Norm
Bewertungsgesetz 1955 §10 Abs1Anmerkung
Z51175Kopf
SZ 51/175
Spruch
Als Entschädigung für eine nach dem Bundesstraßengesetz enteignete Liegenschaft gebührt der nach ihrem Verkehrswert zu schätzende fiktive Ankaufswert einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft einschließlich der Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages und der Einverleibung des Eigentumsrechtes. Der Verkehrswert bestimmt sich nach der Verwendungsmöglichkeit der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt des Enteigungsbescheides erster Instanz und solchen künftigen Möglichkeiten, die zum selben Zeitpunkt nach den Erwägungen eines hypothetischen Käufers als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen wurden. Die im § 21 BStG angeordneten Eigentumsbeschränkungen sind erst dann zu entschädigen, wenn die beabsichtigte Errichtung einer Anlage oder die Änderung einer vorhandenen verweigert wirdAls Entschädigung für eine nach dem Bundesstraßengesetz enteignete Liegenschaft gebührt der nach ihrem Verkehrswert zu schätzende fiktive Ankaufswert einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft einschließlich der Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages und der Einverleibung des Eigentumsrechtes. Der Verkehrswert bestimmt sich nach der Verwendungsmöglichkeit der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt des Enteigungsbescheides erster Instanz und solchen künftigen Möglichkeiten, die zum selben Zeitpunkt nach den Erwägungen eines hypothetischen Käufers als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen wurden. Die im Paragraph 21, BStG angeordneten Eigentumsbeschränkungen sind erst dann zu entschädigen, wenn die beabsichtigte Errichtung einer Anlage oder die Änderung einer vorhandenen verweigert wird
OGH 6. Dezember 1978, 1 Ob 756/78 (LG Linz 13 R 693/77; BG Linz 1 Nc 46/74)
Text
Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1973, der infolge Zurückziehung einer Berufung der Antragstellerin im April 1974 rechtskräftig wurde, wurden gemäß §§ 17 und 20 BStG 1971 (in der Folge nur mehr BStG bezeichnet) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 Teile des 9885 m2 großen Grundstückes 884/1 Acker der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 141 KG K im Ausmaß von 3750 m2 einschließlich des darauf befindlichen Bewuchses zugunsten der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) für den Neubau der Mühlkreis Autobahn A 7 enteignet. Die enteigneten Flächen wurden für den Autobahnzubringer D und zur Verbreiterung der Freistädter Straße in Anspruch genommen. Das Grundstück liegt nordöstlich des Stadtzentrums von Linz in einem Stadtteil, der bis 1938 zum Gebiet der Gemeinde St. Magdalena gehörte, südlich der Freistädter Straße. Mit 1800 m2 liegt der enteignete Grundstücksteil südlich im Bereich eines Flächenplanes 409, mit 818 m2 nordwestlich im Bereich des Bebauungsplanes NO 118/1 und mit 1132 m2 nordöstlich im Bereich einer Bausperre gemäß Art. XI Abs. 1 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. 9/1947, die bis zur Erlassung von Bebauungs- und Fluchtlinienplänen als zeitweiliges Bauverbot erlassen wurde. Der Plan 409 wurde vom Gemeinderat der Stadt Linz am 19. November 1956 beschlossen und sieht nach seiner Flächenwidmung Grünland und Bauverbot mit Ausnahme landwirtschaftlicher Gebäude vor; der Bebauungsplan NO 118/I wurde vom Gemeinderat am 18. Mai 1972 beschlossen und sieht gemischtes Baugebiet mit ein- und zweigeschoßiger Verbauung in offener Bauweise vor; tiefer gelegene Grundstücke müssen durch Aufschüttung vor Hochwasser der Donau geschützt werden. Das Grundstück ist eben und nach geologischen Verhältnissen für eine Verbauung gut geeignet. Der Autobahnzubringer durchschneidet das Grundstück derzeit etwa in der Mitte, jedoch ist für beide verbliebenen Teile die Zufahrtsmöglichkeit erhalten geblieben. Im Enteignungsbereich wurde der Antragstellerin für eine Fläche von 900 m2 eine Entschädigung von 175 S pro Quadratmeter, für 2850 m2 eine solche von 400 S pro Quadratmeter und für den Bewuchs 5310 S, insgesamt 1 302 630 S, zuerkannt. Dieser Betrag wurde der Antragstellerin im September 1973 ausbezahlt.Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1973, der infolge Zurückziehung einer Berufung der Antragstellerin im April 1974 rechtskräftig wurde, wurden gemäß Paragraphen 17 und 20 BStG 1971 (in der Folge nur mehr BStG bezeichnet) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 Teile des 9885 m2 großen Grundstückes 884/1 Acker der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 141 KG K im Ausmaß von 3750 m2 einschließlich des darauf befindlichen Bewuchses zugunsten der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) für den Neubau der Mühlkreis Autobahn A 7 enteignet. Die enteigneten Flächen wurden für den Autobahnzubringer D und zur Verbreiterung der Freistädter Straße in Anspruch genommen. Das Grundstück liegt nordöstlich des Stadtzentrums von Linz in einem Stadtteil, der bis 1938 zum Gebiet der Gemeinde St. Magdalena gehörte, südlich der Freistädter Straße. Mit 1800 m2 liegt der enteignete Grundstücksteil südlich im Bereich eines Flächenplanes 409, mit 818 m2 nordwestlich im Bereich des Bebauungsplanes NO 118/1 und mit 1132 m2 nordöstlich im Bereich einer Bausperre gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, Landesgesetzblatt 9 aus 1947,, die bis zur Erlassung von Bebauungs- und Fluchtlinienplänen als zeitweiliges Bauverbot erlassen wurde. Der Plan 409 wurde vom Gemeinderat der Stadt Linz am 19. November 1956 beschlossen und sieht nach seiner Flächenwidmung Grünland und Bauverbot mit Ausnahme landwirtschaftlicher Gebäude vor; der Bebauungsplan NO 118/I wurde vom Gemeinderat am 18. Mai 1972 beschlossen und sieht gemischtes Baugebiet mit ein- und zweigeschoßiger Verbauung in offener Bauweise vor; tiefer gelegene Grundstücke müssen durch Aufschüttung vor Hochwasser der Donau geschützt werden. Das Grundstück ist eben und nach geologischen Verhältnissen für eine Verbauung gut geeignet. Der Autobahnzubringer durchschneidet das Grundstück derzeit etwa in der Mitte, jedoch ist für beide verbliebenen Teile die Zufahrtsmöglichkeit erhalten geblieben. Im Enteignungsbereich wurde der Antragstellerin für eine Fläche von 900 m2 eine Entschädigung von 175 S pro Quadratmeter, für 2850 m2 eine solche von 400 S pro Quadratmeter und für den Bewuchs 5310 S, insgesamt 1 302 630 S, zuerkannt. Dieser Betrag wurde der Antragstellerin im September 1973 ausbezahlt.
Die Antragstellerin begehrt für die Enteignung der Grundfläche eine Entschädigung von 800 S pro Quadratmeter, weitere 400 S pro Quadratmeter aus dem Titel der Wertminderung des Restgrundstückes, für die Beschaffung von Ersatzgrundstücken einen Zuschlag von 8% an Gründerwerbssteuer, 1% an Grundbuchseintragungsgebühr und 1% an Vertragserrichtungskosten sowie die Valorisierung dieser Beträge nach dem Verbraucherpreisindex für die Zeit von der Enteignung bis 1. September 1977, Die Entschädigung von 5130 S für den Bewuchs ist unbestritten.
Das Erstgericht setzte den Entschädigungsbetrag mit 1 291 758 S fest, wies das Mehrbegehren ab und verhielt die Antragstellerin, den erhaltenen Mehrbetrag von 10 872 S an die Antragsgegnerin binnen 14 Tagen rückzuerstatten. Für die im Bereich des Planes 409 gelegenen 1800 m2 hielt das Erstgericht einen Quadratmeterpreis von 273 S, für die im Bereich des Bebauungsplanes NO 118/I gelegenen 818 m2 einen solchen von 420 S und für den im Bereich der Bausperre gelegenen 1132 m2 einen solchen von 399 S als angemessen. Das Erstgericht ging dabei von Vergleichsverkaufspreisen nördlich der Freistädter Straße aus, wo bei Bedachtnahme auf die Veränderungen durch die Geldwertverminderung durchschnittlich 598 S pro Quadratmeter Bauland bezahlt worden seien. Da im Bereich des Teilbebauungsplanes NO 118/I im Gegensatz zu den Vergleichsgrundstücken nur zweigeschoßig verbaut werden dürfe und die tiefer gelegenen Grundstücke durch Aufschüttung geschützt werden müßten, hielt das Erstgericht einen Preisabschlag von 30% vom Baulandpreis für angemessen und gelangte so zum Betrag von 420 S pro Quadratmeter. Den Bereich der Bausperre betrachtete das Erstgericht als künftiges Bauland, welchem Umstand es durch einen 5%igen Abstrich vom Quadratmeterpreis für das Bauland Rechnung trug. Für den Bereich des Planes 409, also das Grünland- und Bauverbotsgebiet, erschien dem Erstgericht ein Abstrich von 55% von den ermittelten Vergleichspreisen und damit ein Quadratmeterpreis von 273 S angemessen. Da die Restflächen verkehrsmäßig aufgeschlossen seien und sich für den Gemüseanbau eigneten, sei eine Restwertentschädigung nicht gerechtfertigt; die Schutzzone nach § 21 BStG treffe jeden Anrainer. Der begehrte Zuschlag von 10% des Verkehrswertes für Wiederbeschaffungskosten sei nicht entschädigungsfähig, eine Valorisierung wegen inflationärer Geldentwertung nicht berechtigt.Das Erstgericht setzte den Entschädigungsbetrag mit 1 291 758 S fest, wies das Mehrbegehren ab und verhielt die Antragstellerin, den erhaltenen Mehrbetrag von 10 872 S an die Antragsgegnerin binnen 14 Tagen rückzuerstatten. Für die im Bereich des Planes 409 gelegenen 1800 m2 hielt das Erstgericht einen Quadratmeterpreis von 273 S, für die im Bereich des Bebauungsplanes NO 118/I gelegenen 818 m2 einen solchen von 420 S und für den im Bereich der Bausperre gelegenen 1132 m2 einen solchen von 399 S als angemessen. Das Erstgericht ging dabei von Vergleichsverkaufspreisen nördlich der Freistädter Straße aus, wo bei Bedachtnahme auf die Veränderungen durch die Geldwertverminderung durchschnittlich 598 S pro Quadratmeter Bauland bezahlt worden seien. Da im Bereich des Teilbebauungsplanes NO 118/I im Gegensatz zu den Vergleichsgrundstücken nur zweigeschoßig verbaut werden dürfe und die tiefer gelegenen Grundstücke durch Aufschüttung geschützt werden müßten, hielt das Erstgericht einen Preisabschlag von 30% vom Baulandpreis für angemessen und gelangte so zum Betrag von 420 S pro Quadratmeter. Den Bereich der Bausperre betrachtete das Erstgericht als künftiges Bauland, welchem Umstand es durch einen 5%igen Abstrich vom Quadratmeterpreis für das Bauland Rechnung trug. Für den Bereich des Planes 409, also das Grünland- und Bauverbotsgebiet, erschien dem Erstgericht ein Abstrich von 55% von den ermittelten Vergleichspreisen und damit ein Quadratmeterpreis von 273 S angemessen. Da die Restflächen verkehrsmäßig aufgeschlossen seien und sich für den Gemüseanbau eigneten, sei eine Restwertentschädigung nicht gerechtfertigt; die Schutzzone nach Paragraph 21, BStG treffe jeden Anrainer. Der begehrte Zuschlag von 10% des Verkehrswertes für Wiederbeschaffungskosten sei nicht entschädigungsfähig, eine Valorisierung wegen inflationärer Geldentwertung nicht berechtigt.
Das Rekursgericht stellte zunächst fest, daß von der Anfechtung durch die Rekurse beider Parteien jener Teil des erstgerichtlichen Beschlusses unberührt geblieben sei, mit dem der Antragstellerin ein Entschädigungsbetrag von 915 300 S, darin enthalten ein Betrag von 5130 S für den Bewuchs, zuerkannt wurde. Es bestätigte die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung eines 8%igen Zuschlages für die Gründerwerbssteuer bei der Gründersatzbeschaffung und des Antrages auf Valorisierung des Entschädigungsbetrages. Im übrigen hob es den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem Verfahrensergänzung, insbesondere durch Beiziehung eines zweiten Sachverständigen, und neuerliche Entscheidung auf. Zu den Aufgaben des Entschädigungsverfahrens gehöre es, die wertbeeinflussenden Faktoren nach möglichst allgemeingültigen Kriterien zu erfassen und in ihrer Gewichtigkeit einzuschätzen. Die vom Erstgericht gewählte Methode der Planimetrierung müsse als geeignet angesehen werden, um dem Bestreben, zu einer möglichst objektiven Wertermittlung zu gelangen, gerecht zu werden. Die Wertermittlung habe sich an jenen Erwartungen zu orientieren, deren Erfüllung für Kaufinteressenten naheliegend, zumindest aber absehbar gewesen sei; spekulative Erwägungen seien nicht am Platze. Da der Flächenwidmungsplan Urfahr sich auch derzeit noch im Entwurfsstadium befinde, sei für Kaufinteressenten im Zeitpunkt der Enteignung nicht voraussehbar gewesen, daß im Bereich des Planes 409 die bestehende Grünlandwidmung mit Bebauungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Zwecke einer Baulandwidmung weichen könnte. Wenn die Antragstellerin die Rechtswirksamkeit des Planes 409 bezweifle und ihn als gesetzwidrige Verordnung ansehe, weil er nicht die gesetzlich geforderte Ausgestaltung eines Bebauungsplanes aufweise, sei darauf verwiesen, daß der Teilbebauungsplan 409, wie dem Motivenbericht zum Bebauungsplan NO 118/I zu entnehmen sei, immer als Flächenwidmungsplan angesehen und auch angewendet worden sei; mit dem Gesetze stehe daher nicht der Inhalt, sondern nur die Bezeichnung der Verordnung im Widerspruch; der Plan 409 sei rechtlich als Flächenwidmungsplan zu qualifizieren. Der von diesem Plan betroffene enteignete Grundstücksteil sei damit rechtswirksam als Grünland gewidmet gewesen. Sowohl die Antragstellerin als Gründeigentümerin als auch die Bau- und Planungsbehörde seien an das bestehende Bauverbot gebunden gewesen; dies ergebe sich aus § 26 Abs. 2 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz, LGBl. 18/1972, wonach Flächenwidmungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Juli 1972) in Geltung standen, als solche im Sinne des Gesetzes zu betrachten seien. Die Auffassung des Rekurses der Antragstellerin, daß als Zeitpunkt für die Wertermittlung nicht der Tag der verwaltungsbehördlichen Beschlußfassung über die Enteignung, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Enteignungserkenntnis rechtskräftig geworden sei (April 1974), maßgeblich sei, lehnte das Rekursgericht ab; mit der Schaffung der sukzessiven Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Gerichten im Bundesstraßengesetz 1971 habe der Gesetzgeber gewiß nicht die Absicht verfolgt, die Verwaltungsbehörden und die Gerichte über verschiedene Sachverhalte entscheiden zu lassen. Die vom Erstgericht angenommene Preisvergleichsgrundlage von 598 S pro Quadratmeter für Baulandpreise sei zu billigen, ebenfalls der Preisabschlag von 30% für Grundstücke, die südlich der Freistädter Straße liegen, weil hier nur eine zweigeschoßige Verbauung gestattet war und Aufschüttungskosten mitberücksichtigt werden müßten. Hingegen bedürfe die Frage der Wertminderung der verbliebenen Restgrundstücke der Antragstellerin noch einer Erörterung im fortgesetzten Verfahren. Ein weiterer Entschädigungsbetrag aus dem Titel der Wertminderung der Restliegenschaft könnte der Antragstellerin zustehen, wenn eine Bebauungsmöglichkeit einer der beiden oder beider Restgrundstücke nicht mehr oder nur unter erschwerenden Auflagen möglich wäre. Hingegen könnte bei der Frage der Wertminderung nicht auf die im § 21 Abs. 2 BStG normierte Schutzzone von 25 m beiderseits der Zu- und Abfahrtsstraßen von Bundesautobahnen Bedacht genommen werden. Eine solche Schutzzone sei nur für Freilandstraßen angeordnet, die enteigneten Grundstücke lägen aber im Ortsgebiet von D. Darüber hinaus handle es sich bei den Eigentumsbeschränkungen nach § 21 Abs. 1 und 2 BStG um nicht durch die Enteignung begrundete Legalservituten; die Entschädigungsansprüche des durch sie Belasteten seien im § 21 Abs. 3 BStG ausschließlich und abschließend normiert und nicht im Enteignungsverfahren durchzusetzen. Jeweils 1%ige Zuschläge zur Entschädigungssumme könnten der Antragstellerin als Ersatzbeschaffungskosten gewährt werden; ein Ersatz der Gründerwerbssteuer komme hingegen wegen der Steuerbefreiung nach § 3 Z. 6 Gründerwerbssteuergesetz nicht in Betracht. Die Ausmessung des Entschädigungsbetrages sei nach dem Zeitpunkt der Enteignung vorzunehmen; für eine auf einen späteren Zeitpunkt abgestellte Valorisierung fehle es an der gesetzlichen Grundlage.Das Rekursgericht stellte zunächst fest, daß von der Anfechtung durch die Rekurse beider Parteien jener Teil des erstgerichtlichen Beschlusses unberührt geblieben sei, mit dem der Antragstellerin ein Entschädigungsbetrag von 915 300 S, darin enthalten ein Betrag von 5130 S für den Bewuchs, zuerkannt wurde. Es bestätigte die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung eines 8%igen Zuschlages für die Gründerwerbssteuer bei der Gründersatzbeschaffung und des Antrages auf Valorisierung des Entschädigungsbetrages. Im übrigen hob es den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem Verfahrensergänzung, insbesondere durch Beiziehung eines zweiten Sachverständigen, und neuerliche Entscheidung auf. Zu den Aufgaben des Entschädigungsverfahrens gehöre es, die wertbeeinflussenden Faktoren nach möglichst allgemeingültigen Kriterien zu erfassen und in ihrer Gewichtigkeit einzuschätzen. Die vom Erstgericht gewählte Methode der Planimetrierung müsse als geeignet angesehen werden, um dem Bestreben, zu einer möglichst objektiven Wertermittlung zu gelangen, gerecht zu werden. Die Wertermittlung habe sich an jenen Erwartungen zu orientieren, deren Erfüllung für Kaufinteressenten naheliegend, zumindest aber absehbar gewesen sei; spekulative Erwägungen seien nicht am Platze. Da der Flächenwidmungsplan Urfahr sich auch derzeit noch im Entwurfsstadium befinde, sei für Kaufinteressenten im Zeitpunkt der Enteignung nicht voraussehbar gewesen, daß im Bereich des Planes 409 die bestehende Grünlandwidmung mit Bebauungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Zwecke einer Baulandwidmung weichen könnte. Wenn die Antragstellerin die Rechtswirksamkeit des Planes 409 bezweifle und ihn als gesetzwidrige Verordnung ansehe, weil er nicht die gesetzlich geforderte Ausgestaltung eines Bebauungsplanes aufweise, sei darauf verwiesen, daß der Teilbebauungsplan 409, wie dem Motivenbericht zum Bebauungsplan NO 118/I zu entnehmen sei, immer als Flächenwidmungsplan angesehen und auch angewendet worden sei; mit dem Gesetze stehe daher nicht der Inhalt, sondern nur die