der DDSG-Bediensteten entsprechend erhöht.

Grundgedanke des KV und des Pensionskassenvertrages vom 23.September 1991 sei es gewesen, die Ansprüche der aus der Pensionsvereinbarung berechtigten (ehemaligen und aktiven) Arbeitnehmer mit Stand vom 30. September 1991 zu erfassen und zum Stichtag 31.Dezember 1991 unter Heranziehung einer Verzinsung in vereinbarter Höhe zu kapitalisieren und den so ermittelten Deckungsbetrag durch die DDSG der Pensionskasse zur weiteren Auszahlung der Pensionen in der nun nach dem neuen Kollektivvertrag zu ermittelnden Höhe zur Verfügung zu stellen. Dabei sei den Pensionisten der DDSG unter Berufung auf die dringende Notwendigkeit einer Unternehmenssanierung das Opfer abverlangt worden, daß sie durch die neuen kollektivvertraglichen Bestimmungen von der weiteren Entwicklung der Aktivbezüge abgekoppelt worden seien.

Die Auslegung des Punktes I lit d des KV durch die DDSG widerspreche, soweit sie die Anrechnung der Erhöhung der ASVG-Pensionen zum 1. Jänner 1992 auf den den Pensionsbeziehern zu verschaffenden Pensionsbezug für zulässig halte, dem eindeutigen Text dieser Bestimmung, wonach der von der DDSG an die Pensionskasse zu leistende Kapitalsbetrag so zu bestimmen sei, daß die Pensionskasse zum Stichtag 1.Jänner 1992 die Zuschußpension in unveränderter Höhe übernehme. Damit werde nicht der Gesamtbezug in unveränderter Höhe gewährleistet, sondern die Zuschußpensionszahlung. Hätten die Kollektivvertragsparteien den Pensionsbeziehern nicht die gleichbleibende Zuschußpension, sondern bloß einen gleichbleibenden Gesamtpensionsbezug zusagen und der DDSG sowie der Pensionskasse die Anrechnung der bei Vertragsabschluß - wenn auch nicht der Höhe und dem genauen Zeitpunkt des Wirksamwerdens nach - durchaus absehbaren Erhöhung der ASVG-Pensionen ermöglichen wollen, hätten sie dies in der Formulierung des Punktes I lit d KV wohl zum Ausdruck gebracht. Die korrespondierenden Bestimmungen des Pensionskassenvertrages sprächen vom Deckungserfordernis zum Übertragungsstichtag 31.Dezember 1991 sowie von einer Leistungsverpflichtung, wie diese derzeit von der DDSG erfüllt werde; sie gäben daher keinen Anlaß, Punkt I lit d KV berichtigend dahin auszulegen, daß den Pensionsbeziehern nicht die Zuschußpension, sondern bloß der Gesamtbezug gesichert werden sollte.

Die Erhöhung der ASVG-Pensionen zum 1.Jänner 1991 sei auch nicht aufgrund der Pensionsvereinbarung aus dem Jahre 1959 auf den Gesamtpensionsbezug anzurechnen, weil diese Bestimmungen durch den KV vom 23.September 1991 aufgehoben worden seien und danach nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten.

Die Pensionsbezieher würden durch die so verstandene Neuregelung auch nicht bessergestellt, als wenn die alte kollektivvertragliche Regelung in Kraft geblieben wäre. Bei Fortgeltung der alten Pensionsregelung hätte der Pensionszuschuß zwar ab 1.Jänner 1992 durch die Anrechnung der ASVG-Pension eine Reduktion erfahren, er wäre aber dann wie in den bisherigen Jahren durch den Kollektivvertragsabschluß - mit Wirkung vom 1.April 1992 seien die Aktivbezüge um 5,1 % erhöht worden - kurz nach der Erhöhung der ASVG-Pensionen entsprechend der Erhöhung der aktiven Bezüge beträchtlich erhöht worden. Nach dem KV vom 23.September 1991 wirke sich die kollektivvertragliche Erhöhung der Aktivbezüge aber nicht auf die Pensionen aus. Dieser Nachteil wiege in den meisten Fällen die Besserstellung für den dreimonatigen Zeitraum vom 1.Jänner 1992 bis 31.März 1992 bei weitem auf.

Nach dem Text des KV wäre es durchaus nahegelegen, die Zuschußpensionsleistungen zum 1.Jänner 1991 in "betragsmäßig unveränderter Höhe" auszuzahlen und die im nächsten Satz angekündigte "jährliche Mindesterhöhung um 2 %" frühestens zum 1.Jänner 1993 zu gewähren. Im Hinblick darauf, daß die Anrechnung der im großen und ganzen absehbaren Erhöhung der ASVG-Pensionen nicht vorgesehen gewesen sei, sei dies der nunmehr als Antragsteller auftretenden Fachgewerkschaft plausibel und akzeptabel erschienen. Dennoch habe die DDSG die Zuschußpension - freilich bei gleichzeitiger Anrechnung der ASVG-Pension - schon zum 1.Jänner 1992 um 2 % valorisiert, um in ihrem Rundschreiben wahrheitsgemäß behaupten zu können, der von ihr errechnete Gesamtpensionsbezug liege über jenem für Dezember 1991. Aber auch bei dieser Variante der Pensionsberechnung ergebe sich für die überwiegende Zahl der Pensionsbezieher eine deutliche Schlechterstellung gegenüber der im KV vorgesehenen Regelung.

Zweck der durch KV und Pensionskassenvertrag im September 1991 erlangten Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die ehemaligen Arbeitnehmer der DDSG sei die Befreiung des Unternehmens von den Pensionslasten gewesen, die ja durch die kollektivvertragliche Pensionsregelung aus dem Jahre 1959 auferlegt gewesen seien. Die Unternehmensleitung und der durch den Bundesminister für Finanzen repräsentierte Eigentümer hätten den Vertretern der Belegschaft und der Pensionisten in langwierigen Verhandlungen dargetan, daß die Durchführbarkeit von Reorganisationsmaßnahmen, aber auch ein allenfalls ins Auge zu fassender Verkauf des Unternehmens nicht zu bewerkstelligen sei, wenn es nicht - auch um den Preis eines von der Belegschaft zu erbringenden Opfers - gelinge, diese Pensionslasten vom Unternehmen gegen Leistung einer Kapitalszahlung auf einen anderen Rechtsträger zu überwälzen. Die treibende Kraft für die Neuregelung seien daher nicht die Belegschaft oder die Pensionisten, sondern die Geschäftsleitung und der Eigentümer der DDSG gewesen. Nach der bisherigen Regelung sei die Höhe der Zuschußpension einerseits von der ASVG-Pension und andererseits von der Höhe der kollektivvertraglichen Aktivbezüge abhängig gewesen und habe sich daher in der Regel zweimal jährlich geändert. Mit der Erhöhung der ASVG-Pension sei der Pensionszuschuß regelmäßig reduziert worden, so daß der Gesamtbezug unverändert geblieben sei; mit dem Inkrafttreten der kollektivvertraglichen Erhöhung der Aktivlöhne sei der Zuschuß aber wieder erhöht worden, so daß sich der Gesamtbezug um das Ausmaß der kollektivvertraglichen Bezugserhöhung erhöht habe. Dieses Wechselspiel von ASVG-Pension und Kollektivvertragsbezug habe einerseits den Pensionisten eine Teilnahme an der Erhöhung der Aktivbezüge gesichert und andererseits den Charakter der Zuschußpension als Ergänzung der ASVG-Pension auf einen bestimmten Gesamtpensionsbezug dadurch bewirkt, daß Erhöhungen der ASVG-Pension nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbezuges, sondern zu einer Reduktion des Pensionszuschusses geführt hätten. Erklärtes Ziel der Neuregelung sei die Abkehr von diesem System gewesen. Das zur Sicherung der Auszahlung der Zuschußpensionen zum Stichtag 31.Dezember 1991 in unveränderter Höhe (bzw später mit jährlich 2 %iger Steigerung der Zuschußpension und nicht des Gesamtbezuges) erforderliche Deckungskapital sei durch Einmalzahlung per 31.Dezember 1991 bzw durch entsprechende zur Sicherung der 2 %igen Valorisierung erforderliche Nachschußzahlungen der Pensionskasse zur Verfügung zu stellen gewesen. Diese habe ab 1.Jänner 1992 für die Auszahlung der Zuschußpensionen "in betragsmäßig unveränderter Höhe" zu sorgen. Die Arbeitgeberseite habe diese Neuregelung den Vertretern der Pensionisten als vorteilhaft geschildert, weil in Zukunft mit wesentlich geringeren kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen gerechnet werden müsse und auch Erhöhungn der ASVG-Pensionen nicht als regelmäßig und gesichert angesehen werden könnten. Gerade deshalb sei es vorteilhaft, sich vom bisherigen - vom Wechselspiel von Erhöhung der ASVG-Pension und kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen geprägten - System abzuwenden, die Pensionen nicht wie bisher vom Schicksal des Unternehmens abhängig zu machen und um den Preis einer Abkoppelung von künftigen kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen den Pensionszuschuß in der bisherigen Höhe und noch dazu mit einer in Zukunft garantierten jährlichen Valorisierung um 2 % gesichert zu wissen.

