Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Einschlägige Vorstrafen, soweit sie nicht vom Rückfall des § 39 StGB erfaßt sind, als Erschwerungsgrund.Einschlägige Vorstrafen, soweit sie nicht vom Rückfall des Paragraph 39, StGB erfaßt sind, als Erschwerungsgrund.
Entscheidungstexte