RS OGH 2025/8/12 5Ob200/75; 5Ob531/76; 1Ob522/79; 5Ob769/80; 6Ob512/81; 4Ob558/81; 5Ob799/81; 6Ob783

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Veröffentlicht am 16.12.1975
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Rechtssatz

Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach Paragraph 1298, ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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