Norm
StGB §34 Z7Rechtssatz
Unbesonnenheit ist ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091000Dokumentnummer
JJR_19751120_OGH0002_0130OS00125_7500000_002