Bezeichnung der Verordnung im Widerspruch; der Plan 409 sei rechtlich als Flächenwidmungsplan zu qualifizieren. Der von diesem Plan betroffene enteignete Grundstücksteil sei damit rechtswirksam als Grünland gewidmet gewesen. Sowohl die Antragstellerin als Gründeigentümerin als auch die Bau- und Planungsbehörde seien an das bestehende Bauverbot gebunden gewesen; dies ergebe sich aus Paragraph 26, Absatz 2, Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 18 aus 1972,, wonach Flächenwidmungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Juli 1972) in Geltung standen, als solche im Sinne des Gesetzes zu betrachten seien. Die Auffassung des Rekurses der Antragstellerin, daß als Zeitpunkt für die Wertermittlung nicht der Tag der verwaltungsbehördlichen Beschlußfassung über die Enteignung, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Enteignungserkenntnis rechtskräftig geworden sei (April 1974), maßgeblich sei, lehnte das Rekursgericht ab; mit der Schaffung der sukzessiven Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Gerichten im Bundesstraßengesetz 1971 habe der Gesetzgeber gewiß nicht die Absicht verfolgt, die Verwaltungsbehörden und die Gerichte über verschiedene Sachverhalte entscheiden zu lassen. Die vom Erstgericht angenommene Preisvergleichsgrundlage von 598 S pro Quadratmeter für Baulandpreise sei zu billigen, ebenfalls der Preisabschlag von 30% für Grundstücke, die südlich der Freistädter Straße liegen, weil hier nur eine zweigeschoßige Verbauung gestattet war und Aufschüttungskosten mitberücksichtigt werden müßten. Hingegen bedürfe die Frage der Wertminderung der verbliebenen Restgrundstücke der Antragstellerin noch einer Erörterung im fortgesetzten Verfahren. Ein weiterer Entschädigungsbetrag aus dem Titel der Wertminderung der Restliegenschaft könnte der Antragstellerin zustehen, wenn eine Bebauungsmöglichkeit einer der beiden oder beider Restgrundstücke nicht mehr oder nur unter erschwerenden Auflagen möglich wäre. Hingegen könnte bei der Frage der Wertminderung nicht auf die im Paragraph 21, Absatz 2, BStG normierte Schutzzone von 25 m beiderseits der Zu- und Abfahrtsstraßen von Bundesautobahnen Bedacht genommen werden. Eine solche Schutzzone sei nur für Freilandstraßen angeordnet, die enteigneten Grundstücke lägen aber im Ortsgebiet von D. Darüber hinaus handle es sich bei den Eigentumsbeschränkungen nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 BStG um nicht durch die Enteignung begrundete Legalservituten; die Entschädigungsansprüche des durch sie Belasteten seien im Paragraph 21, Absatz 3, BStG ausschließlich und abschließend normiert und nicht im Enteignungsverfahren durchzusetzen. Jeweils 1%ige Zuschläge zur Entschädigungssumme könnten der Antragstellerin als Ersatzbeschaffungskosten gewährt werden; ein Ersatz der Gründerwerbssteuer komme hingegen wegen der Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer 6, Gründerwerbssteuergesetz nicht in Betracht. Die Ausmessung des Entschädigungsbetrages sei nach dem Zeitpunkt der Enteignung vorzunehmen; für eine auf einen späteren Zeitpunkt abgestellte Valorisierung fehle es an der gesetzlichen Grundlage.
Zum Rekurs der Antragsgegnerin hob das Rekursgericht zunächst hervor, es sei unerheblich, daß der Bebauungsplan NO 118/1 erst nach dem Enteignungsbescheid kundgemacht worden sei, weil die rund sechs Wochen später kundgemachte Änderung der Flächenwidmung für jeden interessierten potentiellen Käufer schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach § 21 Abs. 4 oö. ROG absehbar gewesen sei. Nicht berücksichtigt könne werden, daß ein Teil der enteigneten Fläche als Verkehrsfläche gewidmet worden sei, weil dies nur die Folge des Baues der Mühlkreis Autobahn gewesen sei. Es sei daher gerechtfertigt gewesen, die gesamte im Bereich des Teilbebauungsplanes NO 118/I liegende Fläche als Baugebiet zu bewerten. Im fortgesetzten Verfahren werde hingegen zu klären sein, inwieweit und aus welchen Gründen die enteigneten Grundflächen überhaupt aufgeschüttet werden müßten. Der Antragsgegnerin sei auch beizupflichten, daß die für die Finanzverwaltung geltenden Richtlinien für die Ermittlung der Bodenwerte (Amtsblatt der Finanzverwaltung 295/1972) grundsätzlich auch ein brauchbares Instrumentarium für die Schätzung im Rahmen des Enteignungsentschädigungsverfahrens seien, auch wenn es im Einzelfall vor allem auf das Fachwissen und die Erfahrung der beigezogenen Sachverständigen ankomme. Da nach den Richtlinien für eine Bausperre ein Abschlag von 20% vorgesehen sei, könnte der vom Erstgericht mit nur 5% angenommene zu gering sein; dieser Punkt sei noch erörterungsbedürftig; auch werde darüber der beizuziehende zweite Sachverständige zu befragen sein. Im Zuge dieser Verfahrensergänzung werde auch zu erörtern sein, inwieweit der für das Teilbebauungsplangebiet No 118/I ermittelte Baulandpreis überhaupt einen Ausgangspunkt für die Bewertung der im Bausperrgebiet des Art. XI Abs. 1 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 liegenden Grundstücksfläche bieten könne und inwieweit nicht unmittelbar an die ermittelten Preise der nördlich der Freistädter Straße gelegenen Vergleichsgrundstücke angeknüpft werden sollte; daß allein die Lage nördlich oder südlich der Freistädter Straße einen wertbeeinflussenden Faktor darstelle, sei durch den derzeitigen Verfahrensstand nicht untermauert. Das Rekursgericht lehnte im übrigen die Auffassung der Antragsgegnerin ab, daß auch für das Grünland im Bereich des Planes 409 ein Abschlag für Hochwassergefährdung vorzunehmen sei, zumal entlang der Donau ein Hochwasserschutzdamm errichtet worden sei. Eine Bewertung der Flächen, die sich am Wert der nördlich der Freistädter Straße gelegenen Vergleichsgrundstücke orientierte, sei grundsätzlich durchaus gerechtfertigt; die Beurteilung, ob ein gewisser Abschlag vorzunehmen sei, sei dem fortgesetzten Verfahren vorzubehalten. Daß die Bewertungsrichtlinien für Grünland nur etwa 10 bis 20% der ortsüblichen Baulandpreise vorsähen, sei nicht maßgeblich, da dies nur für Flächen gelte, auf denen überhaupt keinerlei Bauwerke errichtet werden dürften, was für die im Bereich des Planes 409 liegende Fläche nicht gelte.Zum Rekurs der Antragsgegnerin hob das Rekursgericht zunächst hervor, es sei unerheblich, daß der Bebauungsplan NO 118/1 erst nach dem Enteignungsbescheid kundgemacht worden sei, weil die rund sechs Wochen später kundgemachte Änderung der Flächenwidmung für jeden interessierten potentiellen Käufer schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Paragraph 21, Absatz 4, oö. ROG absehbar gewesen sei. Nicht berücksichtigt könne werden, daß ein Teil der enteigneten Fläche als Verkehrsfläche gewidmet worden sei, weil dies nur die Folge des Baues der Mühlkreis Autobahn gewesen sei. Es sei daher gerechtfertigt gewesen, die gesamte im Bereich des Teilbebauungsplanes NO 118/I liegende Fläche als Baugebiet zu bewerten. Im fortgesetzten Verfahren werde hingegen zu klären sein, inwieweit und aus welchen Gründen die enteigneten Grundflächen überhaupt aufgeschüttet werden müßten. Der Antragsgegnerin sei auch beizupflichten, daß die für die Finanzverwaltung geltenden Richtlinien für die Ermittlung der Bodenwerte (Amtsblatt der Finanzverwaltung 295/1972) grundsätzlich auch ein brauchbares Instrumentarium für die Schätzung im Rahmen des Enteignungsentschädigungsverfahrens seien, auch wenn es im Einzelfall vor allem auf das Fachwissen und die Erfahrung der beigezogenen Sachverständigen ankomme. Da nach den Richtlinien für eine Bausperre ein Abschlag von 20% vorgesehen sei, könnte der vom Erstgericht mit nur 5% angenommene zu gering sein; dieser Punkt sei noch erörterungsbedürftig; auch werde darüber der beizuziehende zweite Sachverständige zu befragen sein. Im Zuge dieser Verfahrensergänzung werde auch zu erörtern sein, inwieweit der für das Teilbebauungsplangebiet No 118/I ermittelte Baulandpreis überhaupt einen Ausgangspunkt für die Bewertung der im Bausperrgebiet des Artikel römisch elf, Absatz eins, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 liegenden Grundstücksfläche bieten könne und inwieweit nicht unmittelbar an die ermittelten Preise der nördlich der Freistädter Straße gelegenen Vergleichsgrundstücke angeknüpft werden sollte; daß allein die Lage nördlich oder südlich der Freistädter Straße einen wertbeeinflussenden Faktor darstelle, sei durch den derzeitigen Verfahrensstand nicht untermauert. Das Rekursgericht lehnte im übrigen die Auffassung der Antragsgegnerin ab, daß auch für das Grünland im Bereich des Planes 409 ein Abschlag für Hochwassergefährdung vorzunehmen sei, zumal entlang der Donau ein Hochwasserschutzdamm errichtet worden sei. Eine Bewertung der Flächen, die sich am Wert der nördlich der Freistädter Straße gelegenen Vergleichsgrundstücke orientierte, sei grundsätzlich durchaus gerechtfertigt; die Beurteilung, ob ein gewisser Abschlag vorzunehmen sei, sei dem fortgesetzten Verfahren vorzubehalten. Daß die Bewertungsrichtlinien für Grünland nur etwa 10 bis 20% der ortsüblichen Baulandpreise vorsähen, sei nicht maßgeblich, da dies nur für Flächen gelte, auf denen überhaupt keinerlei Bauwerke errichtet werden dürften, was für die im Bereich des Planes 409 liegende Fläche nicht gelte.
Der Oberste Gerichtshof gab den als zulässig (JBl. 1966, 149; SZ 33/73 u. a.) erkannten Revisionsrekursen beider Parteien nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann u. a. das Eigentum an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden (§ 17 BStG 1971). Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB); bei der Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt; hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen (§ 18 Abs. 1 BStG). Das bedeutet, daß dem Enteigneten der Verkehrswert gebührt (EvBl. 1976/255 u. a.; Klang in seinem Komm.[2] II, 195; Gschnitzer, Sachenrecht, 115; Ehrenzweig[2] I/2, 227). Der Verkehrswert (Austauschwert) ist jener Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft oder veräußert werden kann (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 147), konkret jener Betrag, der für ein Grundstück gleicher Art und Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Enteignung im örtlichen Bereich (Jesch in ÖJZ 1962, 533) von Kauflustigen geboten worden wäre; nur daß sich etwa auch ein Käufer gefunden hätte, der einen über diesem Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen bereit gewesen wäre, ist außer Betracht zu lassen (EvBl. 1976/255; EvBl. 1965/423 u. a.; Krzizek in ÖJZ 1969, 567), wogegen auf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Jescha. a. O., 535) bestehende wirtschaftliche Möglichkeiten Bedacht zu nehmen ist. Zu ersetzen ist der objektive Vermögensnachteil (EvBl. 1976/255 u. a.; Brunner in ÖJZ 1969, 141). Entscheidend für die Höhe der Entschädigung ist die Art der Verwendungsmöglichkeit der enteigneten Sache im Zeitpunkt der Enteignung (RZ 1969, 107 u. a.; Klang a. a. O., 195). Die Bemessung der Entschädigung auf der Grundlage von Bauerwartungsland ist dann möglich, wenn die enteignete Fläche im Zeitpunkt der Enteignung schon Bauerwartungsland war (RZ 1969, 107; ZVR 1956/143 u. a.; Brunner in ÖJZ 1969, 143). Für eine Wertung als Bauerwartungsland muß die bevorstehende Parzellierung und Aufschließung nicht nur rechtlich und tatsächlich möglich, sondern darüber hinaus auf Grund besonderer Umstände in näherer Zukunft auch wahrscheinlich sein (7 Ob 146/74 u. a.). Schon zur Zeit der Enteignung muß die Möglichkeit einer künftigen Verbauung so konkret Gestalt angenommen haben, daß sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden kann, so daß es sich um positiven Schaden, als welcher auch der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als sicherer Vermögenswert angesehen wird (SZ 40/2 u. a.), und nicht nur um eine bloße Gewinnchance gehandelt hat (5 Ob 250/75 u. a., vgl. Brunner in ÖJZ 1969, 142).Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann u. a. das Eigentum an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden (Paragraph 17, BStG 1971). Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB); bei der Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt; hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen (Paragraph 18, Absatz eins, BStG). Das bedeutet, daß dem Enteigneten der Verkehrswert gebührt (EvBl. 1976/255 u. a.; Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei, 195; Gschnitzer, Sachenrecht, 115; Ehrenzweig[2] I/2, 227). Der Verkehrswert (Austauschwert) ist jener Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft oder veräußert werden kann (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 147), konkret jener Betrag, der für ein Grundstück gleicher Art und Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Enteignung im örtlichen Bereich (Jesch in ÖJZ 1962, 533) von Kauflustigen geboten worden wäre; nur daß sich etwa auch ein Käufer gefunden hätte, der einen über diesem Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen bereit gewesen wäre, ist außer Betracht zu lassen (EvBl. 1976/255; EvBl. 1965/423 u. a.; Krzizek in ÖJZ 1969, 567), wogegen auf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Jescha. a. O., 535) bestehende wirtschaftliche Möglichkeiten Bedacht zu nehmen ist. Zu ersetzen ist der objektive Vermögensnachteil (EvBl. 1976/255 u. a.; Brunner in ÖJZ 1969, 141). Entscheidend für die Höhe der Entschädigung ist die Art der Verwendungsmöglichkeit der enteigneten Sache im Zeitpunkt der Enteignung (RZ 1969, 107 u. a.; Klang a. a. O., 195). Die Bemessung der Entschädigung auf der Grundlage von Bauerwartungsland ist dann möglich, wenn die enteignete Fläche im Zeitpunkt der Enteignung schon Bauerwartungsland war (RZ 1969, 107; ZVR 1956/143 u. a.; Brunner in ÖJZ 1969, 143). Für eine Wertung als Bauerwartungsland muß die bevorstehende Parzellierung und Aufschließung nicht nur rechtlich und tatsächlich möglich, sondern darüber hinaus auf Grund besonderer Umstände in näherer Zukunft auch wahrscheinlich sein (7 Ob 146/74 u. a.). Schon zur Zeit der Enteignung muß die Möglichkeit einer künftigen Verbauung so konkret Gestalt angenommen haben, daß sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden kann, so daß es sich um positiven Schaden, als welcher auch der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als sicherer Vermögenswert angesehen wird (SZ 40/2 u. a.), und nicht nur um eine bloße Gewinnchance gehandelt hat (5 Ob 250/75 u. a., vergleiche Brunner in ÖJZ 1969, 142).
Berücksichtigt man diese Rechtslage, kann entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses der Antragstellerin die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens des als "Teilbebauungsplan" bezeichneten Planes 409 auf die Höhe der der Antragstellerin gebührenden Enteignungsentschädigung keinen Einfluß haben. Selbst wenn man der Auffassung des Revisionsrekurses folgen und die Auffassung vertreten wollte, der Plan 409 sei eine gesetzwidrige Verordnung gewesen, weil er nicht, dem Art. V der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 entsprechend, den bei Aufstellung von Teilbebauungsplänen einzuhaltenden Bestimmungen des Art. III dieser Novelle gemäß errichtet worden wäre, kann doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß dieser Plan, wie auch den Erläuterungen zum Teilbebauungsplan NO 118/I entnommen werden kann, von der Stadtgemeinde Linz zumindest als Flächenwidmungsplan, der nur in großen Zügen darzustellen hatte, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen sollte (Art. II Abs. 2 LBO Nov. 1946), angesehen und gehandhabt wurde. Jemand, der also erreichen wollte, das als Grünland mit Bauverbot, von dem nur landwirtschaftliche Gebäude ausgenommen waren, gewidmete Gebiet anderweitig zu verbauen, hätte nicht nur die Aufhebung der Verordnung über die Erlassung des Planes 409 durch den Verfassungsgerichtshof herbeiführen, sondern auch anschließend erreichen müssen, daß eine Widmung des Gebietes als Bauland erfolgt, weil alle nicht ausdrücklich als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen sind (§ 18 Abs. 1 oö. Raumordnungsgesetz, LGBl. 18/1972) und damit im Zweifel als Grünland zu gelten haben, in dem nur Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen (§ 18 Abs. 6 oö. ROG). Auch Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze usw., die der Revisionsrekurs der Antragstellerin erwähnt, dürfen, wie die Antragsgegnerin in ihrer Gegenäußerung richtig hervorhebt, im Grünland nur bei entsprechender Widmung (§ 18 Abs. 3 oö. ROG) errichtet werden. Auch nach den Ausführungen des Revisionsrekurses der Antragstellerin haften dem Plan 409 nur formelle Fehler an; es ist also nicht dargetan, daß er nicht den Absichten der Gemeinde zumindest in Richtung einer Flächenwidmung entsprochen hätte und daher bei Erlassung einer allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Verordnung eine andere Widmung erfolgt wäre. Bei der Schätzung eines enteigneten Gründes zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung kommt es aber, wie schon dargelegt wurde, allein darauf an, was ohne Enteignung ein Kauflustiger geboten hätte. Bei der Schwierigkeit und anzunehmenden äußersten Unwahrscheinlichkeit, eine inhaltliche Änderung der Widmung zu erreichen, muß aber angenommen werden, daß ein hypothetischer Käufer der - wenn auch allenfalls gesetzwidrig - als Grünland mit Bauverbot, von der nur landwirtschaftliche Gebäude ausgenommen sind, gewidmeten Fläche für diese nicht mehr geboten hätte, als es dieser Widmung entspricht. Für die Bemessung des Entschädigungsbetrages kommt es also allein auf die seit 1956 bis zur Enteignung praktisch bestehende Lage an, weil diese allein für die Abwägung eines potentiellen Käufers, welchen Betrag er bieten soll, maßgeblich gewesen wäre. Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Beischaffung des Verordnungstextes, wie sie der Revisionsrekurs der Antragstellerin vermißt, und überhaupt keiner "Anwendung" der Verordnung im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG, so daß schon aus diesem Gründe eine Anfechtung dieser Verordnung durch den OGH nicht in Betracht zu ziehen ist. Daß die Gemeinde St. Magdalena vor dem Jahre 1938 auch die Errichtung von Wohnbauten genehmigt hatte, ändert nichts daran, daß sich jedenfalls die Stadtgemeinde Linz seit dem Jahre 1956 an den Plan 409 gehalten hat; für die Annahme des Gegenteils kann der Revisionsrekurs keine wesentlichen Argumente vorbringen und schon gar nicht dafür, daß ein potentieller Käufer erwartet hätte, eine Ausnahmegenehmigung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke zu erreichen, und wegen dieser Erwartung bereit gewesen wäre, einen höheren Kaufpreis zu bieten. Allein darauf kommt es aber an.Berücksichtigt man diese Rechtslage, kann entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses der Antragstellerin die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens des als "Teilbebauungsplan" bezeichneten Planes 409 auf die Höhe der der Antragstellerin gebührenden Enteignungsentschädigung keinen Einfluß haben. Selbst wenn man der Auffassung des Revisionsrekurses folgen und die Auffassung vertreten wollte, der Plan 409 sei eine gesetzwidrige Verordnung gewesen, weil er nicht, dem Artikel römisch fünf, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 entsprechend, den bei Aufstellung von Teilbebauungsplänen einzuhaltenden Bestimmungen des Artikel römisch drei, dieser Novelle gemäß errichtet worden wäre, kann doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß dieser Plan, wie auch den Erläuterungen zum Teilbebauungsplan NO 118/I entnommen werden kann, von der Stadtgemeinde Linz zumindest als Flächenwidmungsplan, der nur in großen Zügen darzustellen hatte, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen sollte (Artikel römisch zwei, Absatz 2, LBO Nov. 1946), angesehen und gehandhabt wurde. Jemand, der also erreichen wollte, das als Grünland mit Bauverbot, von dem nur landwirtschaftliche Gebäude ausgenommen waren, gewidmete Gebiet anderweitig zu verbauen, hätte nicht nur die Aufhebung der Verordnung über die Erlassung des Planes 409 durch den Verfassungsgerichtshof herbeiführen, sondern auch anschließend erreichen müssen, daß eine Widmung des Gebietes als Bauland erfolgt, weil alle nicht ausdrücklich als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen sind (Paragraph 18, Absatz eins, oö. Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 18 aus 1972,) und damit im Zweifel als Grünland zu gelten haben, in dem nur Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen (Paragraph 18, Absatz 6, oö. ROG). Auch Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze usw., die der Revisionsrekurs der Antragstellerin erwähnt, dürfen, wie die Antragsgegnerin in ihrer Gegenäußerung richtig hervorhebt, im Grünland nur bei entsprechender Widmung (Paragraph 18, Absatz 3, oö. ROG) errichtet werden. Auch nach den Ausführungen des Revisionsrekurses der Antragstellerin haften dem Plan 409 nur formelle Fehler an; es ist also nicht dargetan, daß er nicht den Absichten der Gemeinde zumindest in Richtung einer Flächenwidmung entsprochen hätte und daher bei Erlassung einer allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Verordnung eine andere Widmung erfolgt wäre. Bei der Schätzung eines enteigneten Gründes zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung kommt es aber, wie schon dargelegt wurde, allein darauf an, was ohne Enteignung ein Kauflustiger geboten hätte. Bei der Schwierigkeit und anzunehmenden äußersten Unwahrscheinlichkeit, eine inhaltliche Änderung der Widmung zu erreichen, muß aber angenommen werden, daß ein hypothetischer Käufer der - wenn auch allenfalls gesetzwidrig - als Grünland mit Bauverbot, von der nur landwirtschaftliche Gebäude ausgenommen sind, gewidmeten Fläche für diese nicht mehr geboten hätte, als es dieser Widmung entspricht. Für die Bemessung des Entschädigungsbetrages kommt es also allein auf die seit 1956 bis zur Enteignung praktisch bestehende Lage an, weil diese allein für die Abwägung eines potentiellen Käufers, welchen Betrag er bieten soll, maßgeblich gewesen wäre. Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Beischaffung des Verordnungstextes, wie sie der Revisionsrekurs der Antragstellerin vermißt, und überhaupt keiner "Anwendung" der Verordnung im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG, so daß schon aus diesem Gründe eine Anfechtung dieser Verordnung durch den OGH nicht in Betracht zu ziehen ist. Daß die Gemeinde St. Magdalena vor dem Jahre 1938 auch die Errichtung von Wohnbauten genehmigt hatte, ändert nichts daran, daß sich jedenfalls die Stadtgemeinde Linz seit dem Jahre 1956 an den Plan 409 gehalten hat; für die Annahme des Gegenteils kann der Revisionsrekurs keine wesentlichen Argumente vorbringen und schon gar nicht dafür, daß ein potentieller Käufer erwartet hätte, eine Ausnahmegenehmigung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke zu erreichen, und wegen dieser Erwartung bereit gewesen wäre, einen höheren Kaufpreis zu bieten. Allein darauf kommt es aber an.
Zu Unrecht behauptet der Revisionsrekurs der Antragstellerin, das Rekursgericht habe dem Erstgericht aufgetragen, zur Schätzung im Enteignungsverfahren die vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen Richtlinien für die Ermittlung der Bodenwerte (Amtsblatt der Finanzverwaltung 295/1972) heranzuziehen. Das Rekursgericht führte vielmehr im Zusammenhang mit der Schätzung des fiktiv erzielbaren Verkaufspreises für das Gebiet mit Bausperre nach Art. XI Abs. 1 LBO Nov. 1946 aus, es habe in seiner bisherigen Rechtsprechung die erwähnten Richtlinien als brauchbares Instrumentarium auch für die Schätzungen im Rahmen des Enteignungsentschädigungsverfahrens angesehen, ohne jedoch jemals Zweifel darüber aufkommen zu lassen, daß im Einzelfall das Fachwissen und die Erfahrungen der beigezogenen Sachverständigen zu anderen Ergebnissen führen können. Das Rekursgericht hielt also eine Ergänzung des Verfahrens nur für erforderlich, weil die Annahme des Erstgerichtes einer Wertminderung von nur 5% von den immerhin auf langjährigen Erfahrungen fußenden Richtlinien der Finanzverwaltung, die in der Regel 20% annimmt, beachtlich abwich, ohne daß hiefür eine ausreichende Begründung gegeben worden wäre. Wenn das Rekursgericht eine Ergänzung des Verfahrens für notwendig hielt, unterliegt dies nicht der Überprüfung durch den OGH, der auch im außerstreitigen Verfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (EvBl. 1973/222 u. a.). Es sei nur erwähnt, daß auch nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148 in der geltenden Fassung, unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind (§ 55 Abs. 1). der wiederum durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen ist (§ 10 Abs. 2); es handelt sich um den Preis, wie er sich aus Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt (3. l. der Bodenwertrichtlinien, abgedruckt bei Langer, BewG 196), also außerhalb des Zwangsverkehrs z. B. durch gerichtliche Anordnung ergibt (Twaroch - Frühwald - Wittmann, Komm. zum Bewertungsgesetz, 21), und damit auch um den Verkehrswert.Zu Unrecht behauptet der Revisionsrekurs der Antragstellerin, das Rekursgericht habe dem Erstgericht aufgetragen, zur Schätzung im Enteignungsverfahren die vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen Richtlinien für die Ermittlung der Bodenwerte (Amtsblatt der Finanzverwaltung 295/1972) heranzuziehen. Das Rekursgericht führte vielmehr im Zusammenhang mit der Schätzung des fiktiv erzielbaren Verkaufspreises für das Gebiet mit Bausperre nach Artikel römisch elf, Absatz eins, LBO Nov. 1946 aus, es habe in seiner bisherigen Rechtsprechung die erwähnten Richtlinien als brauchbares Instrumentarium auch für die Schätzungen im Rahmen des Enteignungsentschädigungsverfahrens angesehen, ohne jedoch jemals Zweifel darüber aufkommen zu lassen, daß im Einzelfall das Fachwissen und die Erfahrungen der beigezogenen Sachverständigen zu anderen Ergebnissen führen können. Das Rekursgericht hielt also eine Ergänzung des Verfahrens nur für erforderlich, weil die Annahme des Erstgerichtes einer Wertminderung von nur 5% von den immerhin auf langjährigen Erfahrungen fußenden Richtlinien der Finanzverwaltung, die in der Regel 20% annimmt, beachtlich abwich, ohne daß hiefür eine ausreichende Begründung gegeben worden wäre. Wenn das Rekursgericht eine Ergänzung des Verfahrens für notwendig hielt, unterliegt dies nicht der Überprüfung durch den OGH, der auch im außerstreitigen Verfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (EvBl. 1973/222 u. a.). Es sei nur erwähnt, daß auch nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt 148 in der geltenden Fassung, unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind (Paragraph 55, Absatz eins,). der wiederum durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen ist (Paragraph 10, Absatz 2,); es handelt sich um den Preis, wie er sich aus Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt (3. l. der Bodenwertrichtlinien, abgedruckt bei Langer, BewG 196), also außerhalb des Zwangsverkehrs z. B. durch gerichtliche Anordnung ergibt (Twaroch - Frühwald - Wittmann, Komm. zum Bewertungsgesetz, 21), und damit auch um den Verkehrswert.
