Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Hiebei kommt es nicht nur auf die Intensität, sondern auch auf die Art der Einwirkungen und den Grad ihrer Störungseignung an; ebenso auf den Charakter der Gegend (z.B. Betrieb von Buschenschenken), auch muss auf das öffentliche Interesse (z.B. Anlage und Erhaltung von Straßenbauten oder Betrieb öffentlicher Verkehrsanlagen) Bedacht genommen werden (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023