TE OGH 1982/12/23 13Os186/82

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Veröffentlicht am 23.12.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Felix A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 6.September 1982, GZ. 10 Vr 5464/82-36, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Theiss und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 16.Dezember 1982, GZ. 13 Os 186/82-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags war also die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafermäßigung verlangt.

Das Erstgericht verhängte gemäß § 28, 130 (zweiter Strafsatz) StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, wogegen es als mildernd das Alter unter 21 Jahren in Betracht zog.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht begründet.

Von einer drückenden Notlage (§ 34 Z. 10 StGB) kann nicht gesprochen werden, weil der Angeklagte vor seiner Inhaftierung teils von seiner Freundin, teils von der Mutter erhalten wurde (S. 53). Berücksichtigt man anderseits den überaus raschen Rückfall (Entlassung aus der letzten Diebstahlsstrafe: 16.Dezember 1981; Beginn der gegenständlichen Diebstähle: 10.Mai 1982), dem trotz der gewerbsmäßigen Tatbegehung erschwerende Wirkung nicht abgesprochen werden kann (9 Os 82/80), dann erweist sich die ohnehin im unteren Bereich des anzuwendenden Strafsatzes geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht und mithin nicht reduktionsbedürftig.

Anmerkung

E03996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00186.82.1223.000

Dokumentnummer

JJT_19821223_OGH0002_0130OS00186_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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