Die DDSG-Pensionisten sollten daher ab 1.Jänner 1992 neben ihrer ASVG-Pension den bisherigen Zuschuß in unveränderter Höhe (bzw später mit 2 %iger Valorisierung) beziehen. Von der Gesamtpension, einer Ergänzung der ASVG-Pension auf einen Gesamtbezug und von einer Anrechnung der ASVG-Pension auf einen Gesamtbezug sei in den neuen Vertragswerken keine Rede mehr. Ein Einfluß von kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen oder von Erhöhungen der ASVG-Pension auf den Pensionszuschuß, wie er bisher angeordnet gewesen sei, sei nach dem am 23.September 1991 im KV und im Pensionskassenvertrag getroffenen Neuregelungen nicht mehr angeordnet und wäre auch systemwidrig.

Nach der Vereinbarung vom Jahre 1959 sei die Zuschußpension eine Ergänzung der ASVG-Pension auf einen in der Pensionsvereinbarung geregelten Gesamtbezug; unter Zuschußleistung in betragsmäßig unveränderter Höhe gemäß Punkt I lit d KV seien daher Zuschußpensionsleistungen in diesem Sinn zu verstehen.

Wie die Antragsgegnerin betone, könne die jährliche Erhöhung der ASVG-Pensionen nicht als regelmäßig und gesichert angesehen werden. Im Jahre 1988 sei die Erhöhung erst am 1.Juli in Kraft getreten. Die Partner des KV und Pensionskassenvertrages vom 23.September 1991 hätten daher auch nicht mit Sicherheit annehmen können, daß am 1. Jänner 1992 eine Erhöhung der ASVG-Pensionen eintreten werde, sondern es nur als wahrscheinlich ansehen, daß eine solche Erhöhung - mit noch nicht feststehendem Stichtag und in noch nicht feststehender Höhe - auch im Jahre 1992 nicht ausbleiben würde. Das Fehlen einer Regelung darüber, welchen Einfluß die grundsätzlich zu erwartende Erhöhung der ASVG-Pension auf die Zuschußpension haben sollte bzw ob sie einen solchen Einfluß haben sollte, sei daher dahin zu interpretieren, daß die Vertragspartner damals einen solchen Einfluß als dem neuen System widersprechend nicht gewünscht hätten. Es liege daher keineswegs eine Regelungslücke vor, die mit berichtigender Auslegung durch Analogie zu füllen sei. Es könne keine Rede davon sein, daß eine Erhöhung des - in den Vertragswerken nicht mehr vorkommenden - Gesamtanspruches durch die Erhöhung der ASVG-Pensionen dem ausdrücklichen Willen der Vertragspartner widersprochen hätte. Der Nationalrat habe erst im Dezember 1991 mit Gesetzesbeschluß im Rahmen der 50.ASVG-Novelle die Erhöhung der ASVG-Pensionen beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die am 31.Dezember 1991 an die Pensionskasse zu leistende Kapitalszahlung längst ermittelt sein sollen und nach den in den Vertragswerken vom 23.September 1991 festgelegten Grundsätzen auch längst ermittelt sein können. Es wäre durchaus denkbar gewesen, daß der Nationalrat erst im Jänner oder Februar 1992 eine etwa erst am 1.März 1992 wirksam werdende Erhöhung der ASVG-Pensionen beschlossen hätte. In diesem Fall wäre von der DDSG am 31.Dezember 1991 eine Kapitalszahlung an die Pensionskasse zu leisten gewesen, bei deren Ermittlung für eine Anrechnung einer Erhöhung der ASVG-Pensionen auch nach dem Standpunkt der Antragsgegnerin kein Raum gewesen wäre. Die DDSG und die Antragsgegnerin machten sich in ihrer Argumentation bloß die Tatsache zunutze, daß die im Zeitpunkt des Abschlusses des KV noch gar nicht feststehende Erhöhung der ASVG-Pensionen just an jenem Tag wirksam geworden sei, ab welchem die Zuschußpension durch die Pensionskasse auszuzahlen gewesen sei. Die DDSG wolle dadurch noch einmal die für sie vorteilhafte Regelung des alten Systems, nämlich die Anrechnung der Erhöhung der ASVG-Pension lukrieren, ohne daß dem Pensionisten das Äquivalent dafür, nämlich die Teilnahme an der kollektivvertraglichen Erhöhung der Aktivbezüge um 5,1 % (wirksam mit 1. April 1992) zukomme.

Der Umstand, daß für eine Gruppe von Pensionisten, bei denen die Regelung der alten Pensionsvereinbarung, wonach die Zuschußpension nicht weniger als 15 % des Gesamtbezuges betragen könne, zum Tragen komme, auch nach dem Rechtsstandpunkt der DDSG die ASVG-Pension nicht anzurechnen sei, so daß es zu keiner Schlechterstellung komme, wogegen die überwiegende Mehrzahl der Pensionsbezieher durch die Anrechnung der ASVG-Pension deutlich schlechtergestellt werde, rechtfertige nicht die Auslegung des KV gegen den eindeutigen Wortsinn.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Feststellungsantrages.

Der im Punkt I lit a KV erstmals genannte Stichtag 30.September 1991 habe nur der Festlegung des personellen Geltungsbereiches gedient. Daran anknüpfend regelten sodann lit b und c das Schicksal der zum 30. September 1991 bestehenden Anwartschaftsrechte der zu diesem Zeitpunkt aktiven Arbeitnehmer, lit d aber im konsequenten systematischen Gegensatz dazu die Rechte der Personen, an die zum 30. September 1991 bereits Zuschußpensionen auszuzahlen gewesen seien. Die Formulierung "hinsichtlich der zum 30.September 1991 bereits auszubezahlenden Zuschußpensionen" diene damit ausschließlich der Abgrenzung des Regelungsbereiches der lit d gegen die lit b und c, aber nicht der Interpretation des Regelungsgegenstandes; dafür blieben als allein ausschlaggebende Größe nur noch die "Zuschußpensionsleistungen zum Stichtag 1.Jänner 1992" übrig. Daraus folge, daß die zum 1.Jänner 1992 wirksam gewordenen Erhöhungen der ASVG-Pensionen als pensionsmindernd zu berücksichtigen seien. Nur diese Auslegung lasse sich sinnvoll mit dem Umstand vereinbaren, daß der Stichtag für die Regelung des von der DDSG an die Pensionskasse zu zahlenden Betrages nicht mit 30.September 1991, sondern mit 1. Jänner 1992 festgelegt worden sei. Das Wort "Zuschußpensionsleistungen" in Punkt I lit d KV bezeichne daher in Wahrheit nicht den Zuschuß des Arbeitgebers allein, sondern den Gesamtanspruch. Dies stehe im Einklang mit dem Sprachgebrauch, der sich in Anlehnung an die Pensionsvereinbarung vom 1.Dezember 1959 gebildet habe. Nach dieser sei zwischen "Zuschußpension" (Abschnitt II) und der "bedingten Pension" (Abschnitt III) zu unterscheiden. Die bedingte Pension habe in einer Leistung nur des Arbeitgebers, die Zuschußpension in einer zusätzlichen Zahlung zur ASVG-Pension bestanden. Der Begriff Zuschußpension sei demgemäß synonym für den Gesamtanspruch gebraucht worden. Der Begriff "Zuschußpensionsleistungen" im Punkt I lit d KV sei daher im Sinn von "Gesamtanspruch" auszulegen. Bei der Umstellung des früher leistungsorientierten Pensionssystems zu einem beitragsorientierten System - dies sei Voraussetzung für die Übertragung an die Pensionskasse gewesen - sollte sichergestellt werden, daß die schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des KV im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer keine Verminderung ihrer Pension im Zuge der Umstellung hinnehmen mußten. Es sollte also der Gesamtanspruch unverändert bleiben; an eine Erhöhung des Gesamtanspruches durch die Erhöhung der ASVG-Pensionen sei nicht gedacht worden; dies hätte dem ausdrücklichen Willen der Vertragspartner, die Gesamtansprüche zum 30. September 1991 festzuschreiben, widersprochen.

