TE OGH 1993/1/21 11Os135/92

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Veröffentlicht am 21.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Arnold G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 14. Oktober 1992, GZ 20 Vr 2172/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Arnold G***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Soweit sich die Rechtsrüge gegen den Wahrspruch hinsichtlich der Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes iSd § 10 StGB wendet, entbehrt sie der gesetzmäßigen Ausführung, weil eine dem angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vergleichbare Sanktionsregelung für die Anfechtung von Urteilen der Geschwornengerichte nicht vorgesehen ist (§ 345 StPO). Der relevierte Teil des Wahrspruches ist aus einem materiellen Nichtigkeitsgrund daher nicht anfechtbar (vgl u.a. Mayerhofer-Rieder II/23 § 345 StPO Z 11 b EGr 4 und 5).

Der Sache nach stellen sich die Beschwerdeausführungen in Wahrheit als Tatsachenrüge dar (§ 345 Abs 1 Z 10 a). Sie vermögen jedoch - nach sorgfältiger Prüfung der Aktenlage - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen der Geschwornen in der relevierten Frage zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 iVm § 344 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Anklagebehörde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E30898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00135.9200006.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19930121_OGH0002_0110OS00135_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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