Norm
StGB §143 BRechtssatz
Der Tatbeteiligte, der selbst keine Waffe verwendet, verantwortet die Qualifikation des zweiten Anwendungsfalles des § 143 StGB, wenn der Waffeneinsatz seitens der anderen von seinem (bedingten) Vorsatz umfaßt war.Der Tatbeteiligte, der selbst keine Waffe verwendet, verantwortet die Qualifikation des zweiten Anwendungsfalles des Paragraph 143, StGB, wenn der Waffeneinsatz seitens der anderen von seinem (bedingten) Vorsatz umfaßt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094036Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025