TE OGH 1982/10/14 13Os134/82

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikolaus A und Peter B wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126

StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Peter B gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengerichts vom 16.Juni 1982, GZ. 11 Vr 623/82-14, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Peter B (II), in dem diesen Angeklagten betreffenden Straf- und Kostenausspruch sowie in dem Ausspruch, Peter B sei gemäß § 369 StPO (zur ungeteilten Hand mit Nikolaus A) schuldig, dem Privatbeteiligten Arnold C 4.067 S zu bezahlen, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Juni 1963 geborene Mittelschüler Peter B des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB (siehe Berichtigungsbeschluß ON. 20 S. 215) als (intellektueller) Gehilfe nach § 12 StGB schuldig erkannt, weil er zu den Taten des (rechtskräftig abgeurteilten) Nikolaus A, der am 23. Jänner 1982

in Spittal a.d. Drau in vier, in Sachsenburg in drei Fällen und in einem in Möllbrücke fremde Sachen beschädigte und verunstaltete, indem er sie mit rotem Lack besprühte, durch psychische Unterstützung beigetragen hat. Das Erstgericht stellte hiezu fest, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten A, nachdem ihm dieser sein Vorhaben mitgeteilt hatte, 'von Anfang an' zunächst durch die Äußerung 'okay' und sodann durch die ständige Begleitung während der jeweiligen Tatausführung, bei welcher er sich in unmittelbarer Nähe befand, in seinem Tatentschluß bestärkte.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht behauptet der Nichtigkeitswerber mit seinen auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Ausführungen dem Sinn nach einen Feststellungsmangel dahin, daß er dadurch die Taten des A tatsächlich mitgestaltet hat. Gehilfe ist nur, wer (auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft oder durch Anstiftung eines anderen) einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung leistet (Leukauf-Steininger, StGB2, RZ. 36 zu § 12 StGB). Bei psychischer (intellektueller) Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes beeinflußt der Gehilfe zum mindesten die Intensität des subjektiven Tatbestands (Nowakowski, Grundzüge, S. 100), wobei diese psychische Einflußnahme allerdings den Tatentschluß des Haupttäters nicht auslösen darf, weil sonst Anstiftung vorliegt. Wenn aber der Haupttäter den Entschluß zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefaßt hat und er daher einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung nicht mehr bedarf (siehe Foregger-Serini, MKK.2 Anm. III zu § 12 StGB), kommt eine intellektuelle Beihilfe begrifflich nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall enthält das Urteil keine Konstatierungen betreffend den Bewußtseinsstand des A im Zeitpunkt der Ausführung der Tathandlungen.

Nach den Feststellungen bleibt es durchaus offen, ob der Genannte etwa doch zur Sachbeschädigung schon entschlossen war, sodaß sowohl die Äußerung des Beschwerdeführers als auch dessen Begleitung (ein schlichtes Nebenhergehen) auf die Gestaltung der Tat keinen Einfluß mehr nehmen konnte; oder aber, ob A in seiner Willensbildung noch schwankend war und die Tat durch den Nichtigkeitswerber gefördert wurde, weil dem A durch die intellektuelle Beihilfe allenfalls die letzten Skrupel genommen wurden. Dabei ist zu bedenken, daß einerseits der intellektuelle Gehilfe mit vollem Deliktsvorsatz handeln muß (Nowakowski a.a.O.) und daß andererseits die inkriminierte Äußerung aus einem einzigen fremdsprachigen Ausdruck bestand, der in der heutigen Alltagssprache besonders der Jugendlichen und der Heranwachsenden oft in gänzlich belangloser Weise, gewissermaßen als bloße Formalantwort ohne Bedeutung, eingestreut wird.

Wegen des zutreffend geltend gemachten Feststellungsmangels nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über die Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen.

Sollte das Gericht im zweiten Rechtsgang zum Schluß gelangen, daß A im Zeitpunkt der festgestellten Äußerung und der weiteren Begleitung während der Ausführung der Beschädigungen zur Tat jeweils entschlossen war, sodaß eine psychische Beihilfe des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, so wäre noch die Bestimmung des § 286 StGB in Betracht zu ziehen. Für deren Anwendung wäre aber die Feststellung erforderlich, daß der untätig bleibende B die Taten des A in ihrer konkreten Gestalt geschehen lassen wollte, also diese vorsätzlich nicht verhinderte, obwohl er dies leicht hätte tun können (§ 286 Abs. 2 Z. 1 StGB).

Der Angeklagte B hat das Rechtsmittel der Berufung angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da auch in der Anmeldung (S. 193) ein Punkt, durch den sich Brunner im Rahmen der Berufung beschwert findet, nicht bezeichnet wurde, war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 294 Abs. 2 und 4, 296 Abs. 2 StPO).

Anmerkung

E03871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00134.82.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19821014_OGH0002_0130OS00134_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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