Der Pensionskassenvertrag könne den Pensionisten nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte einräumen als der KV. Es sei daher unzulässig, aus den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages, wonach die DDSG der Pensionskasse "gemäß dem KV der DDSG vom 23.September 1991 und beiliegender Namensliste" die bestehenden Pensionsverpflichtungen übertrage, auf die Auslegung des KV zu schließen. Im übrigen sei der Hinweis, daß in den §§ 3 und 7 des Pensionskassenvertrages auf einen Übertragungsstichtag 31.Dezember 1991 abgestellt werde, irreführend und spreche bei richtiger Betrachtung sogar gegen den Standpunkt des Antragstellers. Wenn auf das Rückstellungserfordernis zum 31.Dezember 1991 abgestellt werde, so beziehe sich dies letztlich auf die nach diesem Stichtag zu zahlenden Pensionen. Die Pension für Dezember 1991 sei ja bereits angewiesen und noch von der DDSG zu zahlen gewesen. Bei der Ermittlung des Rückstellungserfordernisses für die künftigen Pensionen sei aber von jenen Beträgen auszugehen, die in Zukunft das Unternehmen bzw die Pensionskasse belasteten. Wenn nun per 1.Jänner 1992 durch eine Erhöhung der ASVG-Pensionen die Höhe der Zuschußpensionsleistung absinke, so sei der Rückstellungsbetrag per 31. Dezember 1991 jedenfalls im Hinblick auf diese künftigen Leistungen und ihre Entwicklung entsprechend dem sich so ergebenden, um die Erhöhung der ASVG-Pensionen geminderten Zuschußbetrag zu berechnen.

Mit der Formulierung "Zuschußpensionsleistungen zum Stichtag 1.Jänner 1992" im KV sei die sich aus dem Kollektivvertrag in der letzten Fassung ergebende Berechnung übernommen und daher die bisherige Regelung diesbezüglich aufrechterhalten worden. Bei Regelung der Zuschußpension sei auch das im § 6 Abs 4 der Pensionsvereinbarung in der letzten Fassung festgelegte Mindestausmaß der Zuschußpension von 15 % des maßgeblichen Gesamtbezuges zu beachten. Die Bezieher einer derartigen Mindestpension seien von der strittigen Auslegungsfrage nicht betroffen, da die Mindestpension von der maßgeblichen Berechnungsgrundlage von 1.Jänner 1992 in der Höhe von 15 % zu zahlen sei, wobei eine ASVG-Pension nicht zur Anrechnung komme, soweit dies zu einem Unterschreiten des zugesagten Mindestbetrages von 15 % des Gesamtbezuges führen würde.

Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber im Punkt I lit d KV eine jährliche Mindesterhöhung um 2 % für die Pensionen garantiere, also eine Erhöhung, die unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung einzutreten habe. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der DDSG sei für die aktiven Arbeitnehmer in Zukunft mit sogenannten Nullohnrunden zu rechnen. Auch die jährliche Erhöhung der ASVG-Pensionen könne nicht als regelmäßig und gesichert angesehen werden; so sei für das Jahr 1988 die Erhöhung nicht im Jänner, sondern erst ab 1.Juli 1988 ausgezahlt worden.

Die Pensionisten hätten durch Übertragung der Pensionslasten auf die Pensionskasse eine erhebliche Besserung ihrer Situation dadurch erfahren, daß eine Entkoppelung der Sicherung ihrer Ansprüche vom wirtschaftlichen Schicksal der DDSG zustandegekommen sei. Die wirtschaftliche Situation der DDSG sei trist. Sie sei insbesondere auch in den Jahren 1988 bis 1990 auf namhafte Deckungszuwendungen durch den Eigentümer Republik Österreich angewiesen gewesen, ohne die sie nicht lebensfähig gewesen wäre. Ungeachtet dieser Zuwendungen sei die Gesellschaft nicht in der Lage gewesen, für erteilte Pensionszusagen die erforderlichen Rückstellung zu bilden. Der Eigentümer habe die Einstellung der laufenden Zuschußleistungen angekündigt und strebe den Verkauf des Unternehmens an, wobei im Hinblick auf die finanzielle Lage des Konzerns auszuschließen sei, daß ein Käufer die Pensionslasten übernehme. Diese Situation werde auch dadurch deutlich, daß der Eigentümer die in § 9 Abs 2 des Pensionskassenvertrages für ehemalige Arbeitnehmer der DDSG erwähnte Patronatserklärung abzugeben habe.

Ergänzend brachte die Antragsgegnerin vor, daß daraus, daß als Stichtag für die Ermittlung des von der DDSG an die Pensionskasse einzuzahlenden Betrages nicht der Abgrenzungsstichtag 30.September 1991, sondern der später liegende Zeitpunkt 1.Jänner 1992 gewählt worden sei, sich mit Endeutigkeit ableiten lasse, daß die fix erwartete, der Höhe nach allerdings noch unbestimmte Erhöhung der ASVG-Pensionen angerechnet werden sollte. Demgemäß habe der Arbeitgeber ab 1.Jänner 1992 für die Auszahlung der Zuschußpensionen "in betragsmäßig unveränderter Höhe" aber in dem am 1.Jänner 1992 gebührenden Ausmaß zu sorgen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, daß sich der Gesamtanspruch nicht verändern sollte, daß aber bei der Zuschußpension die erwartete und tatsächlich eingetretene Erhöhung der ASVG-Pensionen ab 1.Jänner 1992 zu berücksichtigen sei. Durch den KV seien die Gesamtansprüche zum 30.September 1991 festgeschrieben, die Höhe der Zuschußleistungen des Arbeitgebers aber vom Ausmaß der erwarteten Erhöhung der ASVG-Pensionen mit 1.Jänner 1992 abhängig gemacht worden.

Die Partner des KV hätten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit Sicherheit davon ausgehen können, daß am 1.Jänner 1992 eine Erhöhung der ASVG-Pensionen eintreten würde. Hiebei sei zu berücksichtigen, daß der Bundesminister für Finanzen als Eigentümervertreter der DDSG in die Gespräche eingebunden gewesen sei und ihm die sicherste Beurteilung der in diesem Bereich zu erwartenden Veränderungen zuzumuten gewesen sei. Die Berechnung des von der DDSG an die Pensionskasse zu zahlenden Betrages sei erst nach Vorliegen der 50. ASVG-Novelle erfolgt. Mit der Wahl des Stichtages 1.Jänner 1992 sollte sichergestellt werden, daß die Erhöhung der ASVG-Pensionen zu diesem Stichtag dem Arbeitgeber zugutekomme. Eine Verlegung des Stichtages, etwa auf den 1.April 1992, sei vom Antragsteller im Zuge der Kollektivvertragsverhandlungen nicht verlangt worden, woraus abzuleiten sei, daß er es hingenommen habe, daß die kollektivvertragliche Erhöhung der Aktivbezüge, die ab diesem Stichtag eingetreten sei, auf den gegenständlichen KV nicht anzuwenden sei. Das Datum des Auslaufens des alten Kollektivvertrages sei ebenso bekannt gewesen und vorausgesetzt worden wie das Datum des Inkrafttretens der Erhöhung der ASVG-Pensionen.

