RS OGH 1976/11/30 4Ob394/76, 4Ob360/77, 4Ob313/78, 4Ob301/78, 4Ob353/78, 4Ob418/79, 4Ob413/79 (4Ob41

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Veröffentlicht am 30.11.1976
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 394/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 394/76
    Veröff: SZ 49/147 = ÖBl 1977,109
  • 4 Ob 360/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 360/77
    Auch; Veröff: ÖBl 1978,43 (mit Anmerkung von Schönherr)
  • 4 Ob 313/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 313/78
    nur: Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. (T1) Veröff: ÖBl 1979,23
  • 4 Ob 301/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 301/78
    Auch; Beisatz: Haftung auch für Handelsvertreter. (T2) Veröff: ÖBl 1978,157
  • 4 Ob 353/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 4 Ob 353/78
    nur T1; Veröff: ÖBl 1979,70; hiezu kritisch Stölzle, Wann handelt ein Rechtsanwalt "zu Zwecken des Wettbewerbs" für seinen Mandanten? AnwBl 1979,465 ff
  • 4 Ob 418/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 418/79
    nur T1; Veröff: ÖBl 1980,128
  • 4 Ob 413/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 413/79
    nur T1; Veröff: ÖBl 1980,159
  • 4 Ob 409/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 409/82
    nur: Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T3) Veröff: ÖBl 1983,86
  • 4 Ob 382/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 382/84
  • 4 Ob 306/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 306/85
    nur T3; Beisatz: Insbesondere kann ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das in die Vertriebsorganisation des beklagten Unternehmens eingegliedert ist die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG sein (SZ 31/778). (T4)
  • 3 Ob 4/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 4/85
    Beisatz: Hier: Trafikanten als Teil der Vertriebsorganisation beim "Krone-Millionen-Bingo". (T5) Veröff: ÖBl 1985,136 = MR 1985 H5, Archiv 15
  • 4 Ob 1303/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 1303/87
    Vgl auch; Beisatz: Keine Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, da der OGH bereits im Sinne der Bejahung der Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die eine von ihm beauftragte Werbeagentur anlässlich der Durchführung dieses Werbeauftrages begeht, entschieden hat (ÖBl 1977,109 = SZ 49/147). (T6)
  • 4 Ob 306/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 306/87
    Auch; nur: Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T7) Beisatz: Naturbräu-Lied (T8) Veröff: ÖBl 1988,26
  • 3 Ob 117/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 117/87
    Beisatz: Haftung eines Unternehmensinhabers für Zeitungsanzeige mit verbotenem Inhalt, die von der Setzerei der Zeitung, mit deren Geschäftsleitung er in ständiger Geschäftsverbindung steht, eigenmächtig eingeschaltet wurde. (T9) Veröff: ÖBl 1988,128 = WBl 1988,197 = MR 1988,99
  • 4 Ob 40/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 40/88
    Auch; Beisatz: Egger-Bier (T10) Veröff: SZ 61/168
  • 4 Ob 103/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 103/88
    Beisatz: Hier: Haftung für "redaktionellen Artikel". (T11) Veröff: RdW 1989,192
  • 4 Ob 35/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 35/89
    Auch
  • 4 Ob 103/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 103/89
    Auch; Veröff: ÖBl 1990,123
  • 4 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
    nur T1; Veröff: ÖBl 1990,55 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104)
  • 4 Ob 89/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90
    nur T1
  • 4 Ob 109/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 109/90
    Auch; nur T1; nur T7
  • 4 Ob 5/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 5/91
  • 4 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 16/91
    Auch; Beisatz: Dass diese Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem Unternehmen zugute kommt, reicht allerdings in der Regel für die Begründung der Haftung des Unternehmensinhabers nicht aus. (T12) Veröff: ÖBl 1991,108
  • 4 Ob 90/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 90/91
    nur T1; Beisatz: Lotto-Systemplan (T13) Veröff: MR 1991,247
  • 4 Ob 83/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 83/93
  • 4 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
    Auch; nur T3; Beis wie T12; Beisatz: Dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T14) Veröff: SZ 68/78
  • 4 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 53/95
    Auch; nur T3; Beis wie T14
  • 4 Ob 2007/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2007/96t
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Beisatz: Cliniclowns. (T15)
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Webpelz II. (T16) Veröff: SZ 69/116
  • 4 Ob 2264/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2264/96m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T14
  • 4 Ob 338/97b
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 338/97b
    Auch; nur: Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. (T17)
  • 4 Ob 332/98x
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 332/98x
    Auch; nur T7; Beisatz: Wer an Werbefahrten anderer Unternehmer dadurch mitwirkt, dass er die Anmeldung von Teilnehmern entgegennimmt, einen Autobus zur Verfügung stellt und zulässt, dass für solche Fahrten unter alleiniger Verwendung seines Namens geworben wird, muss auch einen in der Werbung begangenen Zugaben-Verstoß gegen sich gelten lassen. (T18)
  • 4 Ob 4/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 4/02w
    Vgl auch; Beisatz: Dass die Verlegerin die materiell-rechtliche Funktion des Verlegers insoweit nicht persönlich ausübt, als sie den redaktionellen Teil nicht selbst gestaltet, sondern seine Gestaltung der Medieninhaberin überlässt, kann nichts daran ändern, dass der behauptete Verstoß im Betrieb des Unternehmens erfolgte und die Verlegerin dafür als (Medien-)Unternehmer einzustehen hat. (T19)
  • 4 Ob 110/02h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 110/02h
    Beisatz: Hat der Unternehmer für das weisungswidrige Verhalten eines Außendienstmitarbeiters einzustehen, dessen Aufgabe es ist, dem Unternehmen Kunden zuzuführen, so kommt es nicht auf eine - bei weisungswidrigem Verhalten regelmäßig nicht vorliegende - Wettbewerbsabsicht des Unternehmers an, sondern maßgebend ist, ob der Mitarbeiter in der Absicht handelt, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern. Die fehlende Wettbewerbsabsicht folgt daher weder aus der Einrichtung eines Kontrollsystems durch den Unternehmer noch daraus, dass der Außendienstmitarbeiter dem Unternehmen Kunden zuführt, um Provisionen zu verdienen. Sein Interesse, Provisionen zu verdienen, lässt sich nicht von der Absicht trennen, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern, weil die Förderung des Wettbewerbs die Voraussetzung für den Provisionsanspruch bildet. (T20); Veröff: SZ 2002/73
  • 4 Ob 103/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 103/02d
    Auch
  • 4 Ob 133/03t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 133/03t
    Auch; Beisatz: Die Haftung nach § 18 UWG tritt daher auch dann ein, wenn der Unternehmer vom Verhalten seines Mitarbeiters zunächst nichts wusste. (T21)
  • 4 Ob 156/03z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 156/03z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die rechtliche Möglichkeit den Wettbewerbsverstoß zu verhindern, besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann, und zwar auch dann, wenn er - etwa bei weisungswidrigen Verhalten des Handelnden - faktisch nicht in der Lage war, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T22); Beisatz: Hier: Haftung des Arztes für Sprechstundenhilfe. (T23)
  • 4 Ob 249/05d
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 249/05d
    Auch; nur T7; Beis wie T14; Beis wie T22
  • 4 Ob 121/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 121/07h
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 17 Ob 26/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 26/07h
    nur T1; Beis wie T12
  • 4 Ob 107/08a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 107/08a
    Auch; Beis wie T14
  • 4 Ob 106/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 106/08d
    Auch; Beis wie T14
  • 4 Ob 47/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 47/09d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T22
  • 17 Ob 22/11a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 17 Ob 22/11a
    Auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T24)
  • 4 Ob 1/13w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
    Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T25); Veröff: SZ 2013/16
  • 4 Ob 34/14z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
    Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Der Ratschlag der Ordinationshilfe eines Arztes, sich mit bestimmten Fragen an einen konkreten Optiker zu wenden, kann nur als Empfehlung und somit als Werbung für diesen verstanden werden. Dies begründet einen standesrechtlichen Verstoß gegen die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“.(T26)
  • 4 Ob 216/18w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 216/18w
    Auch; Beis wie T22; Beisatz: Nach dem Zweck der Unternehmerhaftung, dem Unternehmensinhaber zum Ausgleich für den nutzbringenden Einsatz betrieblicher Hilfspersonen auch das damit verbundene Risiko aufzubürden, findet seine Verantwortung erst dort ihre Grenze, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer „in keiner Weise“ zugute kommt. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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