TE OGH 1986/2/4 4Ob402/85

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Veröffentlicht am 04.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1./ TRESOR- UND K*** Handelsgesellschaft m.b.H., Wien 22., Stadlauer Strasse 41a, 2./ S*** Fenster und Türen Gesellschaft m.b.H., ebendort, 3./ R*** Kunststoffenster Handelsgesellschaft m.b.H., Wien 10., Gudrunstrasse 165, alle vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Thomas Viktor ERBER, Kaufmann in Wien 7., Halbgasse 3-5, vertreten durch Dr. Herbert Scheiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsstreitwert:

Erstklägerin - S 367.500,-; Zweit- und Drittklägerin - je S 350.000,-) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. September 1985, GZ. 2 R 141/85-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. April 1985, GZ. 37 Cg 639/83-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, den Klägerinnen die mit S 22.749,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.880,- Barauslagen und S 1.806,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte befaßt sich mit dem Handel und dem Einbau von Kunststoffenstern, insbesondere zur Sanierung von Altbauten. Er verteilte im Juli und August 1983 einen Werbeprospekt für "Rot-Ring-Fenster", welche nach dem neuesten Stand der Kunststofftechnik entwickelt worden seien und eine Reihe von - im einzelnen angeführten - Vorteilen böten. Die erste Seite dieses Prospektes enthielt (u.a.) in großen, auffallenden Buchstaben die Behauptung: "Wir sind die Nummer 1 im Fensterbau!" (Beilage A). In einer Anzeige im "Tramwayspiegel", Ausgabe Juli 1983, wurde in ähnlicher Form und mit derselben Aussage geworben (Beilage B).

Mit der Behauptung, daß dem Beklagten, welcher erst seit wenigen Monaten ein Handelsunternehmen betreibe, die von ihm behauptete Spitzenstellung in Wahrheit nicht zukomme (§ 2 UWG), beantragen die drei klagenden Mitbewerberinnen in ihren am 28. September 1983 beim Erstgericht getrennt überreichten und in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die Verurteilung des Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs Ankündigungen des Inhalts: Wir sind die Nr. 1 im Fensterbau" zu unterlassen; sie verlangen ferner die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten in Samstags-Ausgaben der Zeitungen "KURIER", "NEUE KRONEN-ZEITUNG" und "DIE PRESSE", und zwar jeweils im Textteil mit Normallettern, Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die - formal zulässige - Einbrignung dreier getrennter Klagen durch die klagenden Gesellschaften, welche zwar nach außen selbständige Unternehmungen seien, tatsächlich aber alle von Ing.Fritz E*** als Geschäftsführer vertreten würden, diene nicht der Durchsetzung eines Rechtsanspruches, sondern allein der Schädigung und Demütigung des Beklagten (§ 1295 Abs. 2 ABGB) sowie einer zusätzlichen Werbung für die eigenen Unternehmungen. Die Behauptung: "Wir sind die Nr. 1 im Fensterbau!" sei keine nachprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern ein rein subjektives Werturteil und im übrigen für die beteiligten Verkehrskreise sogleich als nicht ernstgemeinte Übertreibung erkennbar. Der beanstandete Slogan sei in verschiedenen Branchen üblich und inbesondere auch schon von der Erstklägerin selbst verwendet worden. Im Bewußtsein der breiten Öffentlichkeit seien weder die Klägerinnen noch der Beklagte, sondern auf Grund intensiver Werbung, vor allem im Hörfunk und im Fernsehen, die Firmen "INTERNORM" und "HRACHOWINA" (sowie früher auch die Firma "ACTUAL") als die führenden Unternehmungen auf dem Fenstersektor verankert. Das Fehlen eines berücksichtigungswürdigen Interesses der Klägerinnen an der von ihnen begehrten Urteilsveröffentlichung ergebe sich daraus, daß sich die Erstklägerin selbst mehrfach des gleichen oder eines ähnlichen Slogans bedient habe. Da sich die Werbung des Beklagten auf eine räumlich begrenzte Postwurfsendung und auf den "im allgemeinen nur aus 'Fadesse' gelesenen 'Tramwayspiegel'" beschränkt habe, wäre auch eine Veröffentlichung des Urteilspruches in drei bundesweit gelesenen Tageszeitungen völlig unangemessen.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 17. Jänner 1985 haben die Klägerinnen ihr Veröffentlichungsbegehren dahin eingeschränkt, daß nur noch die Erstklägerin zur Urteilsveröffentlichung in je einer Samstagsausgabe der Tageszeitungen "KURIER" und "NEUE KRONEN-ZEITUNG" ermächtigt werden soll (ON 8 S. 33 f.).

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungsbegehrens und ermächtigte die Erstklägerin zur Urteilsveröffentlichung in der "NEUEN KRONEN-ZEITUNG"; das Mehrbegehren auf Veröffentlichung des Urteilsspruches auch im "KURIER" wurde - insoweit

rechtskräftig - abgewiesen. In dem Slogan: "Wir sind die Nr. 1 im Fensterbau!" sei im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der beiden Werbeschriften die ernstzunehmende, objektiv nachprüfbare Inanspruchnahme einer Spitzenstellung durch den Beklagten zu sehen; da dieser selbst einen solchen Vorsprung vor seinen Mitwerbern gar nicht behauptet habe, sei die beanstandete Werbeankündigung im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet. Die Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer Samstagsausgabe der "NEUEN KRONEN-ZEITUNG" sei schon deshalb gerechtfertigt, weil diese Tageszeitung einen ähnlichen Personenkreis anspreche wie die Postwurfsendung des Beklagten und dessen Anzeige im "Tramwayspiegel". Eine Verpflichtung der klagenden Gesellschaften, ihre aus § 2 UWG abgeleiteten Ansprüche in einer gemeinsamen Klage geltend zu machen, könne dem Gesetz nicht entnommen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden habe, bezüglich jeder der verbundenen Klagen S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision zulässig sei. Die Rechtsausführungen der Berufung seien nicht geeignet, die zutreffende rechtliche Beurteilung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz zu widerlegen.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Beklagten mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerinnen beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Einbringung mehrerer Unterlassungsklagen wegen desselben Wettbewerbsverstoßes dann als schikanöse Rechtsausübung im Sinne des § 1295 Abs. 2 ABGB anzusehen ist, wenn die klagenden Gesellschaften zwar rechtlich selbständig sind, wirtschaftlich aber eng zusammenhängen, ist bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden; zumindest in diesem Punkt hängt also die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO). Die sohin zulässige Revision des Beklagten ist aber nicht berechtigt:

Gemäß § 14 Satz 1 UWG kann in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 dieses Gesetzes der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Das Gesetz zieht hier den Kreis der zur Unterlassungsklage Berechtigten bewußt sehr weit; es trägt damit der Tatsache Rechnung, daß "gewisse Begehungsarten unlauteren Wettbewerbs nicht bloß ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigen, sondern zugleich die Interessen aller im Wettbewerbsverhältnis stehenden Unternehmer bedrohen, denen deshalb die Möglichkeit geboten werden muß, selbst zur Abwehr zu schreiten" (EB zur Regierungsvorlage des UWG, 464, BlgNR. 1 GP.; siehe auch Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 91). Da § 14 UWG solcherart den Mitbewerbern und Verbänden selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche gewährt, können wegen eines und desselben Wettbewerbsverstoßes durchaus auch mehrere Personen, und zwar jede von ihnen selbständig und unabhängig von den anderen, als Kläger auftreten (SZ 45/14 = ÖBl. 1972, 126; ÖBl. 1976, 82; Hohenecker-Friedl a.a.O. 93). Der nach § 14 UWG Klageberechtigte braucht dabei regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt (in diesem Sinne Tetzner, Die Klagenhäufung im Wettbewerb, GRUR 1981, 803 ff. [808] zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 dUWG; ähnlich Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1433 f. § 13 dUWG RN 6 a, und die Entscheidung des BGH vom 5. Jänner 1960, I ZR 100/58 - "Zentrale" - GRUR 1960, 379).

Ob allerdings ein gleichzeitiges, getrenntes Vorgehen mehrerer klageberechtigter Mitbewerber, wie es hier vorliegt, unter Hinweis auf den Mangel eines Rechtsschutzinteresses unterbunden werden könnte, ist zumindest fraglich, müßte doch das Gericht, welches nicht willkürlich einen von mehreren Klägern bevorzugen darf, in einem solchen Fall alle Klagen abweisen, so daß der Verletzer im Ergebnis von keinem der Verletzten mit Erfolg belangt worden wäre (so auch Tetzner a.a.O. 809). Auf diese Frage braucht aber hier nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich der Beklagte im vorliegenden Fall nicht auf das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen (oder wenigstens zweier von ihnen) berufen hat; er ist vielmehr den Urteilsanträgen schon in erster Instanz allein mit dem Einwand der Schikane (§ 1295 Abs. 2 ABGB) entgegengetreten und hat diese vor allem in der Einbringung dreier getrennter Klagen gesehen. Was der Beklagte zur Begründung dieser Auffassung anführt, reicht aber nicht aus, um eine schikanöse, weil ausschließlich von Schädigungsabsicht getragene (SZ 45/20 = ÖBl. 1972, 121; SZ 55/137;

SZ 56/106 u.v.a.) Rechtsausübung der Klägerinnen annehmen zu können:

Aus der mit der dreifachen Klageführung an sich verbundenen erhöhten Kostenbelastung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in dieser Richtung schon deshalb nichts zu gewinnen, weil zufolge der gleichzeitigen Überreichung der drei Klagen beim selben Gericht die - tatsächlich bereits in der ersten Tagsatzung beschlossene - Verbindung dieser drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vorausgesehen werden konnte; unter diesen Umständen konnten die drei Klägerinnen aber auch nicht mit Grund annehmen, daß einer jeden von ihnen eine selbständige Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in mehreren Tageszeitungen erteilt werden würde. Inwiefern das ursprünglich zu weit gehende und deshalb auch von den Klägerinnen selbst in der mündlichen Streitverhandlung entsprechend eingeschränkte Veröffentlichungsbegehren auf eine schikanöse Prozeßführung schließen lassen könnte, ist nicht zu sehen. Das gleiche gilt entgegen der Meinung der Revision auch für den Umstand, daß sich möglicherweise auch die Erstklägerin selbst des hier beanstandeten Werbeslogans bedient hat, ohne daß ihr die damit behauptete Spitzenstellung tatsächlich zugekommen wäre; nach ständiger Rechtsprechung (SZ 50/139 = ÖBl. 1978, 18; ÖBl. 1975, 60; ÖBl. 1977, 33; ÖBl. 1978, 101 u.a.) wird vielmehr das Klagerecht der Mitbewerber auch durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt. Soweit aber der Beklagte auch in dritter Instanz wieder die Auffassung vertritt, daß die "wirtschaftliche Verbindung nur formal selbständiger Rechtssubjekte" bei seiner Berufung auf das Schikaneverbot "nicht unbeachtet bleiben" könne, ist er mit dem Berufungsgericht darauf zu verweisen, daß eine solche wirtschaftliche Verbindung für sich allein den beteiligten Mitbewerbern oder Verbänden noch nicht das Recht zur selbständigen Klageführung nimmt (vgl. auch SZ 50/124 = ÖBl. 1978, 66); konkrete Umstände, die darauf schließen ließen, daß es den Klägerinnen nicht um die Durchsetzung eines Rechtsanspruches und die Erlangung von Exekutionstiteln, sondern in Wahrheit ausschließlich darum gegangen wäre, den Beklagten zu demütigen und ihm Schaden zuzufügen, hat jedoch der Beklagte im gesamten Verfahren nicht behauptet. Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen eine schikanöse, gegen § 1295 Abs. 2 ABGB verstoßende Prozeßführung der Klägerinnen mit Recht verneint.

Auf die weiteren Rechtsausführungen der Revision zur Frage der Zulässigkeit der Werbebehauptung: "Wir sind die Nr. 1 im Fensterbau!" ist nicht weiter einzugehen, weil eine nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässige Revision, wie sie diesmal erhoben worden ist, gemäß § 503 Abs. 2 ZPO nur insoweit begehrt werden kann, als das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle zukommt. Eine solche liegt aber hier nicht vor: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das die Ankündigung einer Spitzenstellung vor allem dann, wenn sie durch die Anführung konkreter Qualitätsvorteile unterstützt wird, kein bloß subjektives Werturteil, sondern eine bestimmte, objektiv nachprüfbare Aussage im Sinne des § 2 UWG enthält, welche - wenn sie nicht sofort als übertriebene Anpreisung erkennbar ist - im Zweifel als ernst gemeint zu werten ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 52/94 = ÖBl. 1980, 7 mwN.; ÖBl. 1980, 44; ÖBl. 1984, 73 u.a.). Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, der beanstandete Slogan also nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen des Beklagten zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Inanspruchnahme einer Spitzenstellung des Beklagten im Bereich des Fensterbaues aufgefaßt werden kann, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E07486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00402.85.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19860204_OGH0002_0040OB00402_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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