TE OGH 1985/6/25 11Os86/85

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Veröffentlicht am 25.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 13.März 1985, GZ 17 Vr 1.392/84-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Bixner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1945 geborene beschäftigungslose Josef A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 sowie § 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, Nachgenannten durch Einbruch Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert gestohlen zu haben, und zwar

1.) nachts zum 27.April 1984 in Weinburg Verfügungsberechtigten des B C diverse Lebensmittel, sieben

Schachteln Zigaretten, einen Signalrevolver mit etwa 80 Stück Munition im Wert von etwa 1.000 S;

2.) zwischen dem 27. und 29.April 1984 in Obergrafendorf Verfügungsberechtigten der Firma D Bargeld im Betrag von etwa 6.000 S;

3.) nachts zum 4.Oktober 1984 in Melk Verfügungsberechtigten der Firma E durch Aufbrechen eines Spielautomaten Bargeld im Betrag von etwa 4.650 S;

4.) nachts zum 19.Oktober 1984 in Wienerbruck a) dem Hofrat Dipl.Ing. Georg F und der Elfriede G Schmuck im Wert von etwa 20.000 S und eine Pistole Marke Walther im Wert von etwa 2.000 S; b) der Erika H ein Plastiksparschwein mit etwa 100 S Bargeld, eine Kleingeldmünzensammlung im Wert von etwa 170 S, diverse Lebensmittel und drei Taschenlampen im Wert von etwa 500 S;

5.) zwischen 31.Oktober und 2.November 1984 in St. Margarethen Verfügungsberechtigten der I St. Pölten,

Filiale St. Margarethen, ein paar Kanadastiefel, ein Paar Füßlinge, vier Dosen Cola und Bargeld im Betrag von etwa 40 S zu einem Gesamtwert von etwa 600 S;

6.) in Prinzersdorf a) nachts zum 24.Oktober 1984 dem Franz

J auch durch Aufbrechen eines Stahlschrankes und zweier Schreibtische Bargeld im Betrag von 1.800 S, eine Lederbrieftasche und eine Flasche Mineralwasser im weiteren Wert von etwa 50 S, sowie Verfügungsberechtigten des K L

Bargeld im Betrag von etwa 80 S, etwa 70 Stück 'Deutsche Kracher' und eine braune Kunststoffmappe im weiteren Wert von etwa 50 S; b) nachts zum 31.Oktober 1984 dem Ernst M vier Fischkonserven im Wert von etwa 15 S.

Sechs weitere Diebstähle (in der Zeit vom 27.April bis zum 5. November 1984) blieben beim Versuch.

Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen, über das Erfordernis des § 39 StGB hinausgehenden Vorstrafen sowie die Wiederholung der strafbaren Handlungen und zog als mildernd das teilweise Geständnis vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter, die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes und den Umstand in Betracht, daß es teilweise beim Versuch blieb.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 4. Juni 1985, GZ 11 Os 86/85-6, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur mehr die Berufung, mit der allein eine Strafherabsetzung begehrt wird. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Milderungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. In dieser Hinsicht vermag auch der Berufungswerber keine neuen Gesichtspunkte vorzubringen. Dagegen wurde auf Seite der Erschwerungsgründe vom Schöffengericht übersehen, dem Angeklagten auch die mehrfache Qualifikation des Diebstahles in Rechnung zu stellen. überdies sind nicht nur die über das Erfordernis des § 39 StGB hinausgehenden Vorstrafen, sondern alle einschlägigen Vorverurteilungen als erschwerend zu werten (RZ 1983/10 ua). Schließlich ist auch noch der Umstand, daß die Vorstrafenbelastung des Berufungswerbers an sich den gesetzlichen Voraussetzungen des § 39 StGB entspricht, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Unter diesen zusätzlichen Aspekten kann aber das in erster Instanz gefundene Strafmaß keinesfalls als überhöht angesehen werden, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00086.85.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19850625_OGH0002_0110OS00086_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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