Der Antragsteller lege den KV so aus, als ob der angeführte Stichtag 1. Jänner 1992 keine Bedeutung hätte; eine derartige Bedeutungslosigkeit könne aber den Kollektivvertragsparteien als Normsetzern nicht unterstellt werden. Ob die Neuregelung insgesamt unter Berücksichtigung der Valorisierung für die Pensionisten vorteilhafter sein werde, hänge von der künftigen Entwicklung ab. Jedenfalls sei aber so vorgegangen worden, daß für die Bezieher einer Mindestpension als sozial schützenswerteste Gruppe keine Schlechterstellung eintreten konnte. Die Gruppe der DDSG-Altpensionisten, denen die 15 %-Regelung zugutekomme, wäre benachteiligt, wenn sich die Rechtsansicht der Antragstellerin durchsetzen sollte. Zum Stichtag 31.Dezember 1991 hätten von 481 Beziehern von Pensionen und Witwenpensionen 202 den genannten Mindestzuschuß ausgezahlt erhalten. Zu einer Schlechterstellung komme es dadurch, daß die diesen Pensionisten bereits für das Jahr 1992 gutgeschriebene 2 %ige Valorisierung wegfiele, da diese nach dem Standpunkt des Antragstellers erst ab dem Jahre 1993 zur Verrechnung komme.

Der Feststellungsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Kollektivverträge sind im normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich daher darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Weiters ist bei Auslegung von Kollektivverträgen im Zweifel davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (siehe Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 72; Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff [169 f]; Arb 10.815 = SZ 62/135 uva).

Es ist daher in erster Linie der Text des vorliegenden KV für die Auslegung heranzuziehen. Eine Bedachtnahme auf frühere, außer Kraft getretene Kollektivverträge kommt nur dann in Betracht, wenn die am Text des geltenden KV orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt (siehe Arb 10.815). Geht man daher vom Datum des KV 23. September 1991 sowie davon aus, daß darin vor allem auf den unmittelbar danach liegenden Stichtag 30.September 1991 abgestellt wurde, sowie daß der KV - dies ergibt sich nicht nur aus der Analyse seines Inhalts, sondern ist in Punkt III ausdrücklich festgelegt - die bisherige kollektivvertragliche Pensionsregelung ersetzen sollte, dann spricht schon dies gegen eine Anwendung der in den neuen KV nicht übernommenen Regelungen des alten Kollektivvertrages (Pensionsvereinbarung) über die Anrechnung einer erst nach Abschluß des KV in Kraft tretenden Erhöhung der ASVG-Pensionen. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin die Regelung des Punktes I lit a ("erfaßt werden sämtliche Dienstnehmer der DDSG zum 30.September 1991.... sowie sämtliche Bezieher von Pensionsleistungen nach der kollektivvertraglichen Pensionsvereinbarung") als bloße Umschreibung des betroffenen Personenkreises ansieht, kann Punkt I lit d ("hinsichtlich der zum 30.September 1991 bereits auszubezahlenden Zuschußpensionen für die DDSG einen solchen Betrag an die Pensionskasse leisten, daß diese Zuschußpensionsleistungen zum Stichtag 1.Jänner 1992 in betragsmäßig unveränderter Höhe entsprechend den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages übernimmt und die DDSG aus der Leistungsverpflichtung ausscheidet") daher nur dahin verstanden werden, daß die zum 30.September 1991 auszuzahlenden Zuschußpensionsleistungen - und nicht etwa ein im KV gar nicht mehr erwähnter Gesamtbezug - in betragsmäßig unveränderter Höhe auszuzahlen sind. Die Nennung des Stichtages 1.Jänner 1992 dient nur der Klarstellung des Beginnes der Leistungsverpflichtung der Pensionskasse, entsprechend dem Ende der Leistungsverpflichtung der DDSG mit Ablauf des Jahres 1991. Auch für die Auslegung von Punkt I lit d zweiter Satz ("Die DDSG verpflichtet sich aber, an die Pensionskasse erforderlichenfalls weitere Zuschüsse in solcher Höhe zu leisten, die für eine jährliche Mindesterhöhung von 2 % unter Anrechnung der sich aus dem Geschäftsplänen der Pensionskasse ergebenden Valorisierung erforderlich ist"), ist der Satz "Zuschußpensionsleistungen zum Stichtag 1.Jänner 1992 in betragsmäßig unveränderter Höhe", wie der Antragsteller zutreffend erkannt hat, insofern bedeutsam, als klargestellt wird, daß die Valorisierung noch nicht zum 1.Jänner 1992 vorzunehmen ist.

Für die Auffassung, daß zum Stichtag 1.Jänner 1992 die bisherige Pension ohne Anrechnung der Erhöhung der ASVG-Pensionen weiterzuzahlen ist, spricht auch, daß andernfalls gerade die im Verhältnis zur ASVG-Pension niedrigen Zuschußpensionen überproportional absinken würden, sofern dies nicht durch die Untergrenze von 15 % des Gesamtbezuges völlig oder zu einem erheblichen Teil vermieden wird. In jenen Fällen, in denen - wie etwa in dem vom Antragsteller angeführten Rechnungsbeispiel M***** W***** - die 15 %ige Untergrenze erst nach einem erheblichen Absinken der Zuschußpension durch die Anrechnung der Erhöhung der ASVG-Pension per 1. Jänner 1992 zum Tragen kommt, mildert sie zwar ein noch weiteres überproportionales Absinken der Zuschußpension, ohne aber die bei einer Anrechnung der Erhöhung der ASVG-Pensionen auf den unveränderten Gesamtbezug tendenziell größere Benachteiligung der Bezieher kleinerer Zuschußpensionen in diesem Fall völlig zu beseitigen. Da davon auszugehen ist, daß die Kollektivvertragsparteien grundsätzlich einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (siehe ecolex 1991, 192), ist der Auslegung, daß die Zuschußpensionen, bei deren Bemessung sowohl die letzte Erhöhung der ASVG-Pensionen als auch die letzte kollektivvertragliche Erhöhung der Aktivbezüge berücksichtigt war, wie es auch dem Wortlaut des Punktes I lit d KV entspricht, in betragsmäßig unveränderter Höhe und damit ohne Anrechnung der zum 1. Jänner 1992 zu erwartenden Erhöhung der ASVG-Pensionen weiter zu gewähren sind, der Vorzug zu geben.

Die gesamte Neuregelung zielt darauf ab, die Höhe der Zuschußpensionen von der Entwicklung sowohl der ASVG-Pensionen als auch der Aktivbezüge abzukoppeln und die Zuschußpensionen, ausgehend von ihrer gegenwärtigen Höhe, in Zukunft nur mehr mit einem von vorneherein fixierten Prozentsatz von 2 % jährlich zu erhöhen, um eine im vorhinein bestimmbare Leistungsverpflichtung als Voraussetzung für die Übernahme der Pensionslasten durch die Pensionskasse zu schaffen. Mit diesem auf eine betragliche Fixierung des Zuschußpensionsbezuges abgestellten System ließe sich eine Berücksichtigung einer künftigen Erhöhung der ASVG-Pensionen nicht vereinbaren. Darüber hinaus entspräche es nicht der dem Kollektivvertragsparteien zu unterstellenden Absicht, einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeizuführen, wenn - ungeachtet der grundsätzlichen betraglichen Fixierung der Zuschußpensionen - einerseits zu Lasten der Pensionisten die Erhöhung der ASVG-Pensionen pensionsmindernd berücksichtigt würde, die entsprechende, zeitlich etwas verschobene Erhöhung der Aktivbezüge aber unberücksichtigt bliebe.

Dem Feststellungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E32183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00601.92.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19920930_OGH0002_009OBA00601_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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