RS OGH 1976/3/2 4Ob306/76, 4Ob413/77, 4Ob348/79, 4Ob402/85, 4Ob321/85, 4Ob387/87, 4Ob41/88, 4Ob75/88

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Veröffentlicht am 02.03.1976
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Norm

UWG §2 C2b
UWG §2 C2c

Rechtssatz

Kann eine Werbebehauptung den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden, zumindest aber die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität seiner Waren oder Leistungen erwecken, dann ist für die Annahme einer rein subjektiven, nur die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringenden Meinungskundgebung kein Raum mehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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