Rechtssatz
Das "Beitragen" im Sinne des § 12 StGB umfasst auch die psychische Unterstützung ("intellektuelle Beihilfe"), wobei es nicht entscheidend ist, ob und inwieweit dann davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.Das "Beitragen" im Sinne des Paragraph 12, StGB umfasst auch die psychische Unterstützung ("intellektuelle Beihilfe"), wobei es nicht entscheidend ist, ob und inwieweit dann davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089799Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025