TE OGH 1996/5/30 15Os54/96

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Julius O***** und andere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Andrea Z***** und Rene R***** sowie der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Z***** und R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 1995, GZ 4b Vr 9066/95-124, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, der Angeklagten Z***** und R***** sowie der Verteidiger Dr. Maurer und Dr. Doczekal zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Julius O***** und andere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Andrea Z***** und Rene R***** sowie der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Z***** und R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 1995, GZ 4b römisch fünf r 9066/95-124, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, der Angeklagten Z***** und R***** sowie der Verteidiger Dr. Maurer und Dr. Doczekal zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch der Angeklagten Z***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB (Punkt BB. des Urteilssatzes) und demgemäß in dem diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:römisch eins. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch der Angeklagten Z***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB (Punkt BB. des Urteilssatzes) und demgemäß in dem diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Andrea Z***** wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe im Februar 1995 zumindest zwei slowakische Mädchen (zu ergänzen: mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein) dieser Unzucht in Österreich (zu ergänzen: sohin in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben) zugeführt, indem sie für diese Mädchen Kontakt mit dem Bordellinhaber der "S*****"-Bar in Wien herstellte, ihnen dort auch eine Beschäftigung als Prostituierte verschaffte, und hiedurch das Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Andrea Z***** wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe im Februar 1995 zumindest zwei slowakische Mädchen (zu ergänzen: mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein) dieser Unzucht in Österreich (zu ergänzen: sohin in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben) zugeführt, indem sie für diese Mädchen Kontakt mit dem Bordellinhaber der "S*****"-Bar in Wien herstellte, ihnen dort auch eine Beschäftigung als Prostituierte verschaffte, und hiedurch das Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG wird über die Angeklagte Z***** nach § 12 Abs 3 SGG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren und gemäß § 12 Abs 5 SGG eine Geldstrafe von 15.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Wochen Erstzfreiheitsstrafe, verhängt.Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG wird über die Angeklagte Z***** nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren und gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SGG eine Geldstrafe von 15.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Wochen Erstzfreiheitsstrafe, verhängt.

II. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagte Z***** und die Staatsanwaltschaft betreffend den Strafausspruch dieser Angeklagten auf die zu I. getroffene Entscheidung verwiesen.römisch zwei. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagte Z***** und die Staatsanwaltschaft betreffend den Strafausspruch dieser Angeklagten auf die zu römisch eins. getroffene Entscheidung verwiesen.

III. Der Berufung des Angeklagten R***** wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.römisch drei. Der Berufung des Angeklagten R***** wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.

IV. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer den Strafausspruch des Angeklagten R***** betreffenden Berufung auf die zu III. getroffene Entscheidung verwiesen.römisch vier. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer den Strafausspruch des Angeklagten R***** betreffenden Berufung auf die zu römisch drei. getroffene Entscheidung verwiesen.

V. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Z***** und R***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch fünf. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Z***** und R***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden u.a. Andrea Z***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB (Urteilsfaktum AA I A B und E), des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (Urteilsfaktum AA II) und des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (Faktum BB) sowie Rene R***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB (Faktum AA I A B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden u.a. Andrea Z***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB (Urteilsfaktum AA römisch eins A B und E), des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (Urteilsfaktum AA römisch zwei) und des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB (Faktum BB) sowie Rene R***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB (Faktum AA römisch eins A B) schuldig erkannt.

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten R***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 1996, GZ 15 Os 54/96-6, dem auch der diesen Angeklagten betreffende Sachverhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Z***** und R***** sowie der Staatsanwaltschaft wurde ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof anberaumt, für den sich der Gerichtshof auch ein allfälliges Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO vorbehalten hat.Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Z***** und R***** sowie der Staatsanwaltschaft wurde ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof anberaumt, für den sich der Gerichtshof auch ein allfälliges Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehalten hat.

Anna Z***** hat nach dem sie betreffenden Schuldspruch am 10. August 1995 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den Mittätern Julius O*****, Suzanna S*****, Rene R*****, Alexander Z***** und Gianni B***** beim Grenzübergang Petrzalka-Berg ca 1.500 Gramm Heroin (mit einem Reingehalt von mindestens 845,2 Gramm) aus der Slowakei ausgeführt und nach Österreich eingeführt sowie anschließend in Hainburg gemeinsam mit den Mittätern O*****, R***** und B***** dieses Suchtgift an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres zu verkaufen versucht und Mitte Juli 1995 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit O***** als Mittäter 3 Gramm Kokain an einen Unbekannten verkauft,

am 10. August 1995 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG ca 22 Gramm Haschisch und ca 12 Gramm Kokain erworben und besessen sowieam 10. August 1995 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG ca 22 Gramm Haschisch und ca 12 Gramm Kokain erworben und besessen sowie

im Februar 1995 zunächst zwei slowakische Mädchen der Unzucht in Österreich zugeführt, indem sie für diese Mädchen Kontakt mit dem Bordellinhaber der "S*****"-Bar in Wien herstellte und ihnen dort auch eine Beschäftigung als Prostituierte verschaffte.

Zum Verbrechen des Menschenhandels stellte das Schöffengericht fest (US 13 f):

Im Februar 1995 traf Andrea Z***** in einer Diskothek in Bratislava einige slowakische Mädchen, die schon damals in der Slowakei als Prostituierte arbeiteten, aber künftighin in Wien der Prostitution nachgehen wollten. Über deren Ersuchen machte sie sich erbötig, zumindest zwei Mädchen namens "Dalia" und "Sylvia" bei der Jobsuche behilflich zu sein. Da sie aus ihrer früheren Tätigkeit den Inhaber des Bordells "S*****"-Bar in Wien kannte, erkundigte sie sich bei ihm, ob er Mädchen "brauche". Da dies der Fall war, vermittelte sie "Dalia" und "Sylvia" an dieses Wiener Bordell, in dem sie in der Folge auch tatsächlich als Prostituierte arbeiteten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht dazu aus, die Angeklagte habe zumindest zwei slowakische Mädchen durch Herstellen des Kontaktes mit einem Wiener Bordellinhaber der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich zugeführt, weil sie mit Rat und Tat auf diese eingewirkt habe, daß sie in einem fremden Staate der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehen; es komme dabei nicht auf einen Mindestaufenthalt in einem fremden Staat an; das Delikt in Form des "Zuführens" sei bereits mit dem Beginn der gewerbsmäßigen Unzucht vollendet (US 30).

Rechtliche Beurteilung

Ihren Schuldspruch ließ die Angeklagte Z***** zwar unbekämpft, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, daß durch den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Menschenhandels das Strafgesetz zum Nachteil der Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 290 Abs 1 StPO).Ihren Schuldspruch ließ die Angeklagte Z***** zwar unbekämpft, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, daß durch den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Menschenhandels das Strafgesetz zum Nachteil der Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 290 Absatz eins, StPO).

Nach den Intentionen des Gesetzgebers (EB RV 30 der Blg zu den StenProt des NR XIII.GP 364 f) kommt es in bezug auf die Bedeutung des "Zuführens" im Sinn des § 217 StGB darauf an, daß das Opfer dazu gebracht wird, daß es die Prostitution in einem anderen als seinem Heimatstaat ausübt.Nach den Intentionen des Gesetzgebers (EB Regierungsvorlage 30 der Blg zu den StenProt des NR römisch dreizehn.GP 364 f) kommt es in bezug auf die Bedeutung des "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, StGB darauf an, daß das Opfer dazu gebracht wird, daß es die Prostitution in einem anderen als seinem Heimatstaat ausübt.

Die jüngere Rechtsprechung (14 Os 62/93) geht davon aus, daß "Zuführen" im Sinne des § 217 StGB eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung der Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution dahin verlangt, daß die betreffende Person die Lebensführung zum Zweck der Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat verlagert. Dabei genügt bloßes Verleiten (zB Beraten) zur Herstellung des Tatbestandes ebensowenig wie die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Person, etwa durch Bereitstellen von Quartier sowie Veranlassung regelmäßiger Gesundheitskontrollen und sogenannter Behördenwege, weil Zuführen eben mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels entsprechen, mit Rat und Tat geschehen muß.Die jüngere Rechtsprechung (14 Os 62/93) geht davon aus, daß "Zuführen" im Sinne des Paragraph 217, StGB eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung der Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution dahin verlangt, daß die betreffende Person die Lebensführung zum Zweck der Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat verlagert. Dabei genügt bloßes Verleiten (zB Beraten) zur Herstellung des Tatbestandes ebensowenig wie die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Person, etwa durch Bereitstellen von Quartier sowie Veranlassung regelmäßiger Gesundheitskontrollen und sogenannter Behördenwege, weil Zuführen eben mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels entsprechen, mit Rat und Tat geschehen muß.

Zu 13 Os 22/95 hat der Oberste Gerichtshof unter dem Begriff des "Zuführens" eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat verstanden.

Nach der Entscheidung 14 Os 79/95 genügt die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einer fremden Stadt entschlossenen Person zur Herstellung des Tatbestandes ebenso noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß, sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostutition bereits entschlossenen Ausländerinnen in einem Bordellbetrieb, sofern diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind.

Die vom Erstgericht konstatierte Tätigkeit der Angeklagten, nämlich die über ausdrücklichen Wunsch slowakischer Mädchen erfolgte bloße Herstellung des Kontaktes mit einem Bordellbesitzer in Wien, beurteilte das Schöffengericht aber rechtsirrig als Einwirkung auf die slowakischen Mädchen mit Rat und Tat, daß sie in einem fremden Staat der Uzucht nachgehen.

Dieser (verfehlten) Rechtsansicht des Schöffengerichtes zuwider ist darin aber eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt (13 Os 22/95) oder eine gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen (14 Os 29/95), noch nicht zu erblicken; vielmehr hat die Angeklagte den zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht in Österreich bereits entschlossenen slowakischen Mädchen über deren Ersuchen lediglich eine Unterstützung zur Ausfindigmachung eines "Arbeitsplatzes" im Ausland angedeihen lassen. Dieses Verhalten ist indes nach all dem vorher Gesagten noch nicht als "Zuführen" in der oben angeführten Bedeutung zu beurteilen, sodaß bei der aktuellen Fallgestaltung der Tatbestand des Verbrechens nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.Dieser (verfehlten) Rechtsansicht des Schöffengerichtes zuwider ist darin aber eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt (13 Os 22/95) oder eine gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen (14 Os 29/95), noch nicht zu erblicken; vielmehr hat die Angeklagte den zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht in Österreich bereits entschlossenen slowakischen Mädchen über deren Ersuchen lediglich eine Unterstützung zur Ausfindigmachung eines "Arbeitsplatzes" im Ausland angedeihen lassen. Dieses Verhalten ist indes nach all dem vorher Gesagten noch nicht als "Zuführen" in der oben angeführten Bedeutung zu beurteilen, sodaß bei der aktuellen Fallgestaltung der Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.

Gemäß § 290 Abs 1 vorletzter Satz StPO war daher sogleich in der Sache selbst zu erkennen und die Angeklagte Z***** von diesem Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, vorletzter Satz StPO war daher sogleich in der Sache selbst zu erkennen und die Angeklagte Z***** von diesem Anklagevorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.

Bei der dadurch bezüglich der Angeklagten Z***** erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß sie mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat, die Überschreitung der im § 12 Abs 3 Z 3 SGG angeführten Menge um ein Vielfaches, die Deliktsverwirklichung des Suchtgiftverbrechens durch Ausfuhr, Einfuhr und versuchten Verkauf sowie die Tatbegehung aus reiner Gewinnsucht, als mildernd hingegen, daß sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die Sicherstellung des Suchtgifts, das reumütige Geständnis und die Tatsache, daß das Suchtgiftverbrechen zum Teil beim Versuch geblieben ist.Bei der dadurch bezüglich der Angeklagten Z***** erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß sie mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat, die Überschreitung der im Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG angeführten Menge um ein Vielfaches, die Deliktsverwirklichung des Suchtgiftverbrechens durch Ausfuhr, Einfuhr und versuchten Verkauf sowie die Tatbegehung aus reiner Gewinnsucht, als mildernd hingegen, daß sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die Sicherstellung des Suchtgifts, das reumütige Geständnis und die Tatsache, daß das Suchtgiftverbrechen zum Teil beim Versuch geblieben ist.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sowohl dem gravierenden Verschulden der Angeklagten als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der von ihr zu vertretenden strafbaren Handlungen und steht auch zu den Strafen der Mitangeklagten in ausgewogener Relation.Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sowohl dem gravierenden Verschulden der Angeklagten als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der von ihr zu vertretenden strafbaren Handlungen und steht auch zu den Strafen der Mitangeklagten in ausgewogener Relation.

Hinsichtlich der Verhängung einer Geldstrafe nach § 12 Abs 5 SGG ist auf die zutreffende Begründung im Ersturteil (US 33) zu verweisen.Hinsichtlich der Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG ist auf die zutreffende Begründung im Ersturteil (US 33) zu verweisen.

Mit ihren Berufungen waren sonach die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, soweit sie den Strafausspruch in bezug auf Andrea Z***** bekämpft, auf diese Strafneubemessung zu verweisen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten R***** nach § 12 Abs 3 SGG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren sowie nach § 12 Abs 5 SGG eine Geldstrafe von 2.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die zweifache Deliktsverwirklichung (Ein- und Ausfuhr, Verkauf), daß die Übermenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und die Begehung aus reiner Gewinnsucht, als mildernd hingegen den untadeligen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten R***** nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren sowie nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG eine Geldstrafe von 2.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die zweifache Deliktsverwirklichung (Ein- und Ausfuhr, Verkauf), daß die Übermenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und die Begehung aus reiner Gewinnsucht, als mildernd hingegen den untadeligen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Während der Angeklagte mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung eine Erhöhung der über R***** verhängten Freiheitsstrafe.

Nur der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Daß R***** beim Suchtgiftverbrechen lediglich in untergeordneter Weise beteiligt war (§ 34 Z 6 StGB), entspricht nicht den Tatsachen; hat er doch durch seine Tätigkeit als "Suchtgiftkurier" in entscheidender Weise zur Tatausführung beigetragen. Das Beweisverfahren erbrachte aber auch keinen Hinweis dafür, daß die Tathandlung dieses Angeklagten auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen war, also auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen war und der nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterblieben wäre; R***** hat nämlich bereits an den Vorbesprechungen für die Tatausführung teilgenommen, weshalb von einer Tatbeteiligung nur aus Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) keine Rede ist. Ebensowenig kann mit Fug behauptet werden,daß ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Verlockung zur Begehung der vom Angeklagten verübten Tat erlegen wäre, sodaß auch der Milderungsgrund nach § 34 Z 9 StGB nicht vorliegt.Daß R***** beim Suchtgiftverbrechen lediglich in untergeordneter Weise beteiligt war (Paragraph 34, Ziffer 6, StGB), entspricht nicht den Tatsachen; hat er doch durch seine Tätigkeit als "Suchtgiftkurier" in entscheidender Weise zur Tatausführung beigetragen. Das Beweisverfahren erbrachte aber auch keinen Hinweis dafür, daß die Tathandlung dieses Angeklagten auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen war, also auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen war und der nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterblieben wäre; R***** hat nämlich bereits an den Vorbesprechungen für die Tatausführung teilgenommen, weshalb von einer Tatbeteiligung nur aus Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB) keine Rede ist. Ebensowenig kann mit Fug behauptet werden,daß ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Verlockung zur Begehung der vom Angeklagten verübten Tat erlegen wäre, sodaß auch der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 9, StGB nicht vorliegt.

Zuzugeben ist dem Angeklagten allerdings, daß seine geständige Verantwortung vor den Sicherheitsbehörden (63 ff/I) zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, was bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Die Tatsache hinwieder, daß er durch einen gewissen "Ari" zum Suchtgifttransport bestimmt wurde (US 16 oben), wird allerdings dadurch wieder aufgewogen, daß er seinerseits den Angeklagten Z***** für den Herointransport nach Hainburg angeheuert hat (US 16 mitte).

Damit haben die erstgerichtlichen Strafbemessungsgründe lediglich eine geringfügige Korrektur zum Vorteil des Angeklagten erfahren. Ohne aber die Bedeutung der Generalprävention bei Ahndung und Bestrafung von Suchtgiftdelikten, insbesondere in Beziehung auf Heroin, vernachlässigen zu wollen, gelangte der Oberste Gerichtshof dennoch zur Überzeugung, daß die von den Tatrichtern ausgemessene Freiheitsstrafe hinsichtlich R***** auch deshalb überhöht ist, weil sein Gewinn aus der Straftat in keinem Verhältnis zu jenem von den Angeklagten O***** und Z***** erhofften steht und somit deren personale Täterschuld weit höher zu veranschlagen ist. Demnach entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren dem Verschulden des Angeklagten R***** und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer den Angeklagten R***** betreffenden Berufung hierauf zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00054.96.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19960530_OGH0002_0150OS00054_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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