TE OGH 1982/2/11 13Os9/82

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Veröffentlicht am 11.02.1982
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1982

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 3.Juni 1981, GZ 3 e Vr 10.899/80-38, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 3.Juni 1981, GZ 3 e römisch fünf r 10.899/80-38, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den (nunmehr bald) 36 1/2-jährigen Fürsorgerentner Peter A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (in eine B-Filiale, wo er nach Einschlagen der Glaseingangstür aus einer Registrierkasse 198 S stahl) nach den § 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB gemäß § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die einschlägigen, sogar nach § 39 StGB qualifizierten Vorstrafen, soweit sie über das Erfordernis der Begründung des eben zitierten Strafschärfungsgrunds hinausgehen (richtig: alle auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen, weil im konkreten Fall von der fakultativen Strafbemessungsnorm des § 39 StGB nicht Gebrauch gemacht worden ist), sowie den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung als erschwerend, als mildernd hingegen die Zustandebringung der Diebsbeute und deren relativ geringen Wert. Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.Das Schöffengericht verurteilte den (nunmehr bald) 36 1/2-jährigen Fürsorgerentner Peter A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (in eine B-Filiale, wo er nach Einschlagen der Glaseingangstür aus einer Registrierkasse 198 S stahl) nach den Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB gemäß Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die einschlägigen, sogar nach Paragraph 39, StGB qualifizierten Vorstrafen, soweit sie über das Erfordernis der Begründung des eben zitierten Strafschärfungsgrunds hinausgehen (richtig: alle auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen, weil im konkreten Fall von der fakultativen Strafbemessungsnorm des Paragraph 39, StGB nicht Gebrauch gemacht worden ist), sowie den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung als erschwerend, als mildernd hingegen die Zustandebringung der Diebsbeute und deren relativ geringen Wert. Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 29. Jänner 1982, GZ 13 Os 9/82-6, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte - insbesondere unter Hinweis auf die geringe Diebsbeute - die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt. Dieses Rechtsmittel ist berechtigt:

Wenngleich die Schuld des Angeklagten unter dem Aspekt seiner Täterpersönlichkeit wegen der zahlreichen, wirkungslos gebliebenen (auf gleicher schädlicher Neigung beruhender) Vorstrafen und des raschen Rückfalls als beträchtlich zu bezeichnen ist, erweist sie sich mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat, auch wenn man den durch das Einschlagen der Geschäftseingangstür entstandenen, ca. 2.500 S betragenden Schaden (s. dazu S. 32) beachtet, wegen der Geringfügigkeit des (ohnehin zustandegebrachten) Diebsguts (198 Schilling) eher als relativ leicht, sodaß auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten, vorstehend in ihrer Gewichtung korrigierten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen erscheint (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 7, 8 zu § 32 StGB). Bei dieser fühlbaren Reduktion der Freiheitsstrafe ließ sich der Oberste Gerichtshof auch von der Erwägung leiten, daß die kriminelle Potenz des Angeklagten wegen seines schweren Herzleidens (siehe S. 41, 205) so stark beeinträchtigt ist, daß spezialpräventive Belange weniger als sonst prävalieren.Wenngleich die Schuld des Angeklagten unter dem Aspekt seiner Täterpersönlichkeit wegen der zahlreichen, wirkungslos gebliebenen (auf gleicher schädlicher Neigung beruhender) Vorstrafen und des raschen Rückfalls als beträchtlich zu bezeichnen ist, erweist sie sich mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat, auch wenn man den durch das Einschlagen der Geschäftseingangstür entstandenen, ca. 2.500 S betragenden Schaden (s. dazu Sitzung 32) beachtet, wegen der Geringfügigkeit des (ohnehin zustandegebrachten) Diebsguts (198 Schilling) eher als relativ leicht, sodaß auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten, vorstehend in ihrer Gewichtung korrigierten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen erscheint vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 7, 8 zu Paragraph 32, StGB). Bei dieser fühlbaren Reduktion der Freiheitsstrafe ließ sich der Oberste Gerichtshof auch von der Erwägung leiten, daß die kriminelle Potenz des Angeklagten wegen seines schweren Herzleidens (siehe Sitzung 41, 205) so stark beeinträchtigt ist, daß spezialpräventive Belange weniger als sonst prävalieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00009.82.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19820211_OGH0002_0130OS00009_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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