Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 23. September 1980, GZ. 20 Vr 1035/80-41, den Beschluß gefaßt:Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 23. September 1980, GZ. 20 römisch fünf r 1035/80-41, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die (ziffernmäßig) auf § 345 Abs. 1 Z 11 lit. b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A, mit der er einen Verstoß des oben bezeichneten Urteils gegen § 65 Abs. 4 Z 3 StGB reklamiert, läßt die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines der im § 345 Abs. 1 Z 1 bis 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe vermissen. Denn mit der Anordnung, daß die Strafbarkeit für andere als die in §§ 63, 64 StGB bezeichneten Auslandstaten (unter anderem) von Österreichern entfällt, wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe (ganz vollstreckt oder), soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden (oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt) ist (§ 65 Abs. 4 Z 3 StGB), wird nicht eines der durch § 345 Abs. 1 Z 11 lit. b StPO allein erfaßten prozessualen Verfolgungshindernisse normiert, sondern das Erlöschen (Entfallen, Nicht-mehr-strafbar-Sein) einer (unter der Voraussetzung des § 65 Abs. 1 aA StGB) ursprünglich gegeben gewesenen Strafbarkeit nach österreichischem Recht überhaupt (vgl. Liebscher im Wiener Kommentar, RN 19, 23 zu § 65, Leukauf-Steininger, StGB2, RN 14 zu § 65, Foregger-Serini, StGB2, Anm. IV, V zu § 65), also ein materiellrechtlicher Strafaufhebungsgrund (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 63, 64 - zweiter Teil - a, dd zu den Vorbemerkungen zu § 1). Das Vorliegen eines derartigen Straflosigkeitsgrundes (iwS) aber kann im geschwornengerichtlichen Verfahren (überhaupt) nur im Weg einer Anfechtung des Fragenschemas - in Ansehung dessen im gegebenen Fall das Unterbleiben einer entsprechenden Fragestellung (§ 313 StPO) gar nicht gerügt wird - sowie der (im Falle einer an die Geschwornen tatsächlich gerichteten solchen Frage zu erteilenden) bezüglichen Rechtsbelehrung (§ 345 Abs. 1 Z 6 und 8 StPO) geltend gemacht werden (vgl. SSt 42/34 ua).Die (ziffernmäßig) auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A, mit der er einen Verstoß des oben bezeichneten Urteils gegen Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StGB reklamiert, läßt die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe vermissen. Denn mit der Anordnung, daß die Strafbarkeit für andere als die in Paragraphen 63, 64, StGB bezeichneten Auslandstaten (unter anderem) von Österreichern entfällt, wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe (ganz vollstreckt oder), soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden (oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt) ist (Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StGB), wird nicht eines der durch Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO allein erfaßten prozessualen Verfolgungshindernisse normiert, sondern das Erlöschen (Entfallen, Nicht-mehr-strafbar-Sein) einer (unter der Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, aA StGB) ursprünglich gegeben gewesenen Strafbarkeit nach österreichischem Recht überhaupt vergleiche Liebscher im Wiener Kommentar, RN 19, 23 zu Paragraph 65,, Leukauf-Steininger, StGB2, RN 14 zu Paragraph 65,, Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung römisch vier, römisch fünf zu Paragraph 65,), also ein materiellrechtlicher Strafaufhebungsgrund vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 63, 64 - zweiter Teil - a, dd zu den Vorbemerkungen zu Paragraph eins,). Das Vorliegen eines derartigen Straflosigkeitsgrundes (iwS) aber kann im geschwornengerichtlichen Verfahren (überhaupt) nur im Weg einer Anfechtung des Fragenschemas - in Ansehung dessen im gegebenen Fall das Unterbleiben einer entsprechenden Fragestellung (Paragraph 313, StPO) gar nicht gerügt wird - sowie der (im Falle einer an die Geschwornen tatsächlich gerichteten solchen Frage zu erteilenden) bezüglichen Rechtsbelehrung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO) geltend gemacht werden vergleiche SSt 42/34 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 (§ 344) StPO dem zur Entscheidung über die Berufung an sich zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, (Paragraph 344,) StPO dem zur Entscheidung über die Berufung an sich zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00169.8.1111.000Dokumentnummer
JJT_19801111_OGH0002_0100OS00169_8000000_000