RS OGH 1975/2/18 4Ob619/74, 6Ob623/77 (6Ob624/77), 6Ob668/81, 6Ob611/82, 1Ob742/83, 7Ob2326/96a, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a

Rechtssatz

Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Hiebei kommt es nicht nur auf die Intensität, sondern auch auf die Art der Einwirkungen und den Grad ihrer Störungseignung an; ebenso auf den Charakter der Gegend (z.B. Betrieb von Buschenschenken), auch muss auf das öffentliche Interesse (z.B. Anlage und Erhaltung von Straßenbauten oder Betrieb öffentlicher Verkehrsanlagen) Bedacht genommen werden (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 619/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74
    Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521
  • 6 Ob 623/77
    Entscheidungstext OGH 14.07.1977 6 Ob 623/77
    Auch; Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T1)
    Veröff: SZ 50/107
  • 6 Ob 668/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 668/81
    Auch; nur: Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. (T2)
    Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180
  • 6 Ob 611/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 611/82
    nur T2; MietSlg 34032
  • 1 Ob 742/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: In der Regel wird die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beurteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genützt wird, daß von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen. (T3)
    Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029
  • 7 Ob 2326/96a
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobile Kühlaggregate. (T4)
  • 1 Ob 73/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 73/05z
    Vgl auch; Beisatz: Für die Ortsüblichkeit und deren Intensität können auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt dienen. Hier: Anfahrgeräusche bzw das Zu- und Abfahren von PKWs und Motorrädern von bzw zu den im betroffenen Wohngebiet gelegenen Häusern über deren Privatzufahrten zur öffentlichen Straße zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. (T5)
  • 7 Ob 192/09z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Auch; Beisatz: Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des § 364 ABGB ? je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ? im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ? allgemeinen ? Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des § 364 ABGB angesehen werden, wenn
    a. die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,
    b. damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,
    c. nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und
    d. der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten. (T6)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 6 Ob 105/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 105/11a
    nur: Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. (T7)
    Beis wie T5 nur: Für die Ortsüblichkeit und deren Intensität können auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt dienen. (T8)
  • 4 Ob 99/12f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
    Auch
  • 4 Ob 24/13b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
    Vgl; nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Flächenwidmungsplänen kommt nur Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zu. (T9)
    Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T10)
  • 3 Ob 53/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T11)
  • 2 Ob 166/14x
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 166/14x
    Auch; nur T2; nur T7; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy?Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12)
  • 2 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
    Auch; nur T7; Veröff: SZ 2016/118
  • 8 Ob 61/19g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 61/19g
    Vgl; nur T2
  • 2 Ob 12/19g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
    Vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T13)
  • 1 Ob 62/20d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2020 1 Ob 62/20d
    Vgl auch
  • 6 Ob 60/20x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Ebenso können von der Wissenschaft entwickelte Grenzwerte als Beurteilungskriterium herangezogen werden. (T14)
  • 6 Ob 123/20m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 123/20m
    Vgl
  • 6 Ob 247/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14
  • 5 Ob 95/20m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 95/20m
    Vgl
  • 5 Ob 210/21z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 210/21z
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten