TE OGH 1980/5/9 9Os46/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.1980
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schubert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gottlieb A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB über die vom Angeklagten Gottlieb A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Oktober 1979, GZ 4 b Vr 2.144/79-107, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Walter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 27. November 1935 geborene beschäftigungslose Gottlieb A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. November 1978, GZ 4 b E Vr 6471/78-19, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten als Zusatzstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39

StGB, die darüber hinausgehenden Vorstrafen, die Begehung zweier Tathandlungen, einen raschen Rückfall und die mehrfache Qualifikation (des Diebstahls), als mildernd ein Teilgeständnis und den geringen Wert der Beute in einem der beiden Fakten. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1980, GZ 9 Os 46/80-10, zurückgewiesen.

Mit seiner gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Soweit in der Berufung die Begehung einer der beiden dem Angeklagten zur Last fallenden Tathandlungen bestritten und daraus abgeleitet wird, ihm sei ein volles Geständnis als mildernd zugute zu halten und die Tatwiederholung falle als Erschwerungsgrund weg, ist angesichts des rechtskräftigen Schuldspruches in beiden dem Berufungswerber zur Last fallenden Urteilsfakten nicht näher darauf einzugehen.

Alle einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sind - wie er selbst einräumt - als erschwerend zu berücksichtigen, weil das Erstgericht trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB von dieser Strafschärfungsvorschrift nicht Gebrauch gemacht hat (ÖJZ-LSK 1976/6). Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 39 StGB hat der Angeklagte nicht wie er aktenwidrig behauptet nur zwei einschlägige Verurteilungen erlitten, sondern in den Jahren 1959- 1977 sechs, von welchen nur die beiden letzten im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum wegen Diebstahlstaten 12 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe über ihn verhängt. Diese Verurteilungen bilden einen besonders gravierenden Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z 2 StGB, den das Erstgericht auch im entsprechenden Ausmaß berücksichtigt hat.

Entscheidende Bedeutung kommt auch jenem Vorbringen der Berufung nicht zu, mit dem darauf hingewiesen wird, daß der Angeklagte seine Täterschaft nur in jenem Faktum geleugnet habe, in welchem geringe Beute erzielt wurde;

sein Geständnis in dem weiteren ihm zur Last fallenden Faktum sei daher von besonderem Gewicht. Auch dieses Geständnis wurd nämlich erst nach Gegenüberstellung mit dem bereits geständigen Mitangeklagten B abgelegt und der Berufungswerber war auch noch in der Hauptverhandlung bestrebt, diesem fälschlich die führende Rolle zuzuschieben.

Unzutreffend sind auch die Berufungsbehauptungen, daß die über den Angeklagten A verhängte Strafe nicht im ausgewogenen Verhältnis zu jenen Strafen stünde, die über die Mitangeklagten verhängt wurden. Mit diesem Einwand wird nämlich übergangen, daß das Vorleben des Berufungswerbers durch eine Reihe von mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Eigentumsdelikten ungleich schwerer belastet ist als jenes der Mitangeklagten.

Eine schwierige Kindheit und Jugend kann bei einem nunmehr 45- jährigen Mann keine weitere Berücksichtigung als Milderungsgrund finden.

Das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß ist dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschulden des Täters angemessen.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00046.8.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19800509_OGH0002_0090OS00046_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten