RS OGH 2022/10/18 13Os93/75, 10Os97/75, 11Os108/76, 12Os11/77, 13Os135/76, 11Os72/78, 11Os132/78, 11

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Veröffentlicht am 19.09.1975
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Rechtssatz

Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Maßstab - in dem Sinne verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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