RS OGH 2015/4/9 13Os75/77, 9Os21/78, 9Os72/78, 9Os16/79, 11Os108/79, 11Os28/80, 12Os12/80, 9Os96/81,

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Veröffentlicht am 23.06.1977
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Rechtssatz

Für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es bedeutungslos, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen, weshalb auch geringfügige Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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