Norm
StPO §345 Abs1 Z11 litbRechtssatz
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstände der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung. § 345 Abs 1 Z 11 StPO ist keine Gegenstück zum § 281 Abs 1 Z 9 StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt.Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstände der unter der Sanktion des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO stehenden Fragestellung. Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist keine Gegenstück zum Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101411Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025