Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 5.Oktober 1995, GZ 13 Vr 1129/95-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 5.Oktober 1995, GZ 13 römisch fünf r 1129/95-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Martin G***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A) und des in Beschwerde gezogenen (B/II) Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, teilweise 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Martin G***** des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A) und des in Beschwerde gezogenen (B/II) Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall, teilweise 15 StGB schuldig erkannt.
Die Geschworenen hatten dazu (B/II) die dritte Hauptfrage bejaht und festgestellt, daß der Angeklagte durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Anwendung einer (konkret bezeichneten) Waffe Bargeld mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versuchte, und zwar am 13.Juli 1995 dem Bankangestellten Peter S*****chuster, indem er mit vorgehaltener Waffe auf ihn zuging und ihn mit "Überfall, kein Alarm" anherrschte. Die Zusatzfrage, ob der Angeklagte freiwillig die Ausführung dieser Tat aufgegeben habe, wurde einstimmig verneint (S 449).
Rechtliche Beurteilung
Die nominell auf § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes des freiwilligen Rücktrittes vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB. Der Strafaufhebungsgrund nach § 16 StGB kann jedoch im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 345 Z 11 b ENr 4), sondern ist Gegenstand einer Zusatzfrage (EvBl 1976/76), die vorliegend auch gestellt (und verneint) wurde.Die nominell auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Nichtannahme des Strafaufhebungsgrundes des freiwilligen Rücktrittes vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB. Der Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 16, StGB kann jedoch im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 11, b ENr 4), sondern ist Gegenstand einer Zusatzfrage (EvBl 1976/76), die vorliegend auch gestellt (und verneint) wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung als nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend ausgeführt sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung als nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00180.95.1206.000Dokumentnummer
JJT_19951206_OGH0002_0130OS00180_9500000_000