RS OGH 2001/6/26 6Ob588/77, 3Ob664/77, 7Ob718/77, 6Ob659/78, 3Ob648/78, 4Ob565/80, 5Ob671/81, 1Ob721

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Veröffentlicht am 16.06.1977
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Rechtssatz

Von einem Verfahrensverstoß im Gewicht einer Nullität nach § 16 Abs 1 AußStrG könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht iS des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens - hier das Wohl des Kindes - vollkommen außer Acht gelassen würden.Von einem Verfahrensverstoß im Gewicht einer Nullität nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht iS des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens - hier das Wohl des Kindes - vollkommen außer Acht gelassen würden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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