RS OGH 2025/11/11 5Ob250/75; 5Ob555/77; 1Ob756/78; 7Ob649/78; 3Ob632/78; 1Ob672/84 (1Ob673/84; 1Ob67

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Veröffentlicht am 26.01.1976
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Rechtssatz

Die Möglichkeit einer künftigen Verwendung als Bauland ist grundsätzlich zu berücksichtigen, soferne die reale Möglichkeit einer solchen Verwendung bereits im Zeitpunkte der Enteignung gegeben war und nicht erst für eine noch unbestimmte Zukunft erhofft worden ist und deshalb auch gar nicht verlässlich geschätzt werden könnte (vgl RZ 1969,107, 5 Ob 152/75).Die Möglichkeit einer künftigen Verwendung als Bauland ist grundsätzlich zu berücksichtigen, soferne die reale Möglichkeit einer solchen Verwendung bereits im Zeitpunkte der Enteignung gegeben war und nicht erst für eine noch unbestimmte Zukunft erhofft worden ist und deshalb auch gar nicht verlässlich geschätzt werden könnte vergleiche RZ 1969,107, 5 Ob 152/75).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0057981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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