Gemäß § 21 Abs. 1 BStG dürfen bei Bundesautobahnen beiderseits in einer Entfernung von 40 m Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden, wenn die Behörde auf Antrag nicht Ausnahmen bewilligt, die zu erteilen sind, wenn dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 StVO 1960) sinngemäß mit der Änderung, daß an die Stelle der 40 m ein Abstand von 25 m zu treten hat (§ 21 Abs. 2 BStG). Erwächst einem Gründeigentümer durch die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung ein Nachteil, so hat die Behörde dem Gründeigentümer eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen, soweit es sich nicht um ein Vorhaben des Gründeigentümers innerhalb einer Zone von 15 m handelt (§ 21 Abs. 3 BStG). Der Revisionsrekurs der Antragstellerin meint, ihr müsse im vorliegenden Verfahren, weil die auf den enteigneten Grundstücksteilen errichtete Zu- und Abfahrtsstraße der Autobahn eine Freilandstraße sei, eine Entschädigung dafür zugesprochen werden, daß die an die enteigneten Grundstücksteile anschließenden, im Eigentum der Antragstellerin verbliebenen Grundstücksteile in einer Breite von 15 m nicht verbaut werden dürften, eine Ausnahmegenehmigung nicht gegeben werde und dafür keine Entschädigung nach § 21 Abs. 3 BStG zustehe. Dem Revisionsrekurs ist insoweit beizupflichten, daß das Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergab, daß die durch das von der Enteignung betroffene Grundstück verlaufende Zu- und Abfahrtsstraße der Autobahn keine Freilandstraße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 16 StVO 1960 sei. Das Rekursgericht beruft sich hiebei nur auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ferdinand E, wonach das Grundstück im Stadtteil D liegt. Mit Recht verweist die Antragstellerin darauf, daß als Freilandstraße jede Straße außerhalb des Ortsgebietes gilt, das innerhalb der Richtzeichen "Ortstafel" und "Ortsende" liegt (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht festgestellt. Dennoch ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß der Antragstellerin für die ihr durch § 21 Abs. 2 BStG auferlegten Nachteile keine Enteignungsentschädigung nach § 18 Abs. 1 BStG, über die in diesem Verfahren allein zu erkennen ist, gebührt. Der OGH sprach zwar einmal aus, daß die Zuerkennung einer solchen Enteignungsentschädigung nicht offenbar gesetzwidrig sei (SZ 46/76), vertrat jedoch über ordentliche Revisionsrekurse in seinen Entscheidungen 1 Ob 566/77 und 5 Ob 584/77 die Auffassung, daß bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung nach § 18 Abs. 1 BStG nur auf jene Nachteile Bedacht zunehmen sei, die sich unmittelbar aus dem Entzug des Eigentumsrechtes durch den Enteignungsakt ergeben (Brunner in ÖJZ 1972, 477). Daß die im § 21 Abs. 1 BStG normierte Schutzzone beiderseits der Bundesautobahnen nicht durch die Enteignung eines Grundstückes für Zwecke des Straßenbaues im Sinne des § 17 BStG begrundet werde, ergebe sich aus der einfachen Überlegung, daß sie auch auf den an Bundesautobahnen angrenzenden Grundstücken entstehe, von denen nicht Teile für Zwecke des Straßenbaues enteignet wurden; gewiß begrunde § 21 Abs. 1 BStG einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Anrainer; es finde sich aber eine ausdrückliche besondere Entschädigungsbestimmung im § 21 Abs. 3 BStG. Bei der gesetzlichen Beschränkung der Eigentumsrechte des Anrainers gemäß § 21 Abs. 1 BStG handle es sich um eine nicht durch Enteignung begrundete Legalservitut; die Entschädigungsbeträge des durch sie Belasteten seien im § 21 Abs. 3 BStG ausschließlich und abschließend normiert und nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG durchzusetzen. Nichts anderes kann für eine durch § 21 Abs. 2 BStG begrundete Legalservitut gelten. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 BStG sind allerdings insofern etwas undeutlich, als nicht klar erkennbar ist, ob überhaupt Ausnahmebewilligungen für Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen erteilt werden können, weil es einerseits im Abs. 1 heißt, daß diese Bestimmung nicht für diese Zu- und Abfahrtsstraßen gelte, und andererseits § 21 Abs. 2 BStG die sinngemäße Anwendung des Abs. 1 auch für Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen gelten läßt. Es besteht kein ersichtlicher Grund zur Annahme, daß das Gesetz Ausnahmen nur für Bundesautobahnen und die im § 21 Abs. 2 BStG auch erwähnten Schnellstraßen, nicht aber für Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen gelten lassen wollte, zumal § 21 Abs. 3 BStG ausdrücklich von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BStG spricht. Die Auffassung des Revisionsrekurses der Antragstellerin, daß sie um eine Ausnahmegenehmigung nicht einmal ansuchen könnte, ist daher zumindest zweifelhaft, ebenso ihre Meinung, innerhalb von 15 m dürfte überhaupt keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Sicher ist allerdings, daß der Antragstellerin bei einer Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Anlage innerhalb von 15 m von der Zu- und Abfahrtsstraße zur Autobahn keine Entschädigung nach § 21 Abs. 3 BStG zuerkannt werden dürfte; der letzte Satz dieser Bestimmung könnte nur dahin verstanden werden, daß dann eine Enteignung stattfinden müßte. Aber auch wenn man diese Auffassung nicht teilt, müßte man es jedenfalls als gesetzliche Ausnahmebestimmung gelten lassen, daß die Eigentümer von Grundstücken, die an die im § 21 Abs. 1 und 2 BStG erwähnten Bundesstraßen angrenzen, die Legalservitut des Bauverbotes im Bereich von 15 m neben der